ja, nennt sich genauer "Gesamtaufstellung", falls da noch irgendwas anderes war wie eine kleine Überzahlung oder sonst was, da kannst Du alles genau nachvollziehen.
Du kannst einen Kontoauszug verlangen, dann kannst Du genau sehen wann was wofür abgerechnet wurde.
Du kannst trotzdem einen Nachforschungsauftrag aufgeben wie bei jeder Sendung, ob Brief oder Warensendung oder Paket.
Wie alt bist Du und wo hast Du vorher gewohnt? In einer eigenen Wohnung oder bei Deinen Eltern? Hast Du einen Mietvertrag?
Schulden werden nicht berücksichtigt.
Ab dem Tag der Ummeldung.
Wenn die Renovierung mietvertraglich geschuldet wird, muss das Jobcenter die Kosten als Beihilfe gewähren.
Wenn er in den letzten 2 Jahren mindestens 360 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat er erstmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Falls nicht oder das Alg 1 + das Einkommen der Ehefrau nicht ausreicht, um den Gesamtbedarf zu decken, kann man natürlich Hartz 4 beantragen.
Bücher kann man günstiger verschicken als andere Sachen.
Du musst "Büchersendung" auf den Umschlag schreiben.
https://www.deutschepost.de/de/b/buechersendung\_national.html
Nein, beim Alg 2 gibt es schon lange nicht mehr. Allerdings ruht Alg 1, Du bekommst dann von der Krankenkasse Übergangsgeld.
Wenn Du keinerlei Möbel mehr hast, kannst Du eine Erstausstattung beantragen. Hier bei uns sind das 1500 Euro, ist aber kommunal unterschiedlich.
Ob die Abschlagszahlung mit angerechnet wird, ist schwer zu sagen. Kommt drauf an, was in der Arbeitsbescheinigung bzw. auf der Lohnabrechnung steht. Für Juni brauchst Du nichts zurückzuzahlen.
Ohne konkrete Hinweise macht kein Amt irgendwas, weder das Jobcenter noch der Zoll - Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
Leider ist es nun mal so, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebend ist. Bei einer Nachzahlung wird ja auch erwartet, dass diese übernommen wird.
Du kannst es unfrei versenden, ist aber teuer für den Empfänger.
Ihr seid keine Bedarfsgemeinschaft, daher brauchst Du keinerlei Angaben über Deinen Bruder zu machen.
Die Steuerrückerstattung ist eine einmalige Einnahme und wird bei Deinem Kind angerechnet.
"Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen."
schau hier
http://www.harald-thome.de/media/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Duisburg---01.04.2016.pdf
Lass Dir vom Arbeitgeber eine Einkommensbescheinigung ausstellen, auf der bestätigt wird, dass das EK immer gleich hoch ist. Markiere dieses Kreuzchen knallrot und bitte um korrekte Anrechnung.
Der Freibetrag wird nicht vom Netto, sondern vom Gesamtbrutto ermittelt.