Normal ist das für viele Männer. Wenn Du Freude daran hast ist doch alles prima, wenn nicht, kann das zum Problem werden, denn es wird sich bei ihm sicher nicht ändern.

Aber sicher ist, es ist ein schönes Kompliment an Dich, er scheint sehr auf Dich abzufahren.

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Legal ist das leider nicht, das ist wildes Plakatieren. Aber eine Strafe würde sicherlich geringer ausfallen, weil es nicht Sachbeschädigung ist, wenn es sich ohne Reste entfernen lässt.

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Du solltest Ihn freundlich fragen, welche Folgen der neue Mindestlohn für Dich hat.

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Nein, das Paket wird heute nicht mehr ankommen. Du solltest Dich bei Amazon melden um Dir die Kosten erstatten zu lassen.

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Eine Anzeige für Bar wäre schon zu viel. Bitte nur mit der Hand aufpumpen und fühlen wie hart er ist. An Tankstellen etc. besteht die Gefahr, dass der Ball platzt.

Das Gummi ist nicht stark genug um höhere Drücke auszuhalten. Wenn Du eine elektrische Pumpe nutzt, nicht auf die Anzeige schauen, sondern fühlen, wie hart der Ball ist, fühlt der sich gut an, ist es prima. Auch hier Achtung, platzt der Ball besteht extreme Verletzungsgefahr.

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Jugendarbeitsschutzgesetz [JArbSchG]

Das Jugendarbeitsschutzgesetz wurde erlassen, um Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren vor solcher Arbeit zu schützen, die zu früh beginnt, zu lange dauert, zu schwer ist, sie gefährdet oder für sie nicht geeignet ist. Nach § 5 Abs. 2 JArbSchG vom 12.4.76 in der z. Zt. gültigen Fassung gilt das Verbot der Beschäftigung von Kindern nicht für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht. Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder. Im wesentlichen ist folgendes zu beachten:

Art der Tätigkeit

Schüler/innen der Sekundarstufe I dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden.

Höchstzulässige tägliche Arbeitszeit

Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung, ohne Ruhepausen: 7 Stunden

Höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit

montags bis einschließlich sonntags: 35 Stunden

Ruhepausen

Ruhepausen müssen im voraus feststehen; 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4½ Stunden bis zu 6 Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Länger als 4½ Stunden hintereinander dürfen Schüler/innen nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Zulässige Schichtzeit

(tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) 10 Stunden. Ausnahmen: im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen: 11 Stunden

Tägliche Freizeit

Mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit

Nachtruhe

20 Uhr bis 6 Uhr Ausnahmen: Schüler/innen über 16 Jahre dürfen beschäftigt werden: im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr; in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr; in der Landwirtschaft ab 5 oder bis 21 Uhr; in Bäckereien oder Konditoreien ab 5 Uhr, Schüler/innen über 17 Jahre ab 4 Uhr.

Beschäftigungsdauer pro Woche

5 Tage

Samstagsruhe

Samstagsarbeit ist verboten. Ausnahmen bei Freistellung an einem anderen Arbeitstag derselben Woche u.a. bei der Beschäftigung in Krankenanstalten, Pflegeheimen, Verkaufsstellen, Bäckereien, im Friseurhandwerk, Verkehrswesen, in der Landwirtschaft, im Gaststättengewerbe.

Sonntagsruhe

Sonntagsarbeit ist verboten. Ausnahmen bei Freistellung an einem anderen Arbeitstag derselben Woche u.a. bei der Beschäftigung in Krankenanstalten, Pflegeheimen, im Gaststättengewerbe. Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Feiertagsruhe

An gesetzlichen Feiertagen dürfen Schüler/innen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen wie unter 10.

Verbotene Arbeiten:

U. a. Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Schüler/innen übersteigen, z.B. Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten. Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist, Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung, Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung, Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Schüler/innen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können (z.B. Arbeiten in gefährlichen Arbeitssituationen), Arbeiten, bei denen Schüler/innen schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen ausgesetzt sind. (Aufgrund der Gefahrstoffverordnung gilt dieses Beschäftigungsverbot für Stoffe, die folgende Eigenschaften besitzen: explosionsgefährlich, hochentzündlich, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, (sehr) giftig, krebserzeugend, fruchtschädigend, erbgutverändernd oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigend.) Eine Beschäftigung mit leichtentzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen darf nur erfolgen, wenn die Beaufsichtigung durch einen Fachkundigen gewährleistet ist).

Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeiten.

Unterweisung:

Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Unterweisung erforderlich über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen Schüler-/innen bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtung und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren.

Aufsicht:

Eine ausreichende Aufsicht durch fachkundige erwachsene Personen ist sicherzustellen.

Persönliche Schutzausrüstung:

Soweit Beschäftigten aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Kopf-, Augen-, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden müssen, dürfen Schüler/innen mit solchen Arbeiten nur beschäftigt werden, wenn sie die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzen.

http://www.k.shuttle.de/k/hsrendsburger/praktik/s04.htm

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Starte mal Itunes und hänge Dein Telefon an den Computer. Springt es dann nach 2 Minuten nicht an, drücke den Home-Button und den Ein/Aus-Knopf gleichzeitig für 10 Sekunden.

Ist ein Versuch wert...

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Deine Mutter ist leider noch voll erziehungsberechtigt. Du kannst ohne ihre Erlaubnis nicht ausziehen.

Was Du aber versuchen kannst ist, Deine Mutter zu fragen. Vielleicht hat sie ja nichts dagegen, dann kannst Du selbstverständlich zu Deinem Freund ziehen. Manchmal ist das vielleicht der bessere Weg.

Es gibt auch noch rechtliche Möglichkeiten, die sind aber extrem aufwendig, schwierig und dauern lange.

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Du bis 14 und er über 18 (er fährt mit dem Auto), damit ist es sexueller Missbrauch, ohne Wenn und Aber! Du brauchst nicht über Vergealtigung nachdenken, denn der Missbrauch ist schlimm. Du bist ein schützenswertes Kind und egal ob betrunken oder nicht, ein Erwachsener darf keinen Sex mit Dir haben.

Und um Besserwissern vorzubeugen: Die Gesetze haben sich geändert. Sex mit 14jährigen ist nicht mehr zulässig für Personen über 18. Das geht erst ab 16 Jahre.

Also musst Du entscheiden, ob Du das Anzeigen willst oder nicht. Ich würde es an Deiner Stelle tun.

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Es kann sein, dass Dich jemand ärgern will und einen Internetdienst zum Anrufen nutzt. Andere Möglichkeit ist, dass es ein SMS Irrläufer ist, den die Telekom, per "Vorlesen" zustellen will, da kommt es hin und wieder zu einem solchen Phänomen.

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Also strafbar macht er sich in keinem Fall. Heute ist es auch üblich, dass die Anleitungen in digitaler Form bereit gestellt werden. Dies reicht im Regelfall aus um die Norm zu erfüllen. Eine Kurzanleitung muss allerdings immer noch in Papierform dabei sein.

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Ich kann nur berichten, dass ich mit der Postbank schlechte Erfahrungen gemacht habe. Sehr unflexibel und der Service ist nur sehr mäßig. Da gibt es bessere Anbieter, auch wenn die ein wenig teurer sind, sollte man das Geld investieren. Man ärgert sich später, wenn man die paar eingespart hat.

Es gibt gute Bewertungen über die Portale für solche Konten, würde ich mich mal umsehen. Stiftung Warentest gibt da immer gute Ergebnisse.

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Grundsätzlich ist die Maklerprovision begrenzt. 3,5% sind hier das Maximum. Es ist nicht rechtens, dass sich der Markler versucht zweimal die Provision einzukassieren. Man müsste sich genauer ansehen, wie der Vertrag aussieht, das sollte aber ein Spezialist machen. Du solltest einen Anwalt befragen. Das kostet zwar Geld, aber wird sich bestimmt lohnen.

Falls Du einen Tipp für einen Anwalt brauchst, melde Dich ruhig bei mir, ich kann Dir da den ein oder anderen nennen.

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Hallo,

ich mache gerade eine Weiterbildung zum Online-Marketing Manager. Es gibt einige gute Anbieter, die Dich dabei unterstützen. Hier gehört die Optimierung Deiner Seite dazu, aber auch die Verlinkungen zu Deiner Seite. Ich könnte Dich jetzt hier mit den Fachbegriffen nerven, will das aber vermeiden. Ich kann Die empfehlen selber mal an einer Schulung teilzunehmen, dann kannst Du viele Dinge einfach selbst erledigen und weißt, mit welchen Mitteln Du Deine Website in der Google-Suche verbessern kannst. Infos findest Du in unseserm Schulungs-Blog unter http://schulung-onlinemarketing.de

Ansonsten kann ich Dir nur empfehlen Dir eine gute Online-Marketing-Agentur zu suchen. Als Empfehlung kann ich unseren Dozenten Burkhard Asmuth empfehlen, der mit seiner Agentur Contunda einen guten Eindruck zu moderaten Preise macht.

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Deine Meinung ist absolut richtig! Das ist fremdenfeindlich und geht echt gar nicht. Tut mir wirklich leid für Dich, blöde Situation, aber Deine Reaktion kann ich gut verstehen und sie ist richtig!

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Die Menge ist zwar klein, aber Du solltest Dir unbedingt einen Anwalt nehmen. Nimm das nicht auf die leichte Schulter. Das kann Ärger geben. Also sprich mit Deinen Eltern und such dringend einen Anwalt!

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Die Firma haftet, wenn Dein Vater den Wagen an Dich weiter geben darf. Die meisten Firmen schließen das aber aus und Dein Vater darf den Wagen nur selbst fahren.

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