Guten Tag,

was Ihre Frage bezüglich der anwendbaren Rechtsmittel angeht kann ich Ihnen aus dem was ich herauslesen konnte folgende Delikte feststellen:

Nachstellung im Sinne von §238 Abs.1 Nr.4 StGB sowie §238 Abs.1 Nr 5 StGB; Bedrohung gemäß §241 Abs.1 StGB; Beleidigung (diese muss aber ehrverletzende Äußerungen darstellen) im Sinne von §185 StGB;

Und was Behauptungen über Ihre Freunde angeht befinde ich es für sehr wahrscheinlich, dass auch §187 StGB (Verleumdung) sowie §186 (Üble Nachrede) Anwendung finden können.

Eine persönliche Rechtsberatung kann dies hier selbstverständlich nicht ersetzen, da ich nicht den jeweiligen Wortlaut kenne.

Ich rate Ihnen jedoch wie mein Vorredner bereits auch, diesen Menschen zu ignorieren. Da solche Personen oft nicht zwischen real und irreal unterscheiden können, fühlen sie sich nur bestärkt, auch wenn Sie die Person bei Antworten zurückweisen. Es könnte sogar richtig kontraproduktiv werden, wenn die Person auf harrsche Zurückweisungen mit agressiven Handlungen reagiert. Ich rate Ihnen also, die Person zu ignorieren und Freunde von Ihnen aufzuhalten, keine Informationen über Sie gegenüber der zuwiderhandelnden Person preiszugeben. Sollte das Nachstellen kein Ende haben, rate ich Ihnen, wenn Sie die Person identifizieren können, einen auf Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen haben zu können.

Mit freundlichem Gruß,

Sorush

...zur Antwort
Geld geliehen und nichts zurück erhalten

Hallo =) ich weiss das Thema ist nicht das erste dieser Art nur habe ich im großenund ganzen die frage ob die aufgefürten beweise unten so genügen würde, logisch gedacht bin ich mir da sehr sicher nur vor Gericht.....!? :D also ich habe einer \\"Freundin\\" in den letzten 2 1/2 Monaten Geld geliehen (insgesamt 500 Euro, zuletzt am 05.07.2011, sie sagte am Samstag bekomme ich alles zurück, ich weiß wir haben noch nicht Samstag nur ist bereits das Handy abgeschaltet usw. kann man sich ja denken. Ich habe natürlich keinen Vertrag oder ähnliches mit Ihr abgeschlossen, man vertraut ja.... Ich habe allerdings noch eine SMS in der sie mich nach 65 Euro fragt und ich ihr bestätige das ich es ihr gebe, sonst habe ich momentan keinen beweis das dieses Leihen von Geld an diese Person stattgefunden hat. Würde es als Beweismittel herhalten können? Wie würde es aussehen wenn ich eine Zugabe des Sachverhalts z.B. bei Facebook erhalte auch in dieser Form

Ich:\\"ich habe dir doch am Mittwoch 500 Euro geliehen? Wo bleibt mein Geld?\\" Sie:\\"ja na und dein Geld bekommst du nicht wieder\\" oder vielleicht \\"egal nicht mein Problem\\"

also womit sie eigentlich bestätigt das es so war, bzw. nicht widerspricht das die Übergabe nie stattfand. ODER könnte ich sie z.B. anrufen und dann unter Zeugen (Lautsprecher) dazu bringen das sie sowas in der art zugibt und ich dann somit ja die weitere Bestätigung habe. Im Internet habe ich von 2 Menschen gelesen die mithilfe von Emails das Geld einklagen konnten, wie sieht es nun aus? Ich hoffe ich habe nicht zu kompliziert geschrieben :D Danke schonmal!!!

...zum Beitrag

Guten Tag,

erst einmal muss ich sagen, dass ich einer Freundin auch Geld geliehen habe und es bis heute nicht wiedergesehen habe. Nun ist der Verlust von 10€ weniger tragisch als in Ihrem Fall. Beim ersten Fall mit den 65€ ist die Bitte allein als Beweis nicht genügend. Es beweist ja nicht die stattgefundene Übereignung des Geldes.

Um einen ausreichenden Beweis zu erlangen, ist entweder ein eindeutiges Eingeständnis der stattgefundenen Übergabe, oder aber ein Zeuge der bei der Übergabe dabei war von Nöten. Darüber hinaus kann auch z.B. ein Kontoauszug Beweis genug sein, vorrausgesetzt die Transaktion fand auf diese Art und Wese stand.

Ausserdem müssen Sie beweisen können (auch wieder entweder durch Zeuge oder schriftl. Beweis) dass es sich bei der Transaktion tatsächlich um einen Verleih handelte. Ansonsten könnte die säumige Person ja im schlimmsten Falle vor Gericht behaupten, es handelte sich nicht etwa um einen Verleih mit anschließender Rückzahlung, sondern um eine Schenkung. Ansonsten bleibt nur zu hoffen, dass diejenige Leihgutnehmerin ehrlich ist und das Geld aus freien Stücken zurückbezahlt.

Gruß,

Sorush

...zur Antwort

Guten Tag,

bei Musikstücken handelt es sich in der Regel um persönliche Geistige Schöpfungen, die durch das Urheberrecht geschütz sind. Es ist also nicht erlaubt, einen solchen Mix aufznehmen und anschließend in das Internet zu stellen. Bei Zuwiderhandlung kann der/die geschädigte Sie auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz verklagen. Also lieber Finger weg davon!

Gruß,

Sorush

...zur Antwort

Am besten wäre es, wenn Sie sich einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Reagieren müssen Sie sowieso erst wenn Sie Gerichtspost erhalten. Das die Melango.de GmbH erst auf das ihr vermeintlich zustehende Geld bestehen und dann einen Vergleich anbieten, halte ich für äußerst unseriös. Selbst sat1 berichtete einst über diese Firma und ihre Machenschaften. Eine seriöse Firma hätte seit dem 17.02.2011 bis heute schon lange einen gerichtlichen Mahnbescheid erlassen.

Gruß,

Sorush

...zur Antwort

Guten Tag,

soweit ich weiss verhält es sich bei wissenschaftlichen Rezensionen ähnlich wie bei Zitaten und Quellen bei Dissertationen. Solange du deine Quelle irgendwo angibst bzw. vermerkst, hast du auch nichts zu befürchten. Es könnte sich bei dem Zitierten gar um Persönliche geistige Schöpfungen handeln , welche durch das Urheberrecht geschützt sind. TiPP: Einfach etwas umformulieren und die Quelle vermerken, dann brauchst du auch nichts zu befürchten.

Gruß,

Sorush

...zur Antwort

Wie wär's damit: 'Ich hab Ihren Unterricht nicht immer genossen, aber ich sag es mal so: Lieber zwei Stunden Deutsch als gar kein Schlaf ;) '

...zur Antwort

Guten Tag,

damit soltest du nicht spaßen und spätestens nach dre solchen Stuhlgängen den Arzt aufsuchen. Von einem etwas stärkeren Magen-Darm Infekt bis zu Salmonellen ist nämlich alles möglich. Ich sage es zwar ungern, aber die Möglichkeit an EHEC erkrankt zu sein besteht natürlich auch, da blutiger Stuhlgang ein erstes Zeichen hierfür wäre.

Gruß,

Sorush

...zur Antwort

Guten Tag,

leider ist es nicht möglich als Minderjähriger seinen Personalausweis bei der zuständigen Behörde (meist Meldehalle) alleine abzuholen. Dazu ist die Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters von Nöten.

Gruß,

Sorush

...zur Antwort