Grundsätzlich muss jeder Passant bei einer sogenannten "Allgemeinen Personenkontrolle" nur seine Personalien ausweisen. Alle weiteren Maßnahmen, die bei solchen Kontrollen in der Regel getätigt werden, wie z.B. Taschenkontrolle, Drogentest, etc. können nur bei einem erhärteten Verdacht oder eben unter Zustimmung der kontrollierten Person stattfinden.
Leider formuliert die Polizei eigentliche Fragen häufig als Aufforderungen, etwa wie: "Dann schauen wir mal in ihre Taschen" (korrekt wäre: "Dürfen wir ihre Taschen überprüfen?"). Diese Taschenkontrolle ist wie gesagt per Gesetz nur erlaubt, sofern die kontrollierte Person dem auch zustimmt. Da die vermeintliche Frage aber gar nicht erst wie eine klingt, stimmen die Personen oft zu, ohne überhaupt zu wissen, dass es ihr Recht wäre, dies zu verweigern.
Nur in den seltensten Fällen wird die Polizei die volle Bandbreite ihrer Gewalt ausnutzen und wegen einer verweigerten Taschenkontrolle die kontrollierte Person mit auf die Wache nehmen. Besteht kein erhärteter Verdacht auf eine begangene Straftat und liegen keine Vorstrafen vor, sollt jede allgemeine Personenkontrolle eigentlich nach dem Überprüfen der Personalien enden. Jede weitere Maßnahme ist FREIWILLIG und darf verweigert werden.
Ein nicht vorbestrafter Minderjähriger darf also nicht einfach durchsucht werden, sofern er dies verweigert. Es ist aber leider davon auszugehen dass die Beamten wie oben erwähnt, die Frage nach dem Tascheninhalt eher als direkte Aufforderung zum Durchsuchen formuliert haben und der Minderjährige unter dem Druck der Polizisten dem indirekt zugestimmt haben wird. Die Zustimmung kann dabei auch nonverbal bspw. durch selbstständiges Entleeren der Taschen erfolgen.
Dies fällt theoretisch unter die Kategorie "Nötigung", doch leider führt in den seltensten Fällen eine Anzeige gegen Polizeibeamte wegen solchen eher kleinen Verstößen zu einer Verhandlung. Oft werden die Beamten schon durch günstige Aussagen der Kollegen gedeckt und bleiben somit ungestraft.