ja, nennt sich genauer "Gesamtaufstellung", falls da noch irgendwas anderes war wie eine kleine Überzahlung oder sonst was, da kannst Du alles genau nachvollziehen.

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Du kannst einen Kontoauszug verlangen, dann kannst Du genau sehen wann was wofür abgerechnet wurde.

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Du kannst trotzdem einen Nachforschungsauftrag aufgeben wie bei jeder Sendung, ob Brief oder Warensendung oder Paket.

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Wie alt bist Du und wo hast Du vorher gewohnt? In einer eigenen Wohnung oder bei Deinen Eltern? Hast Du einen Mietvertrag?

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Schulden werden nicht berücksichtigt.

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Wenn die Renovierung mietvertraglich geschuldet wird, muss das Jobcenter die Kosten als Beihilfe gewähren.

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Wenn er in den letzten 2 Jahren mindestens 360 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat er erstmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.  Falls nicht oder das Alg 1 + das Einkommen der Ehefrau nicht ausreicht, um den Gesamtbedarf zu decken, kann man natürlich Hartz 4 beantragen.

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Bücher kann man günstiger verschicken als andere Sachen.

Du musst "Büchersendung" auf den Umschlag schreiben.

https://www.deutschepost.de/de/b/buechersendung\_national.html

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Wenn Du keinerlei Möbel mehr hast, kannst Du eine Erstausstattung beantragen. Hier bei uns sind das 1500 Euro, ist aber kommunal unterschiedlich.

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Ob die Abschlagszahlung mit angerechnet wird, ist schwer zu sagen. Kommt drauf an, was in der Arbeitsbescheinigung bzw. auf der Lohnabrechnung steht. Für Juni brauchst Du nichts zurückzuzahlen.

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Ohne konkrete Hinweise macht kein Amt irgendwas, weder das Jobcenter noch der Zoll - Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

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Leider ist es nun mal so, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebend ist. Bei einer Nachzahlung wird ja auch erwartet, dass diese übernommen wird.

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Ihr seid keine Bedarfsgemeinschaft, daher brauchst Du keinerlei Angaben über Deinen Bruder zu machen.

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Die Steuerrückerstattung ist eine einmalige Einnahme und wird bei Deinem Kind angerechnet.

"Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen."

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schau hier

http://www.harald-thome.de/media/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Duisburg---01.04.2016.pdf

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Lass Dir vom Arbeitgeber eine Einkommensbescheinigung ausstellen, auf der bestätigt wird, dass das EK immer gleich hoch ist. Markiere dieses Kreuzchen knallrot und bitte um korrekte Anrechnung.

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Ist die untenstehende Berechung des ALG II richtig? Wer kann uns erklären, wie das bereinigte Einkommen zustande kommt?

Hallo zusammen,

es geht um folgendes:

Ein befreundetes Pärchen lebt in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht demnach Arbeitslosengeld II.

Der Bedarf beider Personen beziffert sich auf insgesamt 1.131,70 Euro, zusammengesetzt aus Regelbedarf (728 Euro), Heizkosten (32 Euro), Nebenkosten (69 Euro) und Miete (302,70 Euro).

Das ist soweit alles richtig berechnet worden.

Nun ändert sich die Situation zum 1. August. Die Frau wird eine Ausbildung beginnen. Ihr Freund wird aus gesundheitlichen Gründen wahrscheinlich weiter ALG II beziehen.

Dem befreundeten Paar wurde im Bewilligungsbescheid folgendes mitgeteilt: "Frau XY beginnt am 1.08.2016 eine Berufsausbildung. Sie ist damit ab dem 1.08.2016 gemäß §7 V SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen."

Demnach teilte der Sachbearbeiter Regelbedarf, Miet-, Nebenkosten- und Heizkostenanteile durch zwei. Ab dem 1. August werden also 364 Euro + 201,85 Euro = 565,85 Euro für den Mann ausgeschüttet. Das wäre soweit plausibel, denn 565,85 Euro + 650 Euro (Ausbildungsvergütung, netto) macht 1215,50 Euro, somit wäre der Bedarf beider Personen gedeckt.

Doch jetzt kommt der Punkt, an dem wir nicht weiterkommen und eure Hilfe benötigen: Die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens. Dort steht folgendes: Leistungsausschluss (Frau XY) § 7 SGB II (Anspruch auf BAföG/BAB, ohne Leistungen nach § 27).

Nichtselbstständige Arbeit: 650 Euro

Grundfreibetrag gem. § 11b Abs. 2 SGB II: -100 Euro

Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II (Erwerbseinkünfte): -150,65 Euro

Bereinigtes Einkommen: 399,35 Euro.

Was bedeutet das nun? Vor allem, wie kommt der Freibetrag (150,65 Euro) zustande? Nach unserer Berechnung sind die gewöhnlichen 20% von 550 Euro (650 Euro - 100 Euro) nur 110 Euro. Wie wurde diese Summe ermittelt?

Ist die Berechnung richtig oder steht der Freundin aufgrund der Abzüge (Grundfreibetrag und Freibetrag) seitens des Jobcenters noch etwas zu?

Wie verhält es sich mit eventuellem BAföG/BAB oder Kindergeld? Die Frau ist 22 Jahre. Kommen für die Berechnung dann wieder die Leistungen des Partners mit ins Spiel?

Für uns ist das SGB ein Buch mit sieben Siegeln. Wir drei versuchten daraus schlau zu werden, doch mussten wir nach einiger Zeit resignieren.

Ich hoffe, dass ich den Sachverhalt verständlich formulierte. Ansonsten bitte nachfragen.

Vielen Dank für eure informativen Antworten im Voraus!

P.S.: Eventuelle Beleidigungen werden gemeldet. Nicht jeder Hartz 4-Empfänger lebt absichtlich auf Kosten des Staates und macht sich mit den ihm zustehenden 364 Euro ein schönen Lenz.

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Der Freibetrag wird nicht vom Netto, sondern vom Gesamtbrutto ermittelt.

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