Falsch geparkt und trotzdem kann man Geld bekommen?

Ich weiß nicht ob mir hier jemand weiterhelfen kann. Ich habe da eine Frage die mich sehr interessiert. Und zwar folgendes. Wir wohnen auf einem Dorf, in einer Straße mit komplett abgesenkten Gehweg/Bordstein ( also die Bordsteinkante ist halb so hoch wie normal) . Unsere Häuser stehen versetzt gegenüber, also Zickzack. Nun ist mir vor ca.3 Jahren ein dummes Malör passiert. Ich musste meinen Mann aus der Spätschicht abholen und fuhr mit unseren damaligen Multipla rückwärts unserer EInfahrt raus und ich hörte es auf einmal knirschen. Pech gehabt, das Auto der Freundin unserer Nachbarin hatte dort geparkt und ich habe das Auto nicht gesehen. Es war kein großer Schaden, ca. 600 Euro ( bevor die Versicherung ins Spiel kam). Als die Frau am nächsten Tag doch den Schaden über eine Versicherung regeln wollte, erfuhr ich,das unsere Versicherung zum Schluß 2500 Euro bezahlen musste, man möchte bedenken, für einen 14 Jahre alten VW-Polo!!!!! Vor gut 2 Jahren ist das gleiche meiner Freundin passiert. Sie fuhr rückwärts raus und eckte an das Auto der Nachbarstochter. Es stand genau an der selben Stelle und es war dunkel. Es war ein Miniminischaden, ein Beulchen so groß wie ein Daumennagel, Da sie den " Anbumser" nicht merkte, ist sie nach Hause gefahren und kurze Zeit später klingelte die Nachbarin..naja, auf jeden Fall musste die Poliziei kommen ( die übringens auch keinen großen Schaden entdecken konnte), die Versicherung meiner Freundin hat auch über 2000 Euro bezahlen müssen und sie war sogar ihre Fleppen für 1 Jahr los wegen Fahrerflucht. Nun stand meine Mutter vor ein paar Monaten an GENAU der selben Stelle wie die anderen beiden Autos, hat schnell was bei mir ausgeladen und als sie wieder kam war ein Strafzettel dran und sie musste 15 Euro wegen falschen parken bezahlen. Aber nun frag ich mich, wenn das Parken dort verboten ist, warum haben die 2 Frauen das volle Geld von der Versicherung bekommen? Hätten die nicht eine Teilschuld mittragen müssen? Ich weiß, ich kann an der ganze nichts mehr ändern, aber interessieren würde es mich doch.... falls wieder mal was passiert! :-o)

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Warum die Aufregung? 1. Wenn ich mit einem Fahrzeug rückwärts fahre, mache ich das nicht nach Gehör, sonder lasse mich zur Not von jemandem heraus winken. 2. Komme ich trotzdem nicht an dem, wenn auch falsch geparktem Fahrzeug, vorbei, so kann ich das Ordnungsamt oder die Polizei anrufen, die das Fahrzeug wegen Behinderung abschleppen werden. Hierfür ist ein Bußgeld fällig. Kommt es zu einem Vermögensschaden, dadurch, das Sie Termine versäumen, oder zu spät zur Arbeit kommen, ist dafür der Verursacher haftbar. Ausserdem kann sich jeder Autofahrer eine kleine Kamera für 30 Euro leisten um nach einem Schadenfall auch die Beschädigung des Unfallgegners zu dokumentieren und somit seiner eigenen Versicherung zu helfen, den Schadenumfang besser einzuschätzen. Verzichtet man darauf, ist Manipulation Tür und Tor geöffnet. Ein Sachverständiger dokumentiert den Schaden aber er war nicth dabei und kann nicht immer erkennen ob ein Schaden nachher noch vergrößert wurde oder er von Anfang an war.

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Berechtigte Frage, weil in einer Jahrespolice die ersten 6 Wochen eines Auslandsaufenthaltes mitversichert sind.

Abhilfe könnte hier beispielsweise die Krankenversicherung der Öffentlichen Versicherer schaffen. UKV in Saarbrücken.

  1. Arbeiten die als Reiseversicherung mit den ganz großen der Branche zusammen
  2. Bieten die einen Tarif an, der sich an diese ersten 6 Wochen anschließt.
  3. UKV anrufen, Sachverhalt erklären und von wann bis wann Versicherungsschutz gewünscht ist.

http://www.ukv.de

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Ganz einfach.

Beschädigtes Haus: Wohngebäudeversicherung Beschädigtes Inventar: Hausrat der einzelnen betroffenen Mietpartei

Definition Leitungswasserschaden in den Versicherungebedingungen:

.... bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser

bestimmungsgemäß wäre es, wenn es zum Beispiel aus einem Gartenschlauch oder Wasserhahn austritt.

Es besteht voller Versicherungsschutz. Wer keinen Versicherungsvertrag hat, kann nur den Schuldigen ausfindig machen, gelingt das nicht, bleibt er auf den Kosten sitzen.

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Mein Vermieter ist ein Monster - Was können wir jetzt noch tun?

Ich habe da ein Problemchen. Seit Dezember 2010 wohne ich in einer WG, welche wir gekündigt haben und der Vertrag endet jetzt am 1. Okt. (bzw. 30. Sept.) Mein Vermieter ist schrecklich, Kurzfassung:

  1. Er wollte Kaution sofort in Bar, gab uns je eine Quittung dafür. Wir dachten er legt sie verständlicherweise auf ein seperates Sparbuch an, worauf ich ihn mal ansprach, seine Antwort: "Nein das mache ich nicht, da mache ich nur Verluste" (Welchen Verlust denn, das ist unser Geld???) Habe ihn darauf hingewiesen es anzulegen weil er das MUSS, was er aber nie getan hat.

  2. Bis heute weigerte er sich ein Mietprotokoll zu machen, iwann hatten wir es satt ihm hinterherzurennen & jetzt haben wir keins. Unsere Nachbarn unter uns haben gesagt sie haben bis heute auch noch kein Mietprotokoll, da er sich davor drückt. Haben alle Mängel fotografiert.

  3. Die Heizung ging sofort kaputt nachdem wir eingezogen sind mitten in der Nacht, ein Rohr platzte und er schob die Schuld auf mich (!) ich wäre auf die Heizung gestiegen & deshalb wär sie aus der Halterung gefallen. Eine Heizungsfirma kam und hat das begutachtet und ihm dann ordentlich die Meinung gesagt, das der Heizkörper viel zu schwer für die Halterung war und deshalb hinausfiel. Im Mietvertrag steht eine Klausel "...Kleinreperaturen unter 150 € müssen vom Mieter getragen werden" und unterwies uns darauf, worauf ich sagte es wäre aber nicht unsere Angelegenheit und er muss sich drum kümmern, ich drohte ihm mit nem Anwalt und schon ließ er die Heizung reparieren. Die wohnung war im Winter für 2 Tage nicht bewohnbar, so kalt war das.

  4. Mein Vermieter fand es eine Unverschämtheit das wir jetzt nach 10 monaten schon ausziehen, wir hätten ja von mind. 1 Jahr Mietzeit gesprochen (was wir aber nie unterschrieben haben), wir haben ihm 5 mögliche Nachmieter gebracht, er wollte keinen davon. Dann hat er noch 6 Nachmieter gebracht, keiner wollte einziehen. Dauernd drängte er uns, das er in die Wohnung will mit Leuten zur Besichtigung wenn wir nicht da waren, das wollten wir nicht und daraufhin reagierte er richtig frech, beleidigte meine Mitbewohnerin als bescheuert usw.

  5. Vor 1 Woche: Über uns war ein Rohrbruch, Wasser lief zu uns runter. Er sagte er hätte eine Versicherung und das würde uns nicht betreffen. Mein neuer Kleiderschrank stand unter Wasser und ist aufgequollen, allerdings hat er keinen Gutachter gebracht von der Versicherung der sich das anschaut was kaputt ist. Ich erfuhr von einem Freund zufällig, das aus unserer Hauswand Wasser läuft und bin schnell hin, dort fand ich mein Vermieter vor in unserer Wohnung mit 2 Südländern, sie wischten schnleunigst das Wasser weg. Er hat uns nicht angerufen & ist einfach in die wohnung gegangen.

  6. Heute sagte er das er die Kaution wohl 6 Monate bis 1 Jahr einbehalten will. Ich brauch sie aber gleich und er meinte er würde sie uns gleich geben, wenn alles ok ist, jetz hat er seine Meinung geändert.

Was können wir rechtlich gesehen noch tun ?

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Frage 1: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mietkaution.html

Frage 2: Richtig gehandelt, dokumentiert

Frage 3: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie. Instandhaltung Heizung ist Sache der Vermieters. Nicht umlagefähige Kosten: Erhaltungsaufwendungen: Zu ihnen gehören die Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung der Heizungsanlage. Der Vermieter hat gemäß § 536 BGB (Mietgesetz) im Rahmen seiner gesetzlichen Erhaltungspflicht für den ordnungsgemäßen Betrieb der Zentralheizung sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen. Darunter fallen Erneuerung des Heizkessels, Ölbrenner, Umstellung der Heizung von Öl auf Gas oder umgekehrt, Notreparaturen, Montage einer neuen Pumpe usw). Es ist nicht möglich, Erhaltungsaufwendungen auf die Mieter umzulegen. Eine entsprechende Klausel wäre unwirksam. Umlagefähig gem § 556 Abs 1 BGB sind nur die in der Verordnung genannten Betriebskosten. >>>Betriebskosten

Frage 4. Denn was Du schwarz auf weiß besitzt, kannst Du getrost nach Hause tragen. Grundlage, weil nicht anders vereinbart ist also unbefristet mit den üblichen Kündigungszeiten. Frage 5. Trennung zwischen Schäden am Gebäude und Schäden am Inventar Für das eigene Inventar tritt die eigene Hausratversicherung zum Neuwert ein, die, falls es einen Verursacher gibt sich anteilig den Schaden vom Verursacher (seiner Privathaftpflicht) wiederholt. Schäden am Gebäude sind Bestandteil der Gebäudeversicherung und ist somit Sache des Vermieters. Wichtiger Punkt hier: Widerrechtliches Betreten der Wohnung: Grund für ausserordentliche fristlose Kündigung und man kann auf Kosten des Vermieters neue Schlösser einbauen lassen.

Frage 6:Mietkaution einbehalten Sie sind hier: Home » Kaution » Mietkaution einbehalten 09.Feb.2011 von Dennis Hundt

Zu Beginn eines Mietverhältnisses kann der Vermieter zur Sicherheit eine Mietkaution in Höhe von bis zu drei Monatskaltmieten vom Mieter verlangen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter natürlich verpflichtet, die Kaution plus Zinsen an den Mieter zurückzahlen. Die Rückzahlung der Mietkaution muss der Vermieter aber nicht sofort bei Erhalt des Kündigungsschreibens veranlassen, denn ihm stehen bestimmte Fristen bis zur Erstattung zu. Das heißt, der Vermieter kann die Mietkaution eine Zeit lang einbehalten. Wie lange darf der Vermieter die Mietkaution einbehalten? Grundsätzlich ist der Vermieter nach Übergabe der Wohnung in vereinbartem Zustand dazu angehalten, die Mietkaution baldmöglichst verzinst an den Mieter zurückzuzahlen. Allerdings muss dies nicht sofort nach der Wohnungsübergabe an den Vermieter geschehen, denn dem Vermieter wird eine Frist von bis zu 6 Monaten zugestanden, um die Mietsache hinsichtlich Mängel zu prüfen und über eventuelle Betriebskostennachforderungen abzurechnen.

Bestehen noch Mietrückstände oder sind in der gemieteten Wohnung Mängel durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden, darf der Vermieter die Behebung dieser mit der Kaution bezahlen. Auch wenn die Abrechnung der Betriebskosten noch ansteht und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, darf die Mietkaution einbehalten werden. Dabei kann die Frist von sechs Monaten unter Umständen sogar noch verlängert werden, wenn z. B. der Auszug im Mai stattfand und die Abrechnung erst im Januar erfolgt. Sie haben allerdings das Recht, eine anteilige Einbehaltung der Mietkaution zu fordern, d. h. wenn die Mietkaution bei Weitem die Summe der zu erwartenden Nachzahlungen übersteigt, darf der Vermieter bloß einen angemessenen Teil als Sicherheit einbehalten. Der Vermieter zahlt die Mietkaution nicht zurück. Was kann man tun? Manchmal enden Mietverhältnisse im Streit. Keinesfalls darf in einer solchen Situation die Mietkaution „abgewohnt“ werden, d. h., Mieter zahlen die letzten Monatsmieten nicht mehr, aus Angst, dass ihnen der Vermieter die Kaution nicht auszahlt.

Kaution darf maximal 6 Monate einbehalten werden, siehe Link

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Relativ einfach.

Zwei getrennte Situationen:

  1. Situation Fehlverhalten eines Autofahrers kann mit Bußgeld geandet werden und angezeigt werden.
  2. Situation Beleidigung hat nichts mit Autofahren zu tun, und sofern Zeugen dabei waren http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/So-teuer-wird-der-Stinkefingeraid604046.html
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Verstehe den Sinn Deiner Frage nicht. Du haste etwas kaputt, und hast für Montag einen Termin beim Hersteller, der 1. den Fehler finden wird und 2. den Fehler beseitigen wird. Warum also hier die Frage? Hast Du Langeweile?

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Der Begriff der Risikoversicherung hat in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung und wird auch nicht so verwendet.

Ganz grob unterscheidet man:

Kapitalversicherungen =

Versicherungen die bei Eintreten eines bestimmten Ereignisses (Heirat, Tod, Berufsunfähigkeit, Unfall) eine vorher festgelegte Kapitalsumme an den Versicherungsnehmer bzw. den Begünstigten auszahlt.

Kostenversicherung = Versicherungen die bei Eintreten eines bestimmten Ereignisses die anfallenden Kosten erstatten. Hierzu gehört die Rechtschutzversicherung, aber auch alle Krankenversicherungen

Schadenversicherungen = Versicherungen die nach Eintreten eines vorher definierten Schadens Ersatz für die zerstörte Sache leisten. Hierzu gehört die Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung etc. Hierzu kann man auch alle Haftpflichtversicherungen zählen, die den entstandenen Vermögensschaden gegen Dritte reguliert.

Der Begriff Risikoversicherung kommt aus dem Bereich der Kapital-Lebensversicherungen. Damit ist gemeint, das nur das reine Risiko versichert ist (Tod) und kein Kapital angespart wird. Ist die Laufzeit vorbei und ist der Schaden nicht eingetreten, so erfolgt keine Auszahlung. Der Beitrag ist quasi wie ein Wetteinsatz zu sehen.

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Die deutsche Telekom speichert die IP jeweils nur genau 7 Tage. Die sind vermutlich schon rum. Es läßt sich also nicht mehr nachvollziehen, ob Du das warst.

Du hast jedoch ein Widerspruchsrecht von 14 nach Zugang der Police, wurden wesentliche Unterlagen wie Bedingungswerk etc. erst nach dem Abschluss ausgehändigt, so verlängert sich das Widerspruchsrecht auf 1 Jahr.

Kurzes Schreiben:

Ich widerspreche dem Abschluss dieses Vertrages. Aufhebungsbestätigung schriftlich.

Vorerst per Fax. Wenn das nicht anerkannt wird, per Brief.

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Wesentliche Bausteine sind:

Privater Rechtschutz Berufsrechtschutz Verkehrsrechtschutz Mietrechtschutz

Mehr kann man nicht versichern.

Privat ist für alle geschlossenen Verträge zuständig, ausser Immobilienkäufe etc. Die restlichen Bausteine erklären sich von selbst.

Wenn Du kein regelmässiger Anwaltsgänger bist, so solltest Du eine Selbstbeteiligung vereinbaren und damit zusätzliche Prämie sparen.

Hast Du kein Einkommen, so würdest Du vermutlich für viele Fälle Beratungsbeihilfe, bzw. Prozesskostenbeihilfe bekommen.

R+V Versicherung kann auf die gängigen Tarife bis zu 50 % Rabatt geben.

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Die Mofa-Versicherung ist die einzige Versicherung die als sogenannte Sofortpolice verkauft wird.

Der Gegenwert (Versicherung) wird hier in Form des Versicherungskennzeichens gegen BAR-Zahlung ausgehändigt, dazu den handgeschriebenen Versicherungsschein.

Es wäre mir unerklärlich, das ein Vertreter das Kennzeichen raus gibt und dann den Beiträgen hinterher läuft. Mir ist keine Versicherung bekannt, die das per Abbuchung macht.

Sollte es dennoch der Fall sein (äusserst ungewöhnlich) das Du die Versicherung über das Internet gebucht hast und dir das Kennzeichen zugeschickt wurde, mit erfolgloser Abbuchung von Deinem Konto, so hast du die Rechtsfolgen zu tragen. Für alle Versicherungen gilt, das der sogenannte Erstbeitrag, in Deinem Fall der Jahresbeitrag unverzüglich zu überweisen ist, weil ansonsten kein Versicherungsschutz besteht. Somit musst Du für die Kosten selbst aufkommen.

Ruf den Geschädigten an, weil Du sonst auch noch die Anwaltskosten am Popo hast. Regel das mit ihm, bzw. bitte jemanden Dir die 600 € zu leihen. Kannst Du steuerlich geltend machen als aussergewöhnliche Belastung. Ansonsten fällt das ganze in die Schublade: Lernen durch Schmerzen. Vermutlich wird Dir das kein zweites Mal passieren.

Ich hatte einen Kunden der trotz persönlicher Erinnerung den Beitrag nicht überwiesen hat, dann einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat mit einem kleinen LKW und dann komplett auf den Kosten sitzengeblieben ist. In diesem Fall ca. 90.000,00 €!

Kauf in Zukunft Dein Kennzeichen bei einer Geschäftsstelle, wo man Dir gegen Dein Geld den Versicherungsschutz sofort bietet.

Übrigens ist Dein Fall genau der Grund, warum die meisten Gesellschaften das Geld BAR sofort verlangen.

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Wie bei allen Versicherungen gilt:

Ein brennendes Haus kann man nicht mehr gegen Feuer versichern.

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Susi hat alles richtig beantwortet.

Wenn keine extrem krassen Grössenverhältnisse vorliegen, also Rehpinscher zu Bulldogge, wird der Schaden so behandelt, als würden 2 Autos mit nicht angezogener Handbremse aufeinander zufahren.

Schuldfrage ist ja nicht relevant.

Bei der Gefährdungshaftung geht es darum, das allein aus der Tatsache das der Hund in der Sekunde an diesem Ort war ein Schaden entstanden ist. Wäre er nicth da gewesen, wäre kein Schaden entstanden. Dies trifft aber hier auf beide Hunde zu. Insofern zahlt die Versicherung des jeweiligen Hundebesitzers nur die Hälfte des entstandenen Schadens.

Hund A Tierartzrechnung 100,00 € Hund B Tierarztrechnung 50,00 €

Versicherung von Hund B bezahlt 50,00 € an Besitzer von Hund A.

Versicherung von Hund A zahlt 25,00 € an Besitzer von Hund B.

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  1. Beiträge von Berufsunfähigkeitsversicherungen, Lebensversicherungen, REntenversicherungen werden nicht eingeklagt! Kenne keine Gesellschaft, die das macht.
  2. Du solltest, weil Du schon einen Beruf erlernt hast, die BU nach Möglichkeit weiterführen. Das Risiko läuft auch während dem Studium weiter!
  3. Besser als kündigen ist, den Versicherungsschutz für diesen Zeitraum ruhen zu lassen inkl. der Beitragszahlung. In dieser Zeit hast Du keinen Versicherungsschutz.
  4. Beitragsfreistellung ist nur Möglich bei Kapitalansparung
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Leider die falschen Antworten.

Es zahlt Deine Hausratversicherung und zwar im Rahmen der sogenannten Aussenversicherung. Nach der Regelung dürfen sich Werte, meist bis 15.000,00 € auch ausserhalb des im Versicherungsschein angegebenen Ortes befinden. Versicherungsschutz besteht, wenn sich die Gegenstände in einer Wohnung oder aber in einem verschlossenen Behältnis innerhalb eines Gebäudes befinden.

Bestes Beispiel:

Hausrat von Kindern die wegen einer Ausbildung ein Studentenzimmer haben, haben bis zu dieser Summe Versicherungsschutz auch in dieser Studentenbude.

Die Voraussetzungen für einen Einbruch-Diebstahl müssen jedoch auch in dieser Wohnung gegeben sein.

§ 7 Außenversicherung 1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch ver-sichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträu-me von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. 2. Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Woh-nung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Haus-stand begründet wird. 3. Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in Abschnitt „A“ § 3 Nr. 2 genannten Vor-aussetzungen erfüllt sein. 4. Raub Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz ; in den Fällen, in denen der Versicherungs-nehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden. 5. Sturm und Hagel Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäu-den. 6. Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf _ Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf den vereinbarten Betrag, begrenzt. b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe Ab-schnitt „A“ § 13 Nr. 2).

Den Musterbedingungen für Hausrat des GdV entnommen.

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Auf der Versicherung ist die Seriennummer des Gerätes sicher vermerkt und kann somit (Abschlussdatum) dem Kassen-Protokoll zugeordnet werden. Wenn Du jetzt noch die Uhrzeit hast, ist die Rechnung kein Problem. Vermutlich hast Du auch nicht Bar bezahlt, sondern per Karte.

Alle Umsätze können mit Hilfe der Bankdaten durchsucht werden. Auch hier kann das Kaufdatum nachgewiesen werden.

Sprich mit dem Händler. Das sollte kein Problem sein.

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Der Begriff lautet Kota.

http://cgi.ebay.de/Kota-Grillkota-Gartenhaus-Grill-Grillhaus-Sauna-BBQ-HutW0QQitemZ110626183763QQcmdZViewItem?rvrid=189097796022&rvr_id=189097796022&cguid=4809fddf12a0a0aad2238933ff83bc20

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Grundlage aller Haftpflichtversicherungen sind die AHB Allgemeinen Haftpflichtbedingungen.

Diese bilden quasi ein Grundgerüst von Regelungen die für die meisten Untergruppen gelten.

Einzelne Passagen dieses Grundgerüstes können genauer definiert werden, erweitert oder der Versicherungsumfang gekürzt werden. Diese Regelungen heissen dann Sonderbedingungen und gehen quasi nochmal ins Detail.

Für die Privathaftpflichtversicherung sind das die Sonderbedingungen für Privathaftpflichtversicherung. Das Grundgerüst, die AHB sind allerdings weiterhin gültig.

In diesem Grundgerüst ist geregelt, das das Abhandenkommen von Gegenständen nicht im Versicherungsumfang enthalten ist.

Es wäre also nur dann mitversichert, wenn in Deinen Sonderbedingungen Deiner Privathaftpflicht genau dieser Punkt wieder mit reingenommen wäre, würde Versicherungsschutz bestehen.

Mir ist allerdings keine Gesellschaft bekannt, die dieses Risiko mit einschliesst.

Versicherungen arbeiten viel mit Mathematik und Wahrscheinlichkeitsrechnung. Man kann berechnen, wie hoch der durchschnittliche Schaden ist, wie oft Schäden passieren.

Bei der ganzen Kalkulation wird schon mit eingerechnet, das ca. 30 % aller gemeldeter Haftpflichtschäden sich nicht so zugetragen haben, wie vom Kunden (VN) geschildert.

Oder, um es krasser zu sagen: 30 % aller Schäden sind getürkt.

Das heisst, wenn das Potential von normalen Schäden schon bei 30 % liegt, wie hoch ist es dann, wenn der Verlust auch mitversichert wäre?

Dem Betrug wären Tür und Tor geöffnet. Kaufmännisch kalkulieren könnte man auch keine Prämie. Davor muss die Versichertengemeinschaft, wir alle, geschützt werden und zwar dergestalt, das es nicht versichert ist.

In der privaten Haftpflicht gibt es noch einen zweiten Ausschluss.

Geliehene oder in Verwarung genommene Gegenstände sind nicht mitversichert.

Gleichwohl, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Er war die ganze Zeit dabei, hat gesehen, das Du die Brille noch hast und hat sie nicht an sich genommen.

Das Beste an Haftpflichtversicherungen ist allerdings, das die Prüfung der Eintrittspflicht nichts kostet.

Du kannst also erstmal den Schaden Deiner Versicherung so melden, wie er sich zugetragen hat. Je nach Anzahl der vorhandenen Verträge von Dir bzw. Deiner Familie kann es sein, das eine Kulanz-Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht möglich ist.

Getreu dem Motto:

Fragen kostet nichts.

Falls keine Zahlung erfolgt, teilt Euch den Schaden.

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Das wichtigste hast Du vergessen.

Habt ihr eheliche Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart?

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