Jugendarbeitsschutzgesetz [JArbSchG]
Das Jugendarbeitsschutzgesetz wurde erlassen, um Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren vor solcher Arbeit zu schützen, die zu früh beginnt, zu lange dauert, zu schwer ist, sie gefährdet oder für sie nicht geeignet ist. Nach § 5 Abs. 2 JArbSchG vom 12.4.76 in der z. Zt. gültigen Fassung gilt das Verbot der Beschäftigung von Kindern nicht für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht. Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder. Im wesentlichen ist folgendes zu beachten:
Art der Tätigkeit
Schüler/innen der Sekundarstufe I dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden.
Höchstzulässige tägliche Arbeitszeit
Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung, ohne Ruhepausen: 7 Stunden
Höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit
montags bis einschließlich sonntags: 35 Stunden
Ruhepausen
Ruhepausen müssen im voraus feststehen; 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4½ Stunden bis zu 6 Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Länger als 4½ Stunden hintereinander dürfen Schüler/innen nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Zulässige Schichtzeit
(tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) 10 Stunden. Ausnahmen: im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen: 11 Stunden
Tägliche Freizeit
Mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
Nachtruhe
20 Uhr bis 6 Uhr Ausnahmen: Schüler/innen über 16 Jahre dürfen beschäftigt werden: im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr; in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr; in der Landwirtschaft ab 5 oder bis 21 Uhr; in Bäckereien oder Konditoreien ab 5 Uhr, Schüler/innen über 17 Jahre ab 4 Uhr.
Beschäftigungsdauer pro Woche
5 Tage
Samstagsruhe
Samstagsarbeit ist verboten. Ausnahmen bei Freistellung an einem anderen Arbeitstag derselben Woche u.a. bei der Beschäftigung in Krankenanstalten, Pflegeheimen, Verkaufsstellen, Bäckereien, im Friseurhandwerk, Verkehrswesen, in der Landwirtschaft, im Gaststättengewerbe.
Sonntagsruhe
Sonntagsarbeit ist verboten. Ausnahmen bei Freistellung an einem anderen Arbeitstag derselben Woche u.a. bei der Beschäftigung in Krankenanstalten, Pflegeheimen, im Gaststättengewerbe. Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Feiertagsruhe
An gesetzlichen Feiertagen dürfen Schüler/innen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen wie unter 10.
Verbotene Arbeiten:
U. a. Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Schüler/innen übersteigen, z.B. Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten. Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist, Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung, Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung, Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Schüler/innen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können (z.B. Arbeiten in gefährlichen Arbeitssituationen), Arbeiten, bei denen Schüler/innen schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen ausgesetzt sind. (Aufgrund der Gefahrstoffverordnung gilt dieses Beschäftigungsverbot für Stoffe, die folgende Eigenschaften besitzen: explosionsgefährlich, hochentzündlich, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, (sehr) giftig, krebserzeugend, fruchtschädigend, erbgutverändernd oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigend.) Eine Beschäftigung mit leichtentzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen darf nur erfolgen, wenn die Beaufsichtigung durch einen Fachkundigen gewährleistet ist).
Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeiten.
Unterweisung:
Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Unterweisung erforderlich über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen Schüler-/innen bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtung und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren.
Aufsicht:
Eine ausreichende Aufsicht durch fachkundige erwachsene Personen ist sicherzustellen.
Persönliche Schutzausrüstung:
Soweit Beschäftigten aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Kopf-, Augen-, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden müssen, dürfen Schüler/innen mit solchen Arbeiten nur beschäftigt werden, wenn sie die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzen.
http://www.k.shuttle.de/k/hsrendsburger/praktik/s04.htm