Wie Du schreibst, warst Du bislang noch nie in Deutschland innerhalb der Gesetzl. KV (GKV) sondern ausschließlich über die Private KV (PKV) abgesichert. Daher ist die Antwort von "dragon100" leider völlig unzutreffend, denn:
Arbeitslosengeld dürfte aufgrund nicht vorliegender Beitragszeiten zur Bundesagentur für Arbeit (in Deutschland) ausgeschlossen sein. Damit selbstverständlich auch die entspr. Pflichtvers. als ALG-Bezieher(in).
Eine freiwillige Weitervers. innerhalb der GKV scheidet aus. Diese ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Antrag innerh. von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus einer Pflicht- oder Familienvers. UND zurückgelegte Vorversicherungszeit von ununterbrochenen 12 Monaten unmittelbar vor dem genannten Ausscheiden oder wenigstens 24 Monaten - mit Unterbrechungen - in den letzten 5 Jahren davor). Da Du noch nie gesetzl.vers. warst funktioniert dies also auf gar keinen Fall.
Zudem scheidet auch die mit den gesetzl. Neuregelungen zum 01.04.2007 eingeführte Pflichversicherung der sogenannten "bislang Nichtversicherten" innerhalb der GKV aus, da Du zuletzt in der PKV abgesichert warst.
Es kommt lediglich eine KV-Pflicht innerhalb der GKV zustande, wenn Du ALG II (Hartz VI) beziehst. Dazu muss allerdings Bedürftigkeit bestehen.
Sofern kein ALG II-Leistungsbezug verwirklicht werden kann, verbleibt Dir derzeit nur die Möglichkeit, wieder einen Vertrag bei Deinem letzten PKV-Unternehmen einzugehen. Dieses darf Deinen Antrag (seit dem 01.07.2007 / sogenannter "Kontrahierungszwang") - wenigstens im "modifizierten Standardtarif" (ähnelt den GKV-Leistungen) - weder ablehnen noch mit Risikozuschlägen belegen. PS: Ab dem 01.01.2009 würdest Du auch dort (in der PKV) der KV-Pflicht unterliegen, dann muss der PKV-Versicherer auch wenigstens den dann gültigen "Basistarif" anbieten.