Nein, ist es nicht, Punkt.

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wenn dein frauenarzt sagt, dass du dir keine sorgen machen musst, dann würde ich darauf vertrauen.

"der entbindungstermin verschiebt sich dadurch nur" bedeutet für mich im umkehrschluss, dass die Berechnung(!) des schwangerschaftsalters nicht genau gestimmt hat. das wird ja in der regel wenn ich mich nicht täusche nach dem 1.tag der letzten regel vorab berechnet/geschätzt.

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in Deutschland: keine Ahnung

für Österreich gilt folgendes, aber der Reihe nach...

Ganz prinzipiell ist das Töten von Haustieren nur in begründeten Fällen erlaubt. Das Tierschutzgesetz §6 setzt dafür einen "vernünftigen" Grund voraus. Das Leid eines Tieres ist ein vernünftiger Grund, dass man das Tier einfach nicht mehr haben möchte ist aber keiner. Entsprechend Abs. 4 des selben Gesetzes darf die Tötung nur durch einen Tierarzt erfolgen - aber auch dieser muss dafür einen "vernünftigen" Grund haben!! (Anmerkung: der Jäger darf ein Haustier nicht töten (es sei denn dieses jagt oder verletzt gerade ein Wildtier (was er nachweisen muss))) 

So nun wird's für den Normalbürger relevant: Abs. 4 Z 4 legt fest, dass in Fällen "in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen" auch Nicht-Tierärzte die Tötung vornehmen dürfen, also auch Lieschen Müller (und auch Jäger). Die Crux bei der Sache ist allerdings, sollte es aus irgendeinem Grund zu Anzeige kommen, muss man als Beschuldigter nachweisen dass dieser Fall eingetreten ist. 

Man muss also im Zweifel nachweisen, dass das Tier für den Laien erkennbar offensichtlich tot krank/verletzt war, ein Transport zum Tierarzt nicht (mehr) möglich war und man auf diesen auch nicht hätte warten können.

Töten kann man natürlich auf mehrere Arten, es muss eine humane Art gewählt werden; zum Erschießen sei noch auf das österreichische Waffenrecht hingewiesen, denn der Waffengebrauch wenn man ein Tier erschießt muss natürlich legal sein, sonst macht man sich doppelt strafbar.

Flinten und Büchsen, also Waffen der Kategorie C und D, darf in Österreich JEDER unbescholtene Bürger (ab 18) kaufen und besitzen. Benutzen (oder führen) darf man sie aber NUR in den eigenen 4 Wänden (Selbstverteidigung (ein weites Feld...) ODER auf dem eigenen Grundstück wenn es entsprechend "eingefriedet" ist ODER auf dem Privatgrundstück eines anderen wenn dieser es explizit erlaubt und dieses entsprechend eingefriedet ist (Schießstand etc., aber nicht nur). KEINESFALLS darf man eine Waffe im öffentlichem Raum, ungefragt auf anderen Grundstücken usw. führen oder gar abfeuern, auch wenn man sie noch so legal besitzt. (für Besitzer von Waffenpass und Jagtkarte gelten natürlich andere Regeln (nicht aber für Inhaber einer Waffenbesitzkarte))

Darf man denn nun seinen eigenen Hund erschießen? Wenn der Hund auf dem eigenen Grundstück OFFENSICHTLICH LEBENSgefährlich verletzt wird UND OFFENSICHTLICH SCHWER leidet, UND der Tierarzt nicht erreicht werden kann ODER dieser nicht kommen kann UND man auch nicht zu ihm kommen kann, UND man eine legale Waffe im Haus hat, ja, dann darf man seinen Hund theoretisch erschießen. (bleibt allerdings noch zu hoffen, dass einen die Nachbarn nicht wegen Lärmbelästigung am Kieker haben weil gerade Mittagsruhe war ;-)

glg,jhp

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