Hi tiger05,
also die Sache mit den Landgerichten ist so:
Sofern ein Verfahren nicht ohnehin schon dem Landgericht zugewiesen ist (durch Gesetz), wird das LG nach § 23 GVG Nr.1 (Gerichtsverfassungsgesetz) für zuständig erklärt bei einem Streitwert ab 5000 €.
Die Fälle, in denen unabhängig vom Streitwert ebenfalls das LG zuständig ist, werden in § 23 Nr. 2 GVG aufgelistet (Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum etc.).
Du kannst daran erkennen, dass es hierbei nicht um Bagatellen geht, sondern eher um ernstere Sachverhalte, die von der Komplexität her so gelagert sind, dass die Beteiligten einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen. Das ist sozusagen zu ihrem Schutz gedacht und auch gut so.
Grüße!