Folgende gesetzliche Regelungen gelten:

  • Die Polizei darf Personenkontrollen nur mit konkreter Begründung durchführen. Auch wenn die Polizei unter bestimmten Voraus­set­zungen „zufällige“ Kontrollen durchführen darf, muss sie die Auswahl einer einzelnen Person im Zweifelsfall recht­fer­tigen können.
  • Ohne konkreten Verdacht dürfen die Beamten nur die persönlichen Daten abfragen.
  • Alle darüber hinaus gehende Fragen muss man nicht beantworten. Auf eine Antwort bestehen dürfen die Polizisten nicht. Wer als Befragter hier freiwillig zu auskunfts­freudig ist, kann sich selbst schaden und möglicher­weise sogar einen konkreten Verdacht begründen. Es empfiehlt sich also, höflich und möglichst knapp auf die Fragen zu antworten, um diese Situation schnellstmöglich zu beenden.
  • Eine Auswahl der kontrollierten Person anhand diskriminierender Merkmale wie der Hautfarbe bzw. bestimmter äußerer Merkmale (Racial Profiling) ist nicht zulässig.

Seinen Ausweis immer dabei haben muss man als deutscher Staatsbürger übrigens nicht.

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Ich finde sehr gut, dass Sie jetzt schon an später denken.

Den Vorschlag Ihres Freundes halte ich für ganz praktikabel: Er zahlt mehr Miete; Sie beteiligen sich nach ihren Möglichkeiten auch an den größeren Anschaffungen, die Nebenkosten teilen Sie sich. Sie könnten ein gemeinsames Konto dafür einrichten. Bei der Wohnungsanmietung sollten Sie darauf achten, ebenfalls als Hauptmieterin in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Und ansonsten wünsche ich Ihnen eine schöne gemeinsame Zeit.

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Bezogen Sie bereits vor dem Haftaufenthalt Hartz 4, können die Mietzahlungen auch während der Haft vom Jobcenter übernommen werden. Auch wenn Sie zuvor keine Leistungen nach dem SGB II beantragt hatten, kann Ihnen Hartz 4 zustehen.

Wichtig! Mietkosten werden nicht unbegrenzt vom Jobcenter übernommen. Meist werden sie für maximal sechs Monate anerkannt. Dauert der Haftaufenthalt länger, wird Hartz 4 trotz Gefängnis nicht übernommen. Allerdings können je nach Einzelfall auch andere Entscheidungen vom Jobcenter getroffen werden. Ein Antrag kann sich also in jedem Fall lohnen.

Da Ihr Gefängnisaufenthalt länger als sechs Monate dauert, könnten Sie entweder Ihre Wohnung kündigen und die Möbel einlagern lassen oder Ihre Verlobte, Freunde bzw. Verwandte bitten, die Mietkosten für Sie zu übernehmen, sodass Sie nach der Haftentlassung nicht vor einem Berg Schulden sitzen.

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Warst du denn bei den Schufa-Einträgen bereits volljährig? Bei Minderjährigen kommt Einträge nicht zum tragen, da nur voll geschäftsfähige Personen gemeldet werden dürfen, denn Minderjährige dürften keine Schulden gegenüber dem Kreditinstitut aufbauen (rechtlich gesehen müsste die Bank im Fall der Fälle für diese Schulden aufkommen!).

Sind denn die Einträge korrekt? Das sind sie nämlich oft nicht. Solltest Du falsch gespeicherte SCHUFA-Einträge oder Bonitätsmerkmale in deiner Auskunft entdecken, hast du das Recht auf eine sofortige Löschung. Solche Falscheinträge können zum Beispiel veraltete Adressdaten, falsche oder bereits beglichene Forderungen, gelöschte Konten oder Ähnliches sein.

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Die meisten Antworten hier sind falsch.

Das Kondenswasser entsteht, weil der Luftaustausch zwischen kalten Außen- und warmen Innenfenstern gestört ist. Dagegen hilft kein Stoßlüften, sondern die Fenster müssen von einem Schreiner überarbeitet werden.

Es ist also ein Mangel, der den Vermieter angezeigt werden muss – auch, um gerade Schimmelbildung zu vermeiden.

Wenn die Heizung "nicht richtig" funktioniert, ist dies ebenfalls ein Mangel, den der Vermieter beheben muss. In der sogenannten Heizperiode gilt vom 1. Oktober bis 30. April muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass eine Mindesttemperatur in der Wohnung von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist es ein meldungspflichtiger Mangel.

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Der Vermieter macht es hier eindeutig zu einfach. Er ist verpflichtet, hier Abhilfe zu schaffen. Du gehst dafür folgendermaßen vor:

Du schreibst ab sofort ein Lärmprotokoll. Du schreibst immer auf, wenn der Nachbar den ruhestörenden Lärm macht. Dieses Protokoll schickst du nach einer gewissen Zeit dem Vermieter zu mit der Aufforderung, er soll bis zu einem gewissen Datum, meist zwei Wochen, dafür sorgen, dass der Wohnungsmangel – denn das ist es, denn jeder das Recht, ungestört in seiner Wohnung zu leben – behoben wird. Gleichzeitig kündigst du an, eine Mietminderung vorzunehmen, sollte die Ruhestörung vom Vermieter nicht unterbunden werden. Sollte der Vermieter immer noch nichts gegen den Verursacher unternehmen, kürzt du entsprechend die Miete.

Sofern der Mieter über dir im übrigen nachts seine Partys macht, rufe die Polizei. Diese ist verpflichtet, vorbeizukommen und das zu unterbinden. Diese Polizeibesuche gehörten ebenfalls in das Lärmprotokoll. Dies kann der Vermieter übrigens dann wiederum als Druckmittel gegen den Verursacher im Rahmen einer Abmahnung einsetzen. Im Zweifelsfall muss der Vermieter den Störer kündigen.

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nein, das ist nicht spießig

Nein, das ist ganz und gar nicht spießig, sondern ganz einfach geltendes Recht. In einem Mietshaus haben sich alle rücksichtsvoll zu verhalten und vermeidbaren Lärm zu unterlassen. Natürlich müssen ab und zu Möbel verrückt werden, natürlich kann es einmal lautere Stimmen geben usw., aber das hier Beschriebene geht weit darüber hinaus. Hier sollte eigentlich der Vermieter informiert werden – wenn nach einem persönlichen Gespräch mit dem Verursachern mit der Bitte, das ruhestörende Verhalten zu unterlassen, keinen Erfolg zeigt.

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Bei Zweifeln an der Richtigkeit können die Belege bei der Hausverwaltung eingesehen werden.

Bei der Abrechnung ist allerdings etwas anderes etwas auffällig: die Position "Heizungswartung". Nur wenn dieser Posten im Mietvertrag als Betriebskosten wirksam vereinbart wurde, ist er auch umlagefähig. Ansonsten muss diese Position nicht bezahlt werden.

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Es ist Unfug, was manche hier schreiben, dass Sie keine Bürgschaft für die Schwester Ihrer Frau übernehmen sollen. Wenn Sie ein paar Punkte dabei beachten, können Sie sehr wohl das Risiko für sich begrenzen. Informieren Sie sich im Internet, es gibt gut Informationen dazu.

Allerdings sollten Sie sich erkundigen, ob die Schwester nicht bereits Mietkaution hinterlegen muss. Kaution und Bürgschaft sind nämlich eigentlich eine sogenannte Übersicherung, die nicht statthaft ist.

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Das Jobcenter muss eine einjährige Frist beachten, wenn es eine Hartz-4-Rückzahlung fordert. Diese Verjährungsfrist gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde den Betroffenen das erste Mal über angeblich zu hohe ausbezahlte Leistungen informiert.

Vor dem Sozialgericht Gießen wurde ein solcher Fall verhandelt (Az.: S 22 AS 629/13). Ein Ehepaar sollte dem Jobcenter Leistungen zurückzahlen. Die Rückzahlung wurde jedoch erst nach drei Jahren eingefordert. Das Sozialgericht entscheid, dass für solche Forderungen eine einjährige Frist zu berücksichtigen ist, die in diesem Fall bereits überschritten wurde.

Wenn das Jobcenter also nicht bereits vor einem Jahr das Geld schriftlich zurückgefordert hat, brauchen Sie nicht zurückzahlen.

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Das ist ja ein starkes Stück! Wie kommt der Sachbearbeiter des Jobcenters dazu, dich aufzufordern, dass du ein Termin bei einem Psychologen machen sollst und ihm auch noch zu erzählen hast, was dort besprochen wurde?!

Weder kann er dich dazu auffordern und erst recht brauchst du ihm nicht von deinen Arztbesuchen erzählen, was dort besprochen wurde. Diese Aufforderung des Sachbearbeites ist ein schwerer Bruch deines sogenannten informationellen Selbstbestimmungsrechts und des Datenschutzes.

Kurz und gut: Du brauchst das nicht machen. Und kannst, wenn du es nicht machst, für das Nichtmachen selbstverständlich auch nicht sanktioniert werden, da diese Aufforderung des Sachbearbeites rechtswidrig ist.

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