Auf ausdrücklichen Wunsch deines Sohnes muss er den Antrag auf Gründungszuschuss bekommen. Wenn er den nicht bekommt, soll ernach einem vorgesetzten fragen. Ich sage aber gleich dazu, das zu dem Antrag ein Buisnessplan dabei liegen muss, das heißt eine Bank, Finanzberater, Bank muss bestätigen das sein Konzept funktioniert.

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Also da du Student warst/bist hast du keinen Anspruch auf ALG während deines Praktikums. Aber du könntest zur Berufsberatung gehen und fragen ob es bezahlte Maßnahmen gibt in der richtung wo du studieren möchtest. Praktikas werden in der Regel nicht finaziell unterstützt wenn sie nicht vorher mit der Agentur abgeklärt sind.

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Es sind 165€ die frei sind, alles was darüber hinaus geht wird angerechnet

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Hallo,

Elterngeld ist sozialversicherungspflichtig. Heißt also grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Aber nur dann wenn du dich mindestens 15 Stunden die Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen kannst. Kannst du dies nicht, bekommst du kein ALG. Kann dein Arbeitgeber nicht weiterbeschäftigen nwird er dich kündigen oder du kündigst. Bei einer betrieblichen kündigung oder einer eigenkündigung weil du zu den angebotenen zeiten nicht arbeiten kannst ist im regelfall problemlos. Du wirst aber dazu schriftlich befrat warum und wieso. Der Gesetzgeber sieht vor wenn für eine eigenkündigung KEIN wichtiger Grund vorliegt tritt eine sperrzeit ein. In deinem fall ist es aber so, das zu den Arbeitszeiten die Kindesbetreuujng nicht sichergestellt werden kann und auch kein anderer Platz vom Arbeitgeber angeboten werden kann. Daher triftiger Grund. Zu entscheiden über den wichtigen Grund hat die Leistungsstelle in der Agetur für Arbeit, in einem solchen fall wird aber keine Sperrzeit eintreten. Kurz und knapp, ja wenn du die 15 Stunden in der Woche barbeiten kannst bekommst du ALG!

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Fiktiv heißt das bei dir das ALG nach deinem höchsten Bildungsstand erreichnet wird (Hauptschulabschluss, Meister, Doktor usw.) Dafür gibt es eine Tabelle, die der Agentur vorgibt wie sie das ALG zu berechnen hat und was bei welchem Bildungstand zutrifft. Die genauen Werte kann ich dir nicht sagen, dann bitte bei der Service Rufnummer der Agentur anrufen.

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Wenn du vorher mindestens in den letzten 2 Jahren 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hast, bekommst du ALG I. Jedeoch wie schon von den anderen gesagt gibt es bei denn 400€ jobs einen Freibetrag von 165€. Alles was drüber geht wird 1 zu 1 aufs ALG am Ende des Monats angerechnet.

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Erstattet können die Kosten nur dann wenn du VOR den Gesprächen auch dort Bescheid gegeben hast das du zum Vorstellungsgespräch gehst. Ansonsten nicht. Es gilt IMMER Antrag vor Leistungen. Zur Fahrtkostenerstattung musst du dazu Ausbildungssuchend oder Arbeitssuchend/Arbeitslos gemeldet sein.

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Er verlängert sich nicht, er bleibt sozusagen stehen. Er ruht. Wenn das Überganggeld dann endet kannst du den Rest vom Arbeitslosengeld was noch nicht verbraucht ist wieder geltend machen.

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Grundsätzlich kann man sagen wenn die Kündigung fristgerecht erfolgt ist wird die Abfindung nicht angerechnet. Wenn nicht wird sie auf das ALG angerechnet, der Anspruch ruht dann.

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Sperrzeit bei Selbstkündigung ohne triftigen/wichtigen Grund 3 Monate. Während der Sperrzeit kannst du ALG II beim Job Center oder der Arge beantragen

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dein Anspruch bleibt 4 Jahre bestehen, ist richtig. wenn du zurück kommst und wieder in dem Bezug gehts kannst du den Restanspruch geltend machen. Natürlich mit der verpflichtung dich zu bewerben, sonst droht dir eventuell eine sperrzeit. Wenn du dann wieder ins Ausland gehst, friert der Anspruch wieder ein. Da es aber nur ein restanspruch ist, mder von der alten Arbeitslosigkeit übrig geblieben ist gilt die regelung das der Anspruch 4 Jahre nach der Entstehung da bleibt. Heißt also wenn du die 4 Jahre überschreitest ist der Anspruch vollkommen erloschen, weil die Frist nicht von vorne beginnt.

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Krankengeld ist sozialversicherungspflichtig. WEnn du von der Krankenkasse ausgesteuert wirst (also das Krankengeld endet) solltest du dich in der Agnetur für Arbeit am besten persönlich melden mit dem Bescheid der Krankenkasse, das die Zahlung endet. Nach dem auslaufen des Krankengeldes hast du Anspruch auf ALG I. Ich würde an deiner stelle nicht am letzten Tag des Bezuges vom Krankengeld dorthin gehen, sonder ein paar Tage eher.

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Also 3 Monate vor Vertragsende ist die Meldung erforderlich. Arbeitssuchend und arbeitslos ist NICHT! das gleiche. Arbeitssuchend sind alle diejenigen die z.B einen zeitvertrag haben und ihre Meldung 3 Monate vor Vertragsende erfüllen sollten. Arbeitslos ist man erst dann wenn die arbeitslosigkeit praktisch eingetreten ist. Sprich also am 01.12. Man hat zwei Meldungen durchzuführen. Die arbeitssuchendmeldung, 3 Monate vor vertragsende und die arbeitslosmeldung, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich, weil man immer den Personalausweiß einsehen muss. Sperre bei einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung ist in der Regel 7 Tage, wenn kein triftiger Grund für die verspätete Meldung vorliegt (wie z.B Krankheit oder sowas)

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Denk daran das du bei einem 400€ Job einen Freibetrag von 165€ hast. Heißt, alles was drüber geht auf das ALG angerechnet wird. Sprich also wird eins zu eins am Ende des Monats vom ALG abgezogen was über die 165€ geht.

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Wenn du vor der Elternzeit sozialversicherunspflichtig tätig warst (mind 12 monate) und auch Elterngeld bekommen hast, hast du einen Anspruch auf ALG I. ABER, nur dann wenn du dich dem Arbeitsamrkt mindestens für 15 Stunden wöchentlich zur verfügung stellen kannst. Der Bezug von ALG I ist an diese Bedinung geknüpft. Kannst du dies nicht weil z.B. kein Kita Platz frei ist und du die Betreuung für diese Zeit nicht sicherstellen kannst, kannst du leider kein ALG I beziehen. Dann müsstest du ALG II (das sogenannte Hartz 4) beantragen. Wichtig ist das du dich irgendwie mind. 15 Stunden die Woche für Arbeit (also einen mögl Arbeitsgeber) zur Verfügung stellen musst.

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Umschulung wegen Verkehrsunfall: Welcher Beruf? Wie läuft soetwas ab? Brauche dringend Hilfe!

Hallo, ich hatte im Februar 2011 einen Verkehrsunfall und kann deshalb nicht mehr meiner bisherigen Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer nachgehen. Derzeit bin ich noch Krankgeschrieben und mein Arbeitsverhältnis wurde am 5. August beendet. Ich beziehe von der Krankenkasse Krankengeld. Ich hatte einen Termin bei einem Berufsberater, welcher mir einen Termin bei einem Arbeitsmediziner/ Amtsarzt beschaffen wollte. (Derzeit warte ich noch auf die Bestätigung des Termins) Wenn alles gut läuft und der Arzt feststellt, dass ich meiner Ausbildung wirklich nicht mehr nachgehen kann, wird er wohl eine Art Feststellung meiner Leistungsfähigkeit machen. Wie läuft es dann weiter ab? Sagen wir mal ich bekomme meine Umschulung bezahlt und genehmigt wird es ein Beruf sein, den ich im vorwiegend im sitzen ausübe. Kann mir einer ein paar Berufe aufzählen mit denen ich gute Job-Chancen habe, ein normales Gehalt beziehe und der auch Zukunft hat? Wann fangen diese Schulen immer an oder wie bekomme ich einen Platz? Was ist in der Zeit in der ich auf einen solchen Platz warte? Bekomme ich weiterhin Krankengeld oder wird die Rentenversicherung bzw. die Agentur für Arbeit mir weiterhin Geld zahlen? Nun ein paar Infos zu mir: 19 Jahre alt, mittlere Reife (leider in Mathe eine 5), Einschränkungen bei längerem stehen, gehen und körperlicher Belastung.

Danke schonmal an alle, die sich Zeitnehmen mir weiterzu helfen!

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Grundsätzlich ist es so, das du nach dem Bezug von Krankengeld (also wenn du von der Krankenkassen ausgesteuert wirst) Arbeitslosengeld bekommst. (Wenn nicht schon eine schulungsmaßnahme über die DRV läuft und du übergangsgeld bekommst) Das Amt stellt dann deine Leistungsfähigkeit fest. Das heißt wie du schon sagtest wird ein Termin beim ärztlichen Dienstt gemacht und es wird geprüft in welchen Bereich du überhaupt arbeitsfähig bist. Je nachdem wird entschieden mit dir zusammen wo man dich wieder ansiedeln kann. Der Berater wird dir sagen können in welchen Bereich du die besten chancen hast und wo du einen arbeitsplatz auch bekommen kannst. wenn dauerhafte einschränkungen vorliegen wird es wahrscheinlich ein sogenannter Reha Betaer sein der dich betreut, der kennt sich in dem Bereich aus. Du solltest aber mit der DRV klären ob nicht auch die die kosten für eine Umschulung übernehmen können. Ich weiß nicht genau wer da vorrang hat.

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www.arbeitsagentur.de ---untern auf das feld kurs.net. dort sind alle Träger aufgelistet die deine Kurse anbieten die du möchtest. Es steht auch dabei ob die Kosten übernommen werden können von der Agentur, also ob die Träger zertifiziert sind. Heißt aber nicht das dies genehmigt wird. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung des Vermittlers.

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Grundsätzlich gilt IMMER die Regel 3 Monate vor vertragesende. Die Meldung sollte in dem Fall bei der Agentur erfolgen, da die Anwartschaftszeit erfüllt hast, heißt also du warst innerhalb der letzten 2 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hast somit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Sollte dies nicht ausreichen kannst du dich im Job Center oder der ARGE (ist in jedem Landkreis verschieden) zusätzlich anmelden und mit Arbeitslosengeld II aufstocken. Die Arbeitssuchendmeldung kann telefonisch oder persönlich erfolgen. Das heißt aber nur die Meldung die du 3 Moante vorher machst. Wenn die arbeitslosugkeit eintritt, heißt du bist bereits arbeitslos musst du nochmal persönlich erscheinen zwecks einsicht deinesn Personalausweises.

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Grundsätzlich gilt IMMER die Regel 3 Monate vor vertragesende. Die Meldung sollte in dem Fall bei der Agentur erfolgen, da die Anwartschaftszeit erfüllt hast, heißt also du warst innerhalb der letzten 2 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hast somit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Sollte dies nicht ausreichen kannst du dich im Job Center oder der ARGE (ist in jedem Landkreis verschieden) zusätzlich anmelden und mit Arbeitslosengeld II aufstocken. Die Arbeitssuchendmeldung kann telefonisch oder persönlich erfolgen. Das heißt aber nur die Meldung die du 3 Moante vorher machst. Wenn die arbeitslosugkeit eintritt, heißt du bist bereits arbeitslos musst du nochmal persönlich erscheinen zwecks einsicht deines Personalausweises.

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