Die Preise ändern sich, sobald Du eine Suchanfrage startest. Der Server erledigt alles. Wer es nicht glaubt kann es selber ausprobieren. Gib mal mehrmals hintereinander bei der Suche Start-Ziel ein und Du wirst festellen, dass der Preis gestiegen ist ( Angebot/ Nachfrage ).

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Nein, kein Mensch kann zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden. Das ist ein Irrtum , der weitgeläufig fasch verbreitet ist. Nach  § 1606 Abs. 3S.2 BGB; Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Nach § 1612 Abs.2 S.1 BGB; haben Eltern einen minderjährigen Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in
welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden
soll. Wer seine Kinder betreut, erfüllt dadurch seine Unterhaltspflicht
gemäß §§ 1606 Abs. 3 Satz 2 und 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Also wer zahlt ist selber Schuld.

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Nein, niemand kann verpflichtet werden Unterhalt zu zahlen. Das ist ein Irrtum , der weitgeläufig fasch verbreitet ist. Es sei denn du machts es freiwillig. Laut § 1606 Abs. 3S.2 BGB; Der Elternteil,
der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum
Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und
Erziehung des Kindes. § 1612 Abs.2 S.1 BGB; haben Eltern einen
minderjährigen Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in
welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden
soll. Wer seine Kinder betreut, erfüllt dadurch seine Unterhaltspflicht
gemäß §§ 1606 Abs. 3 Satz 2 und 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Nein, keiner muss Unterhalt zahlen. Das ist ein Irrtum , der
weitgeläufig fasch verbreitet ist. § 1606 Abs. 3S.2 BGB; Der Elternteil,
der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum
Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und
Erziehung des Kindes. § 1612 Abs.2 S.1 BGB; haben Eltern einen
minderjährigen Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in
welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden
soll. Wer seine Kinder betreut, erfüllt dadurch seine Unterhaltspflicht
gemäß §§ 1606 Abs. 3 Satz 2 und 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Nein, er muss kein Unterhalt zahlen. Das ist ein Irrtum , der weitgeläufig fasch verbreitet ist. § 1606 Abs. 3S.2 BGB; Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. § 1612 Abs.2 S.1 BGB; haben Eltern einen minderjährigen Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll. Wer seine Kinder betreut, erfüllt dadurch seine Unterhaltspflicht gemäß §§ 1606 Abs. 3 Satz 2 und 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Eine Teilversteigerung ist nicht möglich. Jeder der Eigentümergemeinschaft kann die Aufhebung der Gemeinschaft bzw. die Teilungsversteigerung beantrage. Danach wird das Haus durch Gutachter geschätzt ( ca. 2500.-Euro ) und es geht sodann in die Teilungsversteigerung als ganzes. Dort beim Gericht kann dann jeder mitbieten , auch Du oder Dein Mann. Der meistbietende bekommt das Haus. Falls Du oder dein Mann nicht der ersteigerer seid werdet ihr durch die Gerichtskasse ausgezahlt. Daher am besten einigen. Es würde euch beiden schaden.

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