Kein Bock mehr auf Ärger mit dem Vermieter? Ausziehen.

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Duldung erstritten ist fast wie die Baugenehmigung. Bedeutet, dass das Gericht entschieden hat, die Bauaufsicht darf gegen den Zustand nicht (mehr) vorgehen. Das Haus steht ohne Baugenehmigung; der Verstoß gegen das öffentliche Baurecht rechtfertigt allerdings keinen Abriss.

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Die Party findet damit in einem Gebäude statt. Damit müsste die Versammlungsstättenverordnung greifen. Somit ist der Weg zur Bauaufsicht richtig und es ist eine Ausnahme von der VersammlungsstättenVO zu beantragen. Im Genehmigungsverfahren werden auch Fragen zum Brandschutz geklärt.

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Das Bauamt kann nur helfen, wenn es eine örtliche Bauvorschrift über Farbgebungen da ist. Sonst kaum Chancen.

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Der Fall scheint die Grenzabstandsvorschriften zu fordern. Aber Grundsätzlich ist es eine Frage der Landesbauvorschrift, wer eine Bauvoranfrage stellen kann. Und in Niedersachsen muss man dafür nicht vorlageberechtigt sein. Grundsätzlich lohnt sich ein Weg zur zuständigen Bauaufsicht. Bauberatung kostet ggf. auch etwas, aber man muss ja nicht noch Geld für die Bauvoranfrage raushauen. In Nds. ist die Bauvoranfrage in $ 74 geregelt. Und bei einer Bauvoranfrage sind nur Einzelfragen zulässig; kein Bauantrag.

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Mit § 35 BauGB ist schon alles gesagt. Nicht zulässig. Einen landwirtschaftlichen Betrieb anmelden, wie vorgeschlagen, geht, aber er müsste soviel abwerfen, dass man davon leben kann oder überwiegend leben kann. Ist alles bei der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Bauvoranfrage ist zumindest in Nds. formlos. Man braucht keinen Fachmann. Empfehle aber eine kostenlose Bauberatung bei der Bauaufsicht. Bauvoranfrage kostet Geld.

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Leider steht nicht das Bundesland dabei. In Niedersachsen wäre es das Nds. Sozialministerium als Oberste Bauaufsicht. In Bundesländern mit Bezirksregierungen ist es diese, als obere Bauaufsicht. Oft bringt aber auch ein Gespräch mit dem Bürgermeister etwas, da diese/r oft für seine Bürger da ist. Pflanzen sind übrigens vom Baurecht (hier wieder Nds) nur erfasst, wenn es örtliche Bauvorschriften gibt. Sonst sind Pflanzen, Bäume, Sträucher im Nachbarschaftsrechtsgesetz (auch NDS.) geregelt.

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Die Duldung ist im Baurecht nicht personengebunden, sondern grundstücksbezogen auf die dort stattfindende Nutzung. Es müsste eine Duldungsverfügung schriftlich vorliegen. Sie kommt einer Baugenehmigung recht nahe, kann aber i. d. R. zurückgenommen werden. Also, bei Kauf vorlegen lassen und dann zum Kaufvertrag, wie alle anderen Unterlagen zu den Bebauungen auf dem Grundstück. Gehört dazu, wie der KFZ-Brief beim Auto.

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Es ist ja so gut wie alles gesagt. Nur noch ein paar Anmerkungen: Baulast kommt nicht ins Grundbuch. Ins Grundbuch kommen Grunddienstbarkeiten. Sind privatrechtlicher Natur. I.d.R. für Bauvorhaben ungeeignet. Als Baulasten gibt es in NDS. z. B. Vereinigungsbaulast (2 grundbuchrechtliche Grundstücke werden öffentlich-rechtlich als ein Grundstück angesehen.), Abstandsbaulast (Fehlender Grenzabstand wird von dem benachbarten Grundstück übernommen), Zuwegungsbaulast (Wegerecht), Anbaubaulast (Zustimmung zu nicht privilegierter Grenzbebaung und möglicherweise Anbau), Einstellplatzanbindung (Einstellplaätze liegen nicht auf dem Baugrundstück), Anbindung an EW auch möglich; notwendig nur wenn Grundstück geteilt wird. Sonstige Baulasten, die sich nicht nur aus dem öff. Baurecht ergeben (§92 NBauO). Wirkt immer Grundstückbezogen

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Schnee gilt nach der Bauordnung nicht als Baustoff. Ist doch nur gefrorenes Wasser. Keine Baugenehmigung

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Mit 20 stehst du am Anfang deiner Herren(spiel)zeit. Such dir einen Verein, der 2-3 Herrenmannschaften hat. Dann immer zum Training und es wird klappen.

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Hochkomplizierte Frage, ohne, dass man den B-Plan kennt. Ein Ansatz könnte sein, eine BI zu gründen und der Politik auf die Füße zu steigen. Mit Grundstückentwertung etc. drohen. Ansatz hierfür § 39 BauGB. Man hat ja mal in Vertrauen auf den B-Plan gebaut. Und wenn das Änderungsverfahren läuft, alle Bedenken schriftlich vorbringen. Wenn nichts hilft, empfehle ich einen Fachanwalt für Baurecht zu Rate zu ziehen.

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Grundsätzlich hat man keinen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung und damit auch nicht auf B-Plan-Änderung (§ 1 Abs. 3 Baugesetzbuch). Wenn die Gemeinde allerdings schon einmal den B-Plan geändert hat, warum nicht noch einmal. Voraussetzung ist i. d. R., dass die Kosten übernommen werden. Wenn die Gemeinde an einer Bebauung interessiert ist und die große Villa nicht mehr gebaut wird, gibt es sicher eine Chance. Einfach fragen. Teilen kann man ein Grundstück vom Grunde nach wie man will. Allerdings darf durch die Teilung kein Widerspruch zum Bebauungsplan entstehen (§ 19 Abs. 2 BauGB). Die müsste dann ggf. rückgängig gemacht werden. Wenn das Baufeld groß genug ist, kann man so teilen, das Reihenhäuser oder mind. ein Doppelhaus entstehen können. Darf allerdings nicht über textliche Festsetzungen im B-Plan ausgeschlossen sein. Offene Bauweise ist übrigens ein Begriff aus dem Planungsrecht; nicht Bauordnungsrecht. Nach § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung ist offene Bauweise dann gegeben, wenn Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel, Doppelhäuser oder Hausgruppen bis einer max. Länge von 50 m errichtet werden. So, damit genug. Ab zur Gemeinde und verhandeln.

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Erstmal ist der ganze Harz schön. Stadt Goslar, Stadt Osterode, Bad Grund mit tollen Höhleninfozentrum, die Talsperren, Brocken etc.. Fachwerkstädte kann ich Hann. Münden empfehlen. Aber auch Quettlinburg, Wernigerode. Entlang der Weser. Hexenstieg Harz. Gibt noch viel mehr.

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Wenn die Werbeschilder aufgrund ihrer Größe eine Baugenehmigung bedürfen, muss noch eine Baugenehmigung her. Ist aber i. d. R. kein Problem. Empfehle selbst das Bauantragsverfahren zu machen und nicht in ein altes, nicht abgeschlossenes Verfahren einzusteigen. Das öffentliche Baurecht fragt nicht nach Eigentum oder Mieter; nur danach, ob die Baumaßnahme (Werbeanlage) auf dem Grundstück/am Gebäude dem öffentlichen Baurecht entspricht.

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Die Frage lässt sich am Besten im Bauamt klären. Sofern ein Zaun, Mauer o. ä. aus Baustoffen besteht und nicht aus lebenden Pflanzen, regelt die Höhe die Landesbauordnung. In Niedersachsen ist ein Zaun in der Grenze bis 1,80 m ohne Abstand und ohne Zustimmung des Nachbarn möglich. Einschränkungen ggf. durch B-Plan oder örtliche Bauvorschrift. Also, Bauaufsicht anrufen.

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Für mein Bundesland: In Niedersachsen kann eine Schlussabnahme (Bauabnahme) bei bestimmten Bauvorhaben (auch Umnutzungen) durch die Bauaufsicht angeordnet werden. Dabei wird die Baugenehmigung incl. Auflagen/Bedingungen mit der Ausführung verglichen. Eine geschlossene Veranstaltung kann auch nicht stattfinden, da die gaststättenrechtliche Nutzung stattfindet, auch wenn nicht Jedermann zutritt hat. Wenn nur die Abnahme fehlt, einfach mal etwas Druck machen und ggf. den Bürgermeister anrufen. Hilft sehr oft

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