Darf man beim Autofahren einen Fotoapparat in der Hand halten?

Hallo,

es ist ja allgemein bekannt, dass man beim Autofahren kein Handy in der Hand halten darf, auch dann nicht, wenn man damit nicht telefoniert, sondern eine andere der vielfältigen Funktionen nutzt. Hintergrund ist, dass das Multifunktionsmenü der Smartphones zu viel Aufmerksamkeit vom Fahrer verlangt und daher vom Fahren ablenkt.

Der Gesetzestext 23a STVO wurde neuerdings auch auf Computer, Holobrillen, Spielgeräte und Videoabspielgeräte ausgeweitet. Also quasi so ziemlich alles was einen Touchscreen besitzt.

Aber wie schaut das bei normalen Fotoapparaten aus, die sich einfach nur mit einem offensichtlichen Auslöserknopf bedienen lassen? Bei meinen Internetrecherchen bin ich bislang nur auf Verurteilungen bzgl. Fotografieren mit dem Smartphone gestoßen. Sollte ich etwa der erste Fall sein, der für die Nutzung eines Fotoapparates verurteilt wird?

Kennt sich jemand damit aus, und kann ähnliche Referenzfälle nennen?

Der Gesetzestext ist z.B. hier zu finden … https://dejure.org/gesetze/StVO/23.html

Thanx for Infos,

Foh

Ps: Der Tathergang:

Ich wurde letzten Sonntag angehalten, weil ich während der Fahrt meine singende Tochter auf dem Rücksitz gefilmt habe. An einer roten Ampel habe ich angefangen zu filmem. Polizei steht hinter mir. Bei grün fahre ich dann los, um die Kreuzubgsecke, und filme 10 Sekunden weiter, bis ich dann in den zweiten Gang schalten musste und daher die Kamera weggelegt habe. (während der "Tat" war ich also im Schritttempo, was für einen Fahrer mit 30 Jahren unfallfreie Fahrerfahrung durchaus zumutbar ist) Nun wurde ich angehalten. Ich sollte 100 euro wegen Benutzung elektronischer Kommunikationsgeräte während der Fahrt zahlen. Nö, sage ich, das kann ich nicht unterschreiben, weil eine Kamera kein Kommunikationsgerät ist. Ich zeigte ihm meine fest installierte Freisprechanlage. "Das ist mein Kommunikationsgerät. Hands free." Er wies mich moralisch zurecht, und klärte mich auf, dass das Gesetz neu sei. Außerdem hätte er gesehen, dass ich die Hände nicht am Lenkrad hatte. Ich fragte ihn, wie ich denn freihändig um die 90° Kurve gekommen sein soll?! Er sagte, er hätte das so gesehen.

Nun mal das Schriftliche abwarten. Angekündigt ist der Verstoß gegen §23 STVO ...

Recht, Jura, Straßenverkehrsordnung, Handy am Steuer, Auto und Motorrad

Wann wird private Vermietung (bei Selbstständigen) umsatzsteuerpflichtig?

Hallo,

die Formulierungen, die ich zu dieser Frage in verschiedenen Artikeln gelesen habe sagen alle nicht mehr, und nichts konkreteres aus als z.B. dieses Zitat:

"Umsatzsteuer wird erst ab einem Umsatz von über (A) 17.500,- € im Vorjahr und voraussichtlich bis zu (B) 50.000,- € im laufenden Jahr fällig. ... Die 17.500,- € sind eine Jahresgrenze, die pro Unternehmer gilt. Wenn Sie also neben der Untervermietung noch anderweitig selbstständig oder gewerblich tätig sind, werden alle diese Einnahmen zusammengerechnet."

Dabei wird nicht klar, ob der voraussichtliche Umsatz von 50.000 im laufenden Jahr auch zusammengerechnet wird und erfüllt sein muss bevor es zwangsläufig zur UST Veranlagung kommt, oder ob nur die Überschreitung der 17.500 im vergangenen Jahr schon zwangsläufig zur UST Veranlagung bei der Vermietung führt, ungeachtet des zu erwartenden Umsatzes im aktuellen Jahr.

Beispiel: Ein selbstständiger und umsatzsteuerpflichtiger Musiker hat 2016 einen Jahresumsatz von 30.000 Euro, und einen Gewinn von 15.000 Euro. Mit privater Vermietung (AirBnB) macht er nebenbei einen Umsatz von 10.000 Euro, und erzielt daraus einen Gewinn von 5000 Euro. Im laufenden Jahr, 2017, sind die selben Umsätze zu erwarten. Beispiel Ende.

Er hat im vergangenen Jahr also aus beiden Einnahmequellen zusammen einen Umsatz von 40.000 Euro erzielt. Im laufenden Jahr erwartet er ebenfalls einen Umsatz von 40.000 Euro. D.h. Bedingung (A) für das vergangene Jahr ist erfüllt, aber Bedingung (B) für das laufende Jahr ist nicht erfüllt.

Nach der Formulierung: "Die 17.500,- € sind eine Jahresgrenze, die pro Unternehmer gilt. Wenn Sie also neben der Untervermietung noch anderweitig selbstständig oder gewerblich tätig sind, werden alle diese Einnahmen zusammengerechnet." wäre die Privatvermietung somit also umsatzsteuerpflichtig, denn von der zusammengelegten 50.000 Euro Grenze ist hier keine Rede mehr. Ich kann mir aber nicht erklären, wieso die 50.000 Euro Grenze dabei keine Rolle mehr spielt.

Daher meine Frage: Wird die private Vermietung im genannten Beispiel nun Umsatzsteuerpflichtig, oder nicht? Oder ist es gar so, dass ein umsatzbesteuerter selbstständiger Unternehmer generell nur umsatzbesteuert vermieten kann?

Thanx für Infos, Foh

Steuern, Umsatzsteuer, Anlage V
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