servus hier erst mal dier Istkaufmann:
Istkaufmann (Einzelkaufmann) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, sofern er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Der Unternehmer eines solchen Betriebs ist somit automatisch und unmittelbar aus dem Gesetz Kaufmann. Er muss sich in das Handelsregister eintragen lassen und gilt dann als eingetragener Kaufmann, wobei dieser Eintrag nur erklaerender Natur ist.
Und dann der Kannkaufmann:
Nach § 2 HGB: Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung ist freiwillig. Die Handelsregistereintragung hat hier konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung. Manchmal spricht man auch unzutreffend von Minderkaufleuten (dieser Begriff ist veraltet und hat hiermit nichts zu tun!) oder Kleingewerbetreibenden (dieser Begriff umfasst aber auch Nichtkaufleute). Nach der früheren Definition stand es dem Kannkaufmann frei, ob er sich ins Handelsregister eintragen lassen wollte. Es gab also auch nicht in das Register eingetragene Gewerbetreibende, die trotzdem Kaufleute waren. Das ist nach der neuen Regelung nicht mehr der Fall; der Unterschied liegt also darin, dass der Kannkaufmann nach heutiger Systematik erst kraft seiner Eintragung gem. § 2 HGB Kaufmann wird.
Wer ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt und dafür einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, kann sich ebenfalls freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Nach HGB § 3 sind somit auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Kannkaufleute.
Hoffe ich konnte dir helfen.
LG hearo88