Wie Du schreibst, warst Du bislang noch nie in Deutschland innerhalb der Gesetzl. KV (GKV) sondern ausschließlich über die Private KV (PKV) abgesichert. Daher ist die Antwort von "dragon100" leider völlig unzutreffend, denn:

  1. Arbeitslosengeld dürfte aufgrund nicht vorliegender Beitragszeiten zur Bundesagentur für Arbeit (in Deutschland) ausgeschlossen sein. Damit selbstverständlich auch die entspr. Pflichtvers. als ALG-Bezieher(in).

  2. Eine freiwillige Weitervers. innerhalb der GKV scheidet aus. Diese ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Antrag innerh. von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus einer Pflicht- oder Familienvers. UND zurückgelegte Vorversicherungszeit von ununterbrochenen 12 Monaten unmittelbar vor dem genannten Ausscheiden oder wenigstens 24 Monaten - mit Unterbrechungen - in den letzten 5 Jahren davor). Da Du noch nie gesetzl.vers. warst funktioniert dies also auf gar keinen Fall.

Zudem scheidet auch die mit den gesetzl. Neuregelungen zum 01.04.2007 eingeführte Pflichversicherung der sogenannten "bislang Nichtversicherten" innerhalb der GKV aus, da Du zuletzt in der PKV abgesichert warst.

Es kommt lediglich eine KV-Pflicht innerhalb der GKV zustande, wenn Du ALG II (Hartz VI) beziehst. Dazu muss allerdings Bedürftigkeit bestehen.

Sofern kein ALG II-Leistungsbezug verwirklicht werden kann, verbleibt Dir derzeit nur die Möglichkeit, wieder einen Vertrag bei Deinem letzten PKV-Unternehmen einzugehen. Dieses darf Deinen Antrag (seit dem 01.07.2007 / sogenannter "Kontrahierungszwang") - wenigstens im "modifizierten Standardtarif" (ähnelt den GKV-Leistungen) - weder ablehnen noch mit Risikozuschlägen belegen. PS: Ab dem 01.01.2009 würdest Du auch dort (in der PKV) der KV-Pflicht unterliegen, dann muss der PKV-Versicherer auch wenigstens den dann gültigen "Basistarif" anbieten.

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Hallo,

leider muss ich sagen, dass wohl alle Antworten mehr oder weniger falsch sind. - Es gibt eine ganz einfache Begründung für die Reaktion der Krankenkasse, die aber auch eine Überweisung des Gesamtbeitrags für das komplette Semester im Voraus zulassen muss:

Im § 254 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist die Beitragszahlung für die pflichtversicherten Studenten (sogenannte KVdS) gesetzlich geregelt: Grundsätzlich muss der Student VOR (!!!) der Einschreibung oder Rückmeldung diesen Komplettbeitrag für das ganze Semester bezahlen. Es ist also keine Willkür der Krankenkasse. Alternativ kann die Satzung der Krankenkasse andere Zahlungsweisen vorsehen.

Wenn eine Kasse also die monatliche Abbuchung per Bankeinzug zulässt, ist dies bereits ein Entgegenkommen und eine Erleichterung für den Studenten, da dieser dann ja nicht - wie gesetzlich eigentlich vorgegeben - für ein halbes Jahr im Voraus zahlen muss.

Vielleicht ist jetzt etwas Licht in die Angelegenheit gekommen und es werden nicht nur Mutmaßungen geäußert, die vollends unsinnig sind. - Sofern der Vater keine Abbuchung von seinem Konto duldet, kann er ja monatlich oder in sonstigen Abständen seinen Zuschuss auf Ihr eigenes Konto einzahlen oder überweisen oder ihn einfach bar aushändigen, und die Abbuchung der Krankenkasse von Ihrem Konto läuft ganz normal weiter.

Viele weihnachtliche Grüße, mkichbins

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Sie waren bislang als Selbständiger in der PKV. Als Angestellter werden Sie nur dann vers.-pflichtig, wenn Sie die hauptberufl. Selbständigkeit aufgegeben haben oder die (grundsätzl.) vers.-pflichtige Beschäftigung überwiegt. Sofern Sie bereits mindestens 55 Jahre alt sind, entsteht unter bestimmten Voraussetzungen keine KV-Pflicht mehr als Beschäftigter.

Ein spezieller Antrag auf Weitervers. in der PKV ist meines Erachtens nicht erforderlich, diese private Vers. würde sowieso weiterlaufen. Sofern Sie tatsächlich kv-pflichtig werden, könnten Sie lediglich Ihre laufende PKV mit dem Vortag des Eintritts dieser KV-Pflicht kündigen (wichtig: schnellstmöchlich erledigen, da der Vertrag sonst ggf. nur noch für die Zukunft auflösbar wird). - Um im Falle eingetretener KV-Pflicht ggf. weiterhin in der PKV bleiben zu können (falls gewünscht), wäre eine Befreiung von der KV-Pflicht notwendig. Diese muss binnen 3 Monaten bei der gesetzl. Krankenkasse beantragt werden.

Sofern keine KV-Pflicht eintritt (beachten Sie dabei die grundsätzlich gültige o.g. 55er-Regelung - außer bei ALG II-Bezug), ist eine Rückkehr in die GKV nicht möglich.

Auch durch das wohl zum 01.04.07 in Kraft tretende GKV-WSG und die für (bestimmte) bislang nicht versicherte Personen dann (ab 01.04.07) eintretende KV-Plicht (nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V), bestünde für Sie keine Möglichkeit der Rückkehr in die GKV, da Sie zuletzt PKV-vers. waren. Wenn Ihre PKV zwischenzeitlich endete, hätte Sie lediglich ab 01.07.07 die Möglichkeit, wieder in dieselbe Private zurückzukehren.

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Hallo,

es ist ja schon vieles zur Frage der Krankenversicherungs(KV)-pflicht bei Ausübung eines Minijobs geschrieben worden. - Sofern nur eine sog. geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, besteht KV-Freiheit. Erst bei gleichzeitiger Ausübung von mehreren (für sich allein gesehen) geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden die Brutto-Entgelte addiert bzw. bei Überschreitung der 400€-Grenze tritt KV-Pflicht (in allen Beschäftigungen) ein.

Grundsätzlich steht bei einem Minijob der (weiteren)Familienversicherung beim gesetzl. versicherten Ehemann nichts im Wege.

Ist dies nicht möglich, kann eine freiw. Weiterversicherung nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (direkter Anschluss an Vorversicherung, erfüllte Vorversicherungszeit und Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Ende der vorausgegangenen Pflicht- oder Familienversicherung) begründet werden.

Evtl. Folgekosten für Wegeunfälle im Zusammenhang mit dem Minijob werden von der Berufsgenossenschaft getragen (es besteht versicherungspflicht zur gesetzl. Unfallversicherung, Beiträge nur vomArbeitgeber zu zahlen).

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Hallo. Der Antwort von Rolfe kann ichmich nur anschließen. - Wenn die Frau noch freiwillig versichert ist, muss sie sich bei der Beitragsberechnung gerechterweise die Hälfte des Einkommens ihres privatvers. (und unterhaltspflichtigen) Mannes anrechnen lassen. Im Falle der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (sofern der bisherige Arbeitgeber dieser überhaupt zustimmt) würde meiner Meinung nach die freiw. Versicherung genau so wie die vereinbarte Elternzeit enden. Nach Ende dieser Beschäftigung könnte sie sich erneut freiwillig weiterversichern. Unabhängig von der Tatsache, ob noch bzw. wieder die Elternzeit besteht, würde dabei aber erneut das halbe Ehegatteneinkommen verbeitragt.

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