Hi,
lange ist's her.
Hast Du das Problem lösen können?
Wie?
Ich habe bislang nur herausgefunden, dass das obere Mic defekt ist.
Wieso dann aber auch das untere Mic beim Freisprechen nicht mehr funktioniert ist mir ein Rätsel.
Hi,
lange ist's her.
Hast Du das Problem lösen können?
Wie?
Ich habe bislang nur herausgefunden, dass das obere Mic defekt ist.
Wieso dann aber auch das untere Mic beim Freisprechen nicht mehr funktioniert ist mir ein Rätsel.
https://stream.ffn.de/radiobollerwagen/mp3-192/
Z.B. mit dem Firefox PC Browser läuft das so:
Rechtsklick auf den Player der Medienseite.
Dann "Seiteninformationen" aufrufen.
In dem Fenster "Seiteninformationen" dann oben das Register "Medien" anklicken.
Nun erscheint eine Liste mit allen Medien die die Seite enthält.
Eine der Zeilen ist die URL des Streams. (Kategorie "Audio")
Viedeos und Bilder kannst du so ebenfalls herunterladen.
(Livestreams kannst du natürlich nicht herunterladen, sondern nur streamen, aber den bereits abgespielten Stream auch aus dem cache speichern)
Fürs Handy kann ich dir auch die App "VRadio" sehr empfehlen.
ja, die Schreibschutz Rechte auf handy Laufwerken sind manchmal sehr hinderlich. Es gibt viele Gründe weshalb der Ordner nicht erstellt, nicht gelöscht, oder nicht umbenannt werden kann. Versuche den Ordner über den PC zu erstellen, oder umzubenennen, und versuche es ebenfalls im browser deines Handys. Ein Neustart des Handys kann auch helfen. Lasse dir auch versteckte Ordner anzeigen, vielleicht gibt es einen Ordner mit selben Namen der nur versteckt, also nicht sichtbar ist. Gib dem Ordner zunächst einen anderen Namen, und versuche ihn dann umzubenennen, sowohl über die USB PC connection als auch mit dem Browser des Handys. Im schlimmsten Fall, wenn alles nicht funktioniert, könnte es sein dass du eine redundante Datei auf deiner Handy SD hast. Das kann passieren bei einem Absturz, oder wenn ein Ordner oder eine Datei des Ordners nicht vollständig gelöscht wurde. Die verbleibenden Reste können dann jede weitere Aktion blockieren. Dann hilft nur ein Checkdisk und gegebenenfalls die SD neu formatieren. suche auch in dem Ordner nach versteckten Systemdateien, oder Dateien oder Unterordner die vielleicht einen seltsamen Namen haben. meistens liegt es an einer einzelnen Datei die einfach kaputt ist.
Also genau weiß ich es auch nicht, aber aus meiner Erfahrung, wenn ich Copyright geschützte Titel in meinen YouTube Videos hatte, dann wurde ich von YouTube immer automatisch benachrichtigt, dass ich mit diesem Video kein Geld verdienen kann, und dass es Werbeeinblendungen gibt. Das hängt immer davon ab, ob der Urheber bzw der rechte Verwalter der Musik, die Musik öffentlich freigegeben hat. Wenn der mit der öffentlichen Vervielfältigung nicht einverstanden ist, dann wird das Video gesperrt. und wenn er es freigegeben hat dann werden die Lizenzen wohl durch die Werbung eingespielt. Aber wie gesagt, so ganz genau weiß ich es auch nicht.
8hast du denn schon bei apk pur und bei apk mirror geschaut? Dort gibt es zu jeder App eine Version history zum downloaden. Auch die apk pure App ist sehr gut als PlayStore Ersatz und es werden auch vergleichbare ähnliche apps als Alternative dazu angeboten.. im Google play-store jedoch findest du immer nur die aktuellste Version.
Die sind ja dafür da um Feuchtigkeit zu absorbieren. Sollte also eigentlich kein Problem sein. Mit den ökologischen Papier Material würde ich es allerdings eher nicht wagen. allerdings könnten die Mikroporen durch Verschmutzung im Regen verstopfen. Das könnte die Funktionalität eventuell leicht einschränken.
Wie nennt man so ein Bild ...
Links unten hat es eine Ecke, und links oben auch.
Diagonal an der rechten Seite gegenüber sind ebenfalls Ecken, und dazwischen ist etwas mit Farbe gemalt.
Kann mir da jemand helfen, wie diese Kunstform heißt?
Suche online nach Jazz Radio Frankreich.
https://www.jazzradio.fr/
Die haben ca. 15 verschiende Streams nach Style.
Der terristische Hauptsender ist allerdings sehr an Klassiks orientiert, die online Streams hingegen sind outstanding. Bester Sender ever!
Mein Favorite Stream ist Soul Food mit DJ Philgood.
Eine App die ich übrigens sehr Empfehlen kann ist VRadio.
(den Soulfoodstream musst du allerdings selbst anlegen)
http://jazz-wr12.ice.infomaniak.ch/jazz-wr12-128.mp3
Mein herzlichster Favorit, z.B.
https://www.youtube.com/watch?v=s6ktBlPVPn0
https://www.youtube.com/watch?v=s6ktBlPVPn0
Ist zwar etwas spät, aber für folgende Interessenten gilt dieses->
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-im-zweifel-ist-weg-fuer-fensteraustausch-zustaendig_258_113584.html
Instandhaltung bedeutet nicht Erneuerung, bzw. Austausch!
@DJTilDawn
Ich sehe das anders. Besonders wegen der "rudimentären" Funktionen, die sich bei Bedarf ja um einen Midikontroller erweitern lassen, ist dieser Mixer auch sehr gut für Anfänger geeigenet, weil er sich auf das Wesentliche beschänkt, und das Wesentliche ist bei diesem Mixer sehr gut aufgestellt.
Remapping ist halbe Hose, wie schon gesagt. Zumal alle Softwares unterschiedliche Funktionen bieten, hat man dann immer irgendwelche Funktionsleichen am Pult, oder Tasten sind mit Funktionen belegt, die nicht der Beschriftung entspechen. Ergo bleibt man dann doch am besten bei der Software für die die Konsole konzipiert wurde.
Ferner ist es besonders für Anfänger nicht hilfreich, wenn man jede Menge Effekte und Sonderfunktionen ansteuern kann, über deren Spielereien man sich dann nur vom Wesentlichen ablenken lässt. Das kann zwar auch Spaß machen, aber spätestens auf einer Party merkt man dann, dass man mit Effekten keine Menge zum brodeln bringt.
Legst du mit Vinyl, oder vom Laptop auf?
Wenn mit Laptop, dann kann ich dir diesen Mixer empfehlen->
https://www.prolighting.de/zubehoer/restposten-abverkauf/gebrauchtartikel/dap-audio-core-mix-3-usb-3-kanal-dj-mixer-mit-usb-interface-b-stock.html?gclid=EAIaIQobChMIvY7YuIKU4QIVh-F3Ch0C_QlMEAQYAyABEgITzPD_BwE
Ein Profigerät zum Semiprofi Preis. Diesen Mixer kannst du ein lebenlang nutzen.
Gibt es auch eine Nummer größer oder kleiner.
Eine universelle 2x Stereo USB Soundkarte ist eingbaut.
Falls du dein Archiv vorhören möchtest, kannst du das, über deinen Laptop Audiooutput, im dritten MixerKanal einschleifen.
Durch diese Konfiguration ist das Pult mit jeder DJ-Software gleichermaßen verwendbar.
Durch die Pegelanzeigen pro Kanal kannst du das Volumen sehr gut vorpegeln und kannst daher auf die gräusslichen Softwarekompressoren verzichten. D.h., immer volle Dynamik.
Bei anderen, midigesteuerten Mixern, hast du immer das Problem, dass sie nur für eine bestimmte Software angepasst sind. Remapping ist dann immer halbe Hose.
Für Vinyl eignet sich das Gerät allerdings nicht unbedingt, weil es nur einen Phono Eingang hat. Man kann aber auch einen kleinen Phonovorverstärker vorschalten.
Externe Effekte kannst du über Sidechains einschleifen (ich selber nutze das allerdings nicht, weil ich eher "herkömmlich" im VinylStyle auflege)
Ich nutze das Gerät seit 5 Jahren professionell, und bin völlig zufrieden.
An das Amtsgericht
Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Stimmrechts der WEG XY
Die WEG besteht aus 9 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten.
4 Wohnungen und 2 Gewerbeeinheiten gehören einem Eigentümer.
Die anderen 5 Wohnungen gehören 5 Eigentümern, jeweils eine Wohnung.
Bis 2018 hat die Hausverwaltung das gesetzliche ProKopf Prinzip angewendet.
Auf Verlangen des Haupteigentümer hat die HV 2018 auf das Objektprinzip umgestellt.
Die Klägerin zweifelt an der Richtigkeit dieser Entscheidung und möchte das Gericht um eine rechtsverbindliche Entscheidung bitten.
Die Klägerin ist Käuferin und Eigentümerin der Liegenschaft WE9 in H.
Die TE der WEG wurde von den Verkäufern und Hauptanteilseigentümer 1994 beauftragt und unterzeichnet.
Zu den strittigen, und nicht-eindeutigen Formulierungen der TE:
a)
In der TE werden Gewerbe und zu Wohnzwecken geeignete Objekte begrifflich deutlich unterschieden. So gibt es 9 Wohnungen (W) und 2 gewerbliche Objekte (G). Es gibt keinen Hinweis, dass, oder in welchen Bereichen, Gewerbe und Wohnungen gleichzusetzen sind.
In Bezug zu den Rechten und Pflichten der Eigentümer (ausgenommen beim Stimmrecht) werden undifferenziert nur "Wohnungseigentümer" genannt. Aus dieser Begriffswahl könnte zu schließen sein, dass für die Eigentümer der Gewerbeeinheiten keine Rechte und keine Pflichten definiert wurden, oder es ist so gemeint, dass mit "Wohnungseigentümer" auch die Eigentümer der Gewerbeeinheiten und anderer Objekte gemeint sind. Letzteres ist anzunehmen, und wurde daher mit einheitlicher Meinung auch so praktiziert, bleibt in der TE jedoch undefiniert.
b)
Im weiteren Verlauf der TE wird zum Stimmrecht der Passus definiert: "Jedes Wohnungseigentum hat eine Stimme".
Zumal Wohnungen und Gewerbeeinheiten im Vorangegangenen eindeutig und ohne jede definierte Gemeinsamkeit differenziert wurden, werden die Gewerbeeinheiten mit dieser Formulierung offensichtlich vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Zum Antrag der Klägerin:
Die Klägerin hat die TE beim Kauf ihrer Wohnung wie in a) und b) dargestellt verstanden.
Zumal die Eigentümer der Gewerbeeinheiten bereits 4 Stimmen durch das Eigentum ihrer anderen Wohnungen inne haben, liegt für die Gewerbeeinheiten praktisch kein Ausschluss vom Stimmrecht vor. Der Passus zum Stimmrecht, wie in der TE formuliert, scheint nach den autonomen Rechten einer WEG so gewollt, und in tendenzieller Anlehnung an das demokratische, gesetzliche pro-Kopf Prinzip auch plausible, denn durch diese Stimmrecht-Formulierung haben die anderen 5 Wohnungseigentümer die Möglichkeit den Hauptanteilseigentümer, zumindest mit geschlossener Meinung, zu überstimmen und ihre Interessen durchzusetzen.
Der Klägerin war schon beim Kauf der Wohnung wichtig, dass in der WEG nicht Einer über Alles bestimmen kann. Durch die Formulierung der Stimmrechtsvergabe wurde ihr dies bestätigt.
Da die Gewerbeeinheiten und die Wohneinheiten begrifflich deutlich differenziert werden, kann auch davon ausgegangen werden, das mit dem Passus "Jedes Wohnungseigentum hat eine Stimme" eben so differenziert nur die Wohnungen gemeint sind. Ansonsten hätte man den Gewerbeobjekten auch den Begriff "Wohnung" oder wenigstens die Abkürzung "W" zuteilen können, was in anderen Teilungserklärungen durchaus üblich ist. Oder man hätte beim Passus zum Stimmrecht statt "Wohnungseigentum" den Begriff "Objekt", "MEA Einheit", "Gewerbe- und Wohnungseigentum" oder Ähnliches verwenden können, was deutlich macht, dass auch die Gewerbe gemeint sind.
Zumal davon auszugehen ist, dass dies auf der Basis automer WEG-Rechte nicht geschehen ist, hat das Gewerbeeigentum in diesem Fall zwar Rechte und Pflichten, aber keine eigene Stimme, sondern nur in Verbindung mit einer Wohnung, was in diesem Fall der Praxis entspricht.
Weil in der Praxis also jedes MEA stimmrechtlich vertreten wurde, gab es für die Klägerin keinen Grund zur Vermutung, dass das Stimmrecht nach dem exakten Wortlaut nicht rechtsgültig, oder anders als wörtlich zu verstehen sein könnte.
Die Hausverwaltung entschied später, dass das Stimmrecht nicht dem Gesetz entspricht, und hat daher das gesetzliche pro-Kopf Prinzip zur Anwendung gebracht.
Der Mehrheitseigentümer hat daraufhin einen Anwalt beauftragt, welcher die Hausverwaltung dazu brachte das Objektprinzip anzuwenden. Seit 2018 hat der Hauptanteilseigentümer nun die alleinige Stimmmehrheit gegenüber den anderen 5 Eigentümern, denn die TE sieht die Beschlussfassung nach einfacher Stimmmehrheit vor.
Nach diesem Beschluss ist die Klägerin nicht mehr zur Stimmabgabe auf den Versammlungen erschienen, weil ihre Stimme keine Wirkung mehr erzielen kann, und weil sie der Ansicht ist, dass sich die neue Stimmverteilung nach dem Objektprinzip nicht aus den Formulierungen der TE ableiten lässt, und daher ohnehin nicht rechtswirksam sein kann.
Nach Formulierung der TE ist zu bezweifeln, ob "jedes Wohnungseigentum hat eine Stimme" bedeuten soll, dass der Eigentümer einer Wohnung noch eine weitere Stimme erhält, wenn er seine zweite, oder dritte Wohnung bereits durch die Stimme vertreten kann, die er durch seine erste Wohnung erhalten hat, denn dann hat jede weitere Wohnung ja bereits eine Stimme durch die Erstwohnung.
Wäre es so gewollt, dass jede Wohnung eine eigene Stimme hat, dann hätte die Formulierung z.B. lauten können: "jedes Wohnungseigentum hat eine eigene Stimme".
Zumal die Stimmrechtsformulierung dies aber nicht wiedergibt, ist davon auszugehen, dass dies auch nicht gemeint ist, und daher weist die Stimmrechtsdefinition auf das Pro-Kopf Prinzip hin.
Der Ausschluss der Gewerbeeinheiten durch die Formulierung "jedes Wohnungseigentum hat eine Stimme" weist ebenso darauf hin, dass hier nicht das Objektprinzip gemeint ist.
Die Klägerin räumt ein, sowohl a) als auch b) und das wörtlich genommene Stimmrecht der TE entsprechen nicht der gängigen Praxis des geltenden Rechts. Die Formulierung in der TE wäre aber nur mit einem unangemessen großzügigem Interpretationsspielraum in einseitigem Interesse des Haupteigentümers auf eine rechtliche Konformität nach dem Objektprinzip zu verbiegen, indem man alle Unstimmigkeiten ignoriert, und dem Begriff "Wohnungseigentum" eine andere Bedeutung verleiht als sie hier offensichtlich erscheint.
Nach Auffassung der Klägerin kann solche Interpretation der TE nicht gemeint und nicht gewollt sein. Die Klägerin ist sich jedoch bewusst, dass die TE undeutlich, irreführend, zu undifferenziert formuliert, und zu missverständlich ist, um daraus eine eindeutige Stimmrechtsverteilung abzuleiten.
Antrag:
Die Klägerin beantragt die Teilungserklärung, bzw. das Stimmrecht, für ungültig zu erklären, und die Eigentümer zur Aushandlung eines neuen, demokratischeren Stimmrechts anzuhalten, oder das gesetzliche Kopf Prizinzip (§ 25 Abs. 2 WEG ) zur Anwendung zu bringen, oder die Formulierung der TE auf Basis autonomer WEG-Rechte nach exaktem wortlaut (bis zum Verkauf einer der Gewerbeeinheiten) als gültig zu erklären.
Ferner beantragt die Klägerin alle unter der objektbezogenen Abstimmung geschlossenen Beschlüsse als ungültig zu erklären.
MfG ...
Nachtrag: Der bestehende ATP ist und bleibt mit genauem Wortlaut rechtsgültig.
Begründung / Meine neue Meinung zur Rechtslage:
Zunächst war ich zwar auch der Auffassung, dass der Wortlaut im ATP nicht rechtskonform ist, bei genauerer Betrachtung ist der Wortlaut (in Anbetracht der Eigentumsverteilung) allerdings sehr wohl rechtskonform.
Das Argument des Anwalts: "Jeder Eigentumsanteil muss stimmrechtlich berücksichtigt werden, daher müssen die Gewerbeeinheiten als Wohnung betrachtet werden" ist bei der jetzigen Verteilung des Eigentums kein Grund den ATP zu ändern, denn die 2 Gewerbeeinheiten werden bereits mit den 4 "Wohnungsstimmen" des Eigentümers vertreten.
Wäre dies nichts rechtskonform, so wäre auch die allgemeingültige Regel nicht rechtskonform, denn danach hat ein Eigentümer nur eine Stimme, auch wenn er mehrere Wohnung besitzt. Die Zweit und Drittwohnung wird durch die Stimme der Erstwohnung vertreten.
Genau so verhält es sich auch nach Wortlaut des bestehenden ATP: Die Gewerbeeinheiten sind durch die 4 Wohnungsstimmen vertreten.
Erst wenn eine Gewerbeeinheit an einen anderen, neuen Eigentümer verkauft würde, müsste das Stimmrecht im ATP zwangsläufig neu verhandelt werden, oder die gesetzliche Regel träte in kraft.
Ich füge diese neue Antwortmöglichkeit nun nachträglich der Umfrage hinzu …
ps: Mist. Ich kann der Umfrage keine neue Option hinzufügen :-(
Hier mein Brief, den ich an die Versicherung schicken will.
Vielleicht habt ihr dazu noch Vorschläge?
>>
Sehr geehrte Damen und Herren.
ich habe Ihr Schreiben zur Beitragserhöhung zur Kenntnis genommen.Bitte nehmen Sie nun zur Kenntnis was ich dazu zu sagen habe.
Meiner Meinung nach sind solche extremen, nicht zu erwartenden Beitragssteigerungen Betrug, abhängig davon um was für eine Versicherung es sich handelt.
Bei Versicherungen, deren Leistungen nicht gestaffelt sind, kann es ggf. akzeptabel sein, aber bei Versicherungen, die anbieten bei längerer Versicherungslaufzeit gesteigerte Leistungen zu erbringen, und diese dann plötzlich aber nur erfüllen wollen, wenn man wesentlich mehr bezahlt als vertraglich vereinbart, dann ist das ein Täuschungsversuch.
Ihr Angebot, bzw. unser Vertrag, der zunächst nur eingeschränkte Leistungen anbietet, aber vertraglich verspricht diese Leistungen nach mehreren Beitragsjahren zu steigern, scheint angesichts der jetzt bekannt gegebenen Preissteigerung nur ein Lockmittel gewesen zu sein.
Der volle Leistungsumfang wurde mir nur für 2 von meinen bislang 6 Versicherungsjahren zuteil. D.h. ich habe 6 Jahre den vereinbarten vollen Beitrag gezahlt, durfte aber nur 2 Jahre den versprochenen vollen Leistungsumfang zu den vertraglich vereinbarten Gebühren in Anspruch nehmen. 2 Jahre sind 33% der kalkulierten Vertragslaufzeit. Geplant, und vertraglich zu erwarten war jedoch, dass ich den vollen Leistungsumfang bis Lebensende in Anspruch nehmen kann. Bei einer durchschnittlicher Lebenserwartung wären das ca. 85% der gesamten Vertragslaufzeit. Somit verfehlen Sie ihre vertraglichen Leistungen, wie sie von beiden Parteien zu erwarten waren, zu 52% der vorgesehenen Vertragslaufzeit.
Die Aufwende hätten sich erhöht, wie Sie es begründen, daher müsse der Beitrag angepasst werden, hätte von Ihnen vorausgesehen werden müssen. AGB 10.1, auf die Sie sich beziehen, suggeriert eine Preissteigerung von 5%. Kleinere Beitragssteigerungen wären also ggf. akzeptabel und vertragskonform. Wenn jedoch die Beitragssteigerung fast 300% höher liegt als vertraglich vereinbart (224 Euro, statt vertraglich 82 Euro), dann ist das m.E. betrügerisches Verhalten.
Eine Versicherung ist schließlich ein klar kalkuliertes Unternehmen. Es ist absolut unglaubwürdig, und kann nicht auf dem Rücken der Versicherungsnehmer ausgetragen werden, wenn eine Versicherung sich um fast 300% "verkalkuliert".
Ich bin mir sicher, jeder seriöse Geschäftsmann, und jedes Gericht wird mir diesbezüglich zustimmen.
Ich gebe ausdrücklich zu verstehen, dass ich mit der Beitragserhöhung nicht einverstanden bin, und gebe Ihnen hiermit die Möglichkeit sich an die vertraglichen Beitragssätze in angemessener Form zu halten, anderenfalls werde ich den Vertrag und die Beitragserhöhung gerichtlich auf gesetzliche Konformität prüfen lassen.
Ein Neuvertrag bei einer anderen Versicherung würde für mich eine erneute Wartezeit auf die vollen Versicherungsleistungen bedeuten, daher sehe ich von der Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts zunächst ab, und setze dieses bis zu Ihrer Antwort, ggf bis zur gerichtlichen Entscheidung, in Verzug.
Ich werde ihre positive Antwort und ein langfristiges Vertragsverhältnis begrüßen. Anderenfalls werden Sie kurzfristig mit hohen Kosten rechnen müssen.
Mit freundlichen Grüßen,
Meiner Meinung nach ist so etwas Betrug. Abhängig davon um was für eine Versicherung es sich handelt. Bei Versicherungen, deren Leistungen nicht gestaffelt sind, sollte es OK sein. Aber bei Versicherungen, die anbieten bei längerer Versicherungslaufzeit besondere Leistungen zu erbringen, und diese dann plötzlich aber nur erfüllen wollen, wenn du mehr zahlst, wovon vorher nicht die Rede war, dann ist das m.E. ein klarer Täuschungsversuch. Das Angebot, dass zunächst nur eingeschränkte Leistungen anbietet, aber vertraglich verspricht diese Leistungen nach mehreren Jahren zu steigern, war also nur ein Lockmittel. Die Begründung der Versicherung, die Aufwende hätten sich erhöht, daher müsse der Beitrag angepasst werden, hätte von der Versicherung vorausgesehen werden müssen. Kleinere Beitragssteigerungen wären ggf akzeptabel, wenn jedoch die Beitragssteigerung (wie in meinem Fall) 3x höher liegt als vertraglich vereinbart, dann ist das m.E. betrügerisches Verhalten. Eine Versicherung ist schließlich ein klar kalkuliertes Unternehmen. Es ist absolut unglaubwürdig, und kann nicht auf dem Rücken der Versicherungsnehmer ausgetragen werden, wenn eine Versicherung sich um 300% "verkalkuliert".
Habe die Vorgehensweise anhand meines KFZ Modus hier mal erklärt-> https://youtu.be/ce_KqPzI0fA?list=PLsDQomNW5afQiUkSrIS7UA6qv-5TSGvLq&t=1
Hier ist die Vorgehensweise erklärt-> https://youtu.be/ce_KqPzI0fA?list=PLsDQomNW5afQiUkSrIS7UA6qv-5TSGvLq&t=1