Vielleicht nur als Ergänzung zu dem bereits Geschriebenen. Wenn die Mutter freiwillig bei einer GKV versichert ist, richtet sich der zu zahlende Beitrag ja nach allen Einkünften (also auch Zinseinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etcpp). Insbesondere als Renterin wird die Mutter dann wesentlich benachteiligt!Hier sollte sie sich überlegen in eine private Krankenversicherung zu wechseln, da dort das Einkommen keine Rolle spielt. Ferner erhält sie auch als PKV-Mietglied die 50% der KVdR wie die Pflichtversicherten der GKV. Das gilt nicht für freiwillig Versicherte!! Unbedingt von einem Fachmann wie Makler berechnen lassen !!

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Lediglich die SF-Klassen sind einheitlich. Wieviel Prozent je SF-Stufe berechnet werden, ist oftmals von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Auch kann im Schadensfall durchaus möglich sein, dass man nicht nur um 1 Stufe hochstuft wird, sondern um mehrere. Daher unbedingt die Versicherungsbedingungen lesen, bzw. den VS-Vertreter/Fachmann fragen. Kleiner Tipp: Erst mal den Schaden durch die VS regulieren lassen. Danach hat man bis zu 6 Monate Zeit den Schaden "zurückzukaufen". Diesen Betrag soltte man sich von der Versicherung errechenen lassen. Diese Berechnung bedeutet, dass bis zu diesem Betrag es günstiger ist den Schaden selbst zu regulieren. Und wie gesagt: man hat bis zu 6 Monate Zeit.

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Hallo Canide, § 59 des VVG regelt eine Doppelversicherung im Rechtsschutz. Es ist gesetzlich nicht erlaubt zwei Rechtsschutzversicherungen für die gleichen Absicherungen zu besitzen!! Daher existiert seit Jahren eine "Vereinbarung der Versicherungswirtschaft" wie in einem Falle einer Doppelversicherung vorzugehen ist. Danach nhaben sich alle Versicherer zu richten. Sollte Ihre Versicherung sich weiterhin weigern, zu Gunsten der länger bestehenden Versicherung den Vertrag aufzuheben, wenden Sie sich an den Ombudsmann. Dieser regelt in Ihrem Sinne das Verfahren. Anschrift des Ombudsmannes sind in den Vertragsunterlagen enthalten. FS-Gesellschaft für Finanzstrategien Kehl

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In dem einen oder anderen Fall kann eine Arbeitshose, die selbst gekauft werden musste schon durchaus eine gewisse finanzielle Härte bedeuten. Da ich die persönlichen Umstände nicht kenne, enthalte mich der Wertung über die Frage der Entschädigung. Leider teilst du nicht mit um welche Art von Unfall es sich handelte. War es ein Arbeitsunfall geht die Regulierung über die Versicherung/BG des Arbeitgebers. War es ein privater Unfall regelt dies die gegnerische Unfallversicherung. Keinesfalls regelt dies die Versicherung des Sanitäters, der in Ausübung seines Berufes gehandelt hat.

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Auch Parken auf öffentlichen Flächen ist Teilnehmen am Verkehr und unterliegt somit der STVO. Demnach muss aber ein KFZ angemeldet sein. Daher ist das Abstellen oder Parken von nicht angemeldeten Fahrzeugen nur auf Privatgelände gestattet.

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Es gibt nur ein gemeinsames oder ein alleiniges Sorgerecht. Ein Recht kann man nicht auf soundsoviel Prozent aufteilen. Wenn seinerzeit durch das Jugenddamt gegen ein Elternteil entschieden wurde, so muss man hinterfargen ob es sich auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht handelt oder auf eine andere Bestimmung. Eine einmal getroffene rechtliche Entscheidung ist aber unter Umständen auch im Nachhinein änderbar, wenn neue Gründe für die Aufnahme eines Verfahrens bekannt geworden sind; dies beinhaltet auch positive Veränderungen seitens eines Elternteils oder des Kindes. In allen Entscheidungen spielt aber immer lt. Gesetz das Wohl des Kindes die entscheidende Rolle; ob dem so ist steht aber nicht zur Diskussion.

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Zunächst einmal muss der Darlehensgeber mit dieser Form der Zession einverstanden sein. D.h., die Bank muss der direkten Abführung des Betrages der VWL (39,88€mtl.)als Rückzahlung akzeptieren. Darüberhinaus muss die Laufzeit (6 Jahre + 1 Jahr) natürlich angepasst sein. Gescheiter wäre es jedoch, aufgrund der Zusage der Bank für das Darlehen die VWL in einer Sparanlage bei der Bank direkt anzulegen (BSV etc), so dasss zumindest ein kleiner Zins herausspringt, und eventuell auch günstigere Konditionen verhandelt werden könnten. Diese Anlageform kann dann ja auch als "Sicherheit" abgetreten werden.

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Wurzelpflanzen: alles Wurzelgemüse -Schwarzwurzeln, Rettich, etc. Hier wird der Spross mit den Blättern nicht gegessen. Pflanzen , die vor der Blüte geerntet werden sind z.B. grüner Kopfsalat, der nach der Blüte nicht mehr genießbar ist.

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Durch die Hitze der Flamme beim Anzünden entzündet sich das flüssigwerdende Wachs, welches durch das Kapilarprinzip am Docht (meißt deshalb aus Baumwolle)entlang nach oben steigt und so für die fortdauernde Flamme sorgt. Durch die Hitze brennt zwangsläufig immer der Teil des Dochtes mit ab, welcher an der Spitze nicht mehr mit dem flüssigen aufsteigenden Wachs versorgt wird. Möge das Licht mit Dir sein.

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Ich hatte selbst vor einigen Jahren Frettchen. Sie gehören auf keinen Fall in die Whg sondern in einen separaten "Zwinger". Da es sich um 2 Fähen handelt, sollten beide durch ein kleinmaschiges Drahtgitter zunächst getrennt gehalten werden aber mit Sichtkontakt.Wegen des Bewegungsdranges sollten Abwasserrohre im Garten oder im Grundstüch vergraben werden, aber darauf achten, dass alle 3-4 Meter ein Schacht zum Öffnen vorhanden ist. Beide Tiere aber bei der Fütterung mit Frischfleisch in jedem Falle getrennt versorgen-zumindest bis sie sich grün sind. Mit Waidmannsheil

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