Vorweg:
Die 7 Jahre sind sehr strittig, das Finanzamt und die herrschende Meinung gehen von 4 Jahren (§ 169 (2) Nr. 2 Abgabenordnung) aus, da es sich um eine "Antragsveranlagung" handelt und man somit keine Pflicht hatte, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die 7 Jahre sind nur eine Summe aus den o.g. 4 Jahren plus 3 Jahre sogenannte Anlaufhemmung (§ 170 (2) Nr. 1
Abgabenordnung), wenn man eine Erklärung abgeben muss bzw. hätte müssen.

Zum Sachverhalt:
Eine Erklärung lohnt sich DANN abzugeben, wenn die Werbungskosten (Kosten im Zusammenhang mit Studium) GRÖSSER sind, wie das Bruttogehalt. Sofern der Betrag kleiner 0 wird, entsteht ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. Dieser (und nur dieser) kann ENTWEDER 1 Jahr zurückgetragen werden ODER vorgetragen werden, bis er aufgebraucht ist -> Wahlrecht.

Vermutlich ist bei dir das Jahr 2008 ff. interessant.
Fahrten Wohnung Arbeit sind mit 230 Tagen pro Jahr (5 Tage Woche) anzusetzen, also  hier: 65 km x 0,3 EUR/km x 230 Tage = 4485 EUR. Zusätzlich natürlich noch alle anfallenden Kosten wie: Lehrbücher, notwendiger PC/Laptop, Telefonkosten, Prüfungsgebühren, evtl. Seminare, Wege dorthin (hier doppelter Weg, also hin UND rück, da Reisekosten).

Beschreibe am besten mal, was für Kosten angefallen sind und in welcher Höhe und vorallem in welchem Jahr und was du in diesen Jahren auch BRUTTO (sofern kein Minijob) verdient hast.

Da nur 4 Jahre sicher durchgehen werden, ist das letzte sichere Jahr das Jahr 2012 (sofern Abgabe bis 31.12.2016)

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Nein, da du ja kein Unternehmer bist und dadurch auch nicht unternehmerisch tätig bist. Du handelst als Privatperson, wie wenn du privat bei ebay dein altes Fahrrad verkaufst. Einkommensteuer fällt auch keine an, da es in keine der 7 Einkunftsarten passt. Lediglich, wie schon mitgeteilt, sind evtl. Zinsen (wenn du den Gewinn anlegst, z.B. Festgeld) steuerpflichtig, sofern sie über 801 EUR/Jahr betragen.


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Du VERKAUFST ihn? Dann ist er ja schon im Anlagevermögen und geht nun davon ab.

Du KAUFST ihn: Was für ein Zweig betreibt dein Unternehmen, handelt es damit, oder ist es eine Baufirma..?

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Ich persönlich würde es vom Geschäftskonto zahlen, den vollen Betrag. Wer macht davon die Buchhaltung, du oder dein StB? Wenn dein StB: Er bucht es dann richtig für dich, wenn er die Belege bekommt.

Wenn Du: Z.b. sind 300 EUR Rechnung, davon 100 EUR fürs Gewerbe: Die 100 EUR sind Betriebsausgabe mit Vorsteuerabzug (soweit du dazu berechtigt bist, kein Kleinunternehmer) und der Rest wird gebucht als "Privatentnahme" wie z.B. eine Geldabhebung etc. Die lässt dein Bankkonto ja auch schrumpfen, ohne dass es eine betriebliche Ausgabe ist.

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Es mus angegeben werden, auch wenn sich an der Umsatsteuer nichts ändert, da die Umstzsteuer im unternehmerischen Bereich ja stets neutral ist.

Anlage UR zur USt-Erklärung, 1. Seite, Zeile 23 Bemessungsgrundlage: 88 EUR (voll, kein Komma), recht davon die Steuer 19%: 16,72 EUR.

Und die Vorsteuer in der USt-Erklärung: Seite 4, Zeile 66: 16,72 EUR.

Macht im Ergebnis 0 EUR.

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Um was gehts, nichtselbständige Arbeit, L&F, Anlage G, S...? Was haben die 0,3 € / km bei der USt zu suchen? Das ist eine Pauschale, die ertragsteuerlich berücksichtigt wird, wie die Verpflegungsmehraufwendungen.Oha bei dem FA will ich auch meine Steuererklärungen einreichen, wenn man 30 Cent / km wiederbekommt. Ich Depp bekomme nur den Grenzsteuersatz zurück, und der liegt bekanntlich bei 45% (aber nicht für mich leider ;-))Wie lautet die Frage also verständlich?

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Ins Impressum muss es nicht, da es ja nicht um deine Adresse, Kommunikationsmöglichkeiten etc. geht. Es ist eine reine umsatzsteuerliche Angelegenheit. Bei ebay kann man doch unten angeben, ob die USt ausgewiesen wird, oder nicht (z.B. wg. Kleinunternehmer oder Differenzbesteuerung). Da würde ich auf jeden Fall reinpacken: "Aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben".Auf deinen Ausgangsrechnungen muss das sowieso vermerkt sein, es gibt daher auch keine Netto- und keine Brutto-Beträge getrennt voneinander, da es ja keine USt gibt ;-)

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Der AT stellt seine Rechnung OHNE Umsatzsteuer mit dem Vermerk, dass es sich um eine steuerfreie innerg. Lieferung handelt. Auf der Rechnung muss die UStIDNr. des AT sein "ATU...." und deine "DE....". Du hast nun die Umsatzsteuer darauf zu entrichten, ziehst in gleicher Höhe aber Vorsteuer. Gebucht wird daher: Innergemeinschaftlicher Erwerb 19% USt 19% VoSt. Deine Vor/Umsatzsteuerkonten heben sich auf, für dich keine Belastung.

"Kann ich den Verkäufer bitten, nur den Nettobetrag zu bezahlen, wenn ich ihm meine USt-ID-Nummer nenne - oder wie läuft das korrekt?"

Du meinst sicherlich, dass es nur den Nettobetrag ausweisen soll, nicht bezahlen? Du bezahlst doch oder...

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Ich nehme an, es geht um eine Antragsveranlagung (= du gibts freiwillig ab, du müsstest nicht und wurdest auch noch nicht aufgefordert). Dann beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 ABs 2. Nr 2. AO - wie von dir schon richtig geschrieben - 4 Jahre. D.h. du kannst spätestens am 31.12.2011 die ESt 2007 abgeben.

Sollte es zu einer Erstattung (anzunehmen, wenn Lohnsteuerklasse I) kommen, bekommst du sogar noch Zinsen. Zinslauf 15 Monate nach Ende des Steuerjahres, also 01.04.2009 für 2007. Zinssatz = 0,5% pro Monat = 6% pro Jahr. Verzinst wird der Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzer und vorausgezahlter Steuer. D.h. du kannst noch schön Zinsen absahnen, wenn deine Steuerschuld gedrückt wird, z.B. durch Werbungskosten (siehe auch mein Tipp dazu). Zinsen auf Steuererstattungen sind allerdings einkommensteuerpflichtig. Sofern deine Kapitalerträge aber unter 801 € sind, passiert ja sowieso nichts. Der darüber steigende Betrag wird mit 25% versteuert (oder geringerer Satz, wenn dein persönlicher Satz niedriger ist).

Du kannst natürlich alle Jahre auf einmal abgeben. Der Sachbearbeiter beim FA bekommt schließlich von dir, mir, uns sein Gehalt bezahlt.... Das FA schickt dann meist die Bescheide gebündelt raus. Warum sollten die was dagegen haben? Du verstößt ja mit deinem Handeln gegen kein Gesetz. Und ein Begleitbrief, worin steht, dass es von dir nicht nett war, wird kaum beiliegen ;-) Und Rächen mit Nichanerkennen von etwas dürfen sie auch nicht, da die Steuergesetze auf alle gleich angewandt werden müssen... also: kein Problem.

Wir geben oft für Mandanten, die erst jetzt zu uns kommen, noch ESt der letzten Jahre ab. Da gab es nie Querelen vom FA.

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Das Aufwandskonto wird im Soll gebucht, also z.B. "lfd. Kfz-Kosten" und Vorsteuer an (je nachdem per was gezahlt wird) Bank, Kasse, Kreditkarte usw. bei 119,00 € Tanken: 100 € an lfd. Kfz Kosten 19 € an Vorsteuer, sowie 119 € im Haben an Bank, Kasse, Kreditkarte usw.

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Steuerlich gesehen wird alles in einen Topf "Summe der Einkünfte" geworfen. Ob dein Bruttolohn 10.000 € höher ist, oder dein Gewinn aus selbständiger Tätigkeit 10.000 € ist, kommt aufs gleiche.

Die Lohnsteuer ist eine reine VORAUSzahlung auf die festzusetzende Einkommensteuer (wie die Kapitalertragsteuer und die viertelj. Vorauszahlungen).

Es wird eine Steuer von z.b. 12.000 € festgesetzt, davon wird die bereits entrichtete Lohnsteuer abgezogen, z.B. 10.000 €, macht Nachzahlung von 2.000 €.

Da du wohl noch keine ESt Vorauszahlung geleistet hast, wird u.U. eine Nachzahlung rauskommen, da eben für den Gewinn aus selbst. Tätigkeit noch keine ESt erhoben wurde (dagegen bei höherem Brutto wäre ja mehr LSt-Abzug).

Steuerlich gesehen wie gesagt vollkommen egal, wo das "Mehr" an Einkommen herkommt.

Wenn du z.B. 2.000 € Brutto bekommst, ist dein Grenzsteuersatz schon gute 27%. Heißt: 100 € Gewinn bzw. höheres Einkommen = 27 € höhere Steuer. Der Grenzsteuersatz steigt immer weiter an, bis zu 45%, aber erst bei jenseits von guten 250.000 € Einkommen... www.abgabenrechner.de kannst du schön berechnen.

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Selbst wenn es im Vertrag stünde, oder drinsteht, dass du bei Krankheit 100 € zahlen musst, es ist NICHTIG - d.h. es gibt rechtlich gesehen diese Passage NICHT! § 1 Bundesurlaubsgesetz: § 1 Urlaubsanspruch Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Sowie § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz: § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Weise deinen Arbeitgeber darauf hin!

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Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und ist als Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer anzusehen. Man knöpft dir schon im laufenden Monat paar € bis hunderte € ab, um nicht erst am Jahresende alles zu haben (und das hat dann keiner mehr, da alles ausgegeben).

Und dann freut man sich noch, wenn man von 10.000 € bezahlter Lohnsteuer 100 € Einkommensteuer zurückbekommt... grotesk.

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Die 17.500 gelten für deine Einnahmen, d.h. wenn du bisher alle Rechnungen ohne USt geschrieben hast: Alle bezahlten Rechnungen (z.B. Jahr 2010) addieren: unter 17.500: Kleinunternehmer-Regelung.

Quelle: § 19 UStG.

 

Unternehmer = Umsatzsteuer. In der Einkommensteuer gibt es das Wort Unternehmer nicht.

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Geringfügige Beschäftigung, also Minijob bis 400 €?

Wenn du auf Lohnsteuerklarte gearbeitet hast, Pech gehabt und du zahlst darauf schön Einkommensteuer, da sich der Arbeitgeber die 2% pauschale Steuer sparen wollte.

 

Du steigst in der Progression enorm an, d.h. dein Grenzsteuersatz steigt sehr rasch an, somit kann man nicht sagen, dass man dann die Summe, also 60 € zurück bekommt.

Es kann also schon korrekt berechnet sein.

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Das Elterngeld berechnet sich ja aus dem Nettolohn: Bruttolohn minus SV-Abgabe minus pauschal 920 € Werbungskosten.

Was heißt "und habe die trotzdem abgezogen bekommen"

Wo wurde bei welcher Ermittlung was abgezogen? Bei deinem damaligen Dienstverhältnis, bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes...?

Bitte konkreter werden.

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Wie nennt sich die Ausbildung denn genau? Den reinen Ausbildungsberuf "Buchhalter/in" gibt es nicht. Die Buchhaltung (innerbetrieblich) wird ja meist von Bürokaufleuten usw. erledigt, die Buchführung, die als Grundlage für die Bilanz dient, wird vom Steuerberater oder der Steuerabteilung (bei größeren Firmen) erstellt.

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Hallo,

Buchwerte sind die Werte aus deiner Anlagenbuchführung, d.h. z.B. das Auto hatte per 31.12.2010 noch einen Buchwert von 5.000 € ,da es schon seit 3 Jahren im Betrieb ist und dementsprechend abgeschrieben wurde

Teilwerte sind die tatsächlichen Werte, die das Auto hat, also der Wert, den du bekommen würdest, wenn du das Auto verkaufst. Der ist ja zu 99% höher als der Buchwert.

Steuerlich gesehen ist ein Auto ja nach 6 Jahren abgeschrieben auf 50 Cent oder 1 Euro, hat aber natürlich noch einen höheren Wert wenn du es verkaufst.

 

Buchwerte lassen sich ja anhand der Buchführung sofort erkennen, Teilwerte werden z.B. von einem Sachverständigen erfasst. Das Finanzamt will natürlich immer einen hohen Teilwert feststellen, da du das WG ja in dein Privatvermögen umschichtest.  Hoher Teilwert: Hoher Erlös = hohe Umsatzsteuerzahllast + hoher Gewinn. (Buchung nebenbei: Privatentnahme an Erlös aus dem Anlagevermögen + Umsatzsteuer (sofern mit Vorsteuer bei Kauf)).

Soweit klar? :-)

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§ 32 EStG:

(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet oder   Ist also eine Voraussetzung erfüllt: Dann ja, dann gibts auch Kindergeld!
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