Hallo...es gibt im Handel schwarze lebensgroße Raben aus Kunststoff zu kaufen die man aufhängen oder im Blumenkasten befestigen kann. Als natürliche Feinde der Singvögel wie auch der Tauben sollen diese dann abgeschreckt werden. Vielleicht ist das eine Lösung ??!

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Abgesehen davon das man hier keine pauschale Antwort geben kann weil das von vielen unterschiedlichen Dingen abhängig ist - wer glaubt denn ernsthaft, darüber HIER Auskunft zu bekommen ??!!?

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Einerseits versucht der Unternehmer damit, Manipulationen bzw. Betrug des Personals zu unterbinden und andererseits könnte das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung darüber stolpern, das Geld der Kasse entnommen wurde. Kann der Unternehmer dann nicht belegen, an wen diese Auszahlung gegangen ist könnte das Finanzamt diesen Betrag dem Unternehmer als selbst entnommen und somit seinen Einnahmen zurechnen. Ein vorher zugesagtes Umtauschrecht sollte aber nicht von der Auskunftwilligkeit des Kunden abhängen.

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Nachlesen kannste sowas nirgends. Der Einzelhändler wird abhängig von seinen Kosten wie Miete, Personal, Energie usw. seine Marge + Gewinnvorstellung auf den Einkaufspreis aufschlagen und dabei gucken, was die Konkurenz nimmt und danach seinen Preis nochmals prüfen und gegebenenfalls anpassen. Wenn Du was für 3 Euro produzieren kannst mußt du entscheiden, wieviel du daran verdienen willst und dann entsprechend Deinen Verkaufspreis festlegen. Abhängig von der Art des Artikels sind die Gewinnspannen auch recht unterschiedlich.

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Hallo....meines Erachtens ist es folgendermaßen: Innerhalb der ersten 6 Monate muß der Käufer nicht nachweisen, das ein werksseitiger Mangel vorliegt - man geht automatisch davon aus. Es sei denn, eine fehlerhafte Nutzung und damit das Verschulden durch den Käufer ist offensichtlich. Der Händler hat nun das Recht der Reparatur bzw. kann er Ersatz liefern. Ist beides nicht möglich, muß der Käufer sein Geld zurück erhalten. Letztendlich ist es doch so.....der Käufer wollte den Artikel, sonst hätte er ihn nicht gekauft. Also sollte er in der Regel mit einer Reparatur bzw. besser, mit einer Ersatzlieferung zufrieden sein. Der Händler möchte den Kunden nicht verlieren, also wird er den einfachsten und sinnvollsten Weg gehen und Ersatz liefern. Einen Gutschein anzubieten um den Umsatz zu retten mag zwar verständlich sein, jedoch muß er auszahlen wenn der Kunde darauf besteht.

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Da es Kunden gibt, die Artikel schon mal gerne "umpreisen" - also Preisschild vom billigen Artikel ab und an den teuren Artikel geklebt, ist generell der in der Kasse hinterlegte Preis gültig. Wenn aber alle noch vorhandenen gleichen Artikel diesen Sonderpreis haben scheint es ja so, als wenn man vergessen hätte, diesen Sonderpreis in die Kasse einzupflegen. In diesem Fall würde ich die Differenz vom Händler fordern und er muß/sollte sie auch erstatten. Vielleicht ist er sogar bereits durch andere Kunden auf seinen Fehler aufmerksam gemacht worden und kennt das Problem.

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Hallo...wir betreiben seit über 10 Jahren an wechselnden Standorten ein Einzelhandelsgeschäft in Berlin und es war nie irgendeine Abnahme oder Überprüfung durch das Gewerbe- oder das Ordnungsamt notwendig. Ob eine Nutzungsänderung beantragt werden muß wenn in den Räumen vorher kein Einzelhandel war, weiß ich nicht. Sollte solch ein Antrag einem Bauantrag gleich kommen, so kann den jeder stellen - Architekt usw. ist nicht notwendig. Es müssen halt nur die entsprechenden Unterlagen eingereicht werden. Wenn Du Personal beschäftigst verlangt die Berufsgenossenschaft einen Nachweis über einen Lehrgang die Unfallverhütungsvorschriften betreffend. Wird von der Berufsgenossenschaft (BGHW) angeboten - eventuell sogar kostenlos per Fernlehrgang. Außerdem mußt Du auf ausreichende Beschilderung von Notausgängen achten.....aber in den mehr als 10 Jahren die wir den Einzelhandel betreiben, hat noch nie jemand seitens der BGHW kontrolliert. Info's bekommst Du auch bei der IHK !!

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