was du in einer patientenverfügung festhalten kannst ist das du nicht gegen deinen willen in einer psychiatrischen klinik behandelt werden willst, richtig. dh solltest du auf grund einer akuten psychose mit wahnhaftem erleben, einer depression oder sonstigem auffällig werden, wirst du vermutlich durch die polizei oder die rettungssanitäter vorerst in eine psychiatrische klinik gebracht und verbleibst dort auf jeden fall bis den behandelnden ärzten die patverfü vorliegt. solltest du dann einfach nur ein bisschen wahnhaft sein und keine gefahr für dich oder andere darstellen solltest du in der regel auch wieder entlassen werden.
sollte aber nun anhalt für die annahme bestehen das diese patverfü bereits innerhalb des wahnhaften erlebens erstellt wurde, du diese eben erstellt hast als du bspw durch eine psychose in deinem denken beeinflusst und bereits nicht mehr herr deiner sinne warst, wird die sache an das zuständige amtsgericht übermittelt und du wirst ggf gegen deinen willen über den unterbringungsbeschluss nach dem psychKG (psychiatrisches Krankenhausgesetz) dort gehalten und behandelt.
ebenso sieht es aus wenn bereits ein betreuungsverfahren eingeleitet wurde bzw du bereits unter betreuung stehst. wenn die betreuung das aufenthaltsbestimmungsrecht und die gesundheitsfürsorge umfasst, liegt es nicht mehr an dir, dann gilt auch die aufgestellte patverfü nicht und letztlich entscheidet der betreuer über das weitere handeln.
wenn du nun im zuge des wahnhaften erlebens eine gefahr für dich oder andere darstellst, sieht es so aus das dich der behandelnde arzt nicht einfach gehen lassen kann, auch wenn du diese patverfü erstellt hast und er diese vorliegen hat. auch hier hat dann das zuständige amtsgericht zu entscheiden ob du nach dem psychKG in einer psychiatrischen klinik untergebracht wirst oder nicht.
grundsätzlich darf man dich in einer psychiatrischen klinik 48h lang gegen deinen willen festhalten ohne das ein unterbringungsbeschluss vorliegt, jedoch muss das zuständige amtsgericht innerhalb dieser 48h darüber informiert werden und auch innerhalb dieser 48h tätig werden bzw entscheiden (der richter des zuständigen amtsgerichtes ist zu einer sogenannten anhörung innerhalb der 48h verpflichtet, dh er muss kommen und sowohl dich, als auch die antragsstellenden ärzte hören)