Hallo Jumi,
genau diese Frage wurde kürzlich von Richter Alexander Hold im Frühstücksfernseh beantwortet. Alle Filme/Musik die urheberrechtlich geschützt sind und ohne deren Zustimmung irgend wo zum anschauen/anhören veröffentlicht sind, ist es bereits ein Verstoß gegen das Urhebergesetz diese anzuschauen/anhören. Die Strafbarkeit richtet sich nach § 97 I UrhG (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz) in Verbindung mit § 106 I UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Das Strafmaß beträgt in geringen Fällen eine Geldstrafe und schweren Fällen bis zu bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe. Gemäß § 106 Abs. 2 UrhG ist der "versuch" bereits strafbar.
Die Begründung ist rechtlich gesehen ganz simble, jeder Player bufferd das Video zumindest für paar Sekunden im voraus. Diese Bufferung wird gespeichert, es ist hier unerheblich, ob die paar Sekunden Buffer auf der Festplatte oder im s.g. RAM gespeichert wird. Mit der Speicherung des Buffers erstellt man ungewollt eine Kopie, welche nach dem Vervielfältigungsrecht ( § 16 I UrhG ) verboten ist. Es ist hier auch unerheblich, ob es eine Kopie eines Auszuges (paar Sekunden des Films) oder voller Film ist. Genauso unerheblich ist es, ob die Kopie nur paar Sekunden besteht oder dauerhaft.
Auch greift hier nicht das Recht auf eine Privat Kopie § 53 I 1 UrhG. Dies setzt nehmlich voraus, das die Kopie nicht rechtswidrig und nicht aus einer öffentlich zugänglich gemachten Quelle stammt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
(Hier kannste das Urhebergesetz nachlesen)