Guten Tag,
was Ihre Frage bezüglich der anwendbaren Rechtsmittel angeht kann ich Ihnen aus dem was ich herauslesen konnte folgende Delikte feststellen:
Nachstellung im Sinne von §238 Abs.1 Nr.4 StGB sowie §238 Abs.1 Nr 5 StGB; Bedrohung gemäß §241 Abs.1 StGB; Beleidigung (diese muss aber ehrverletzende Äußerungen darstellen) im Sinne von §185 StGB;
Und was Behauptungen über Ihre Freunde angeht befinde ich es für sehr wahrscheinlich, dass auch §187 StGB (Verleumdung) sowie §186 (Üble Nachrede) Anwendung finden können.
Eine persönliche Rechtsberatung kann dies hier selbstverständlich nicht ersetzen, da ich nicht den jeweiligen Wortlaut kenne.
Ich rate Ihnen jedoch wie mein Vorredner bereits auch, diesen Menschen zu ignorieren. Da solche Personen oft nicht zwischen real und irreal unterscheiden können, fühlen sie sich nur bestärkt, auch wenn Sie die Person bei Antworten zurückweisen. Es könnte sogar richtig kontraproduktiv werden, wenn die Person auf harrsche Zurückweisungen mit agressiven Handlungen reagiert. Ich rate Ihnen also, die Person zu ignorieren und Freunde von Ihnen aufzuhalten, keine Informationen über Sie gegenüber der zuwiderhandelnden Person preiszugeben. Sollte das Nachstellen kein Ende haben, rate ich Ihnen, wenn Sie die Person identifizieren können, einen auf Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen haben zu können.
Mit freundlichem Gruß,
Sorush