So wie es sich liest haben Sie betrogen, also sprechen Sie von einer Vorladung als Beschuldigter (bei der Polizei?!)? Wenn Ihnen noch keine Möglichkeit gegeben wurde sich als solcher zu äußern, wie haben Sie dann Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gewonnen?

Vorladung als Zeuge bei der Polizei? Dann gehe ich davon aus, dass Sie die Anzeige gestellt haben, in diesem Fall kann es sein, dass die Ermittlungsbehörden schon alle Infos haben und Sie gar nicht mehr geladen werden.

Vorladung als Angeklagter? U. U. gar nicht, wenn Ihr Fall mit einem Strafbefehl abgeurteilt werden kann.

Vorladung als Zeuge bei Gericht? U. U. gar nicht, wenn es nie zu einer Verhandlung kommt (z. B. wegen Einstellung oder Strafbefehl)

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Du selbst hast brauchst keine Beweise. Für die Polizei reicht ein hinreichender Tatverdacht gegen eine Person, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dieses Ermittlungsverfahren dient dazu dann die Beweise zu finden und können verschieden aussehen (Zeugenvernehmungen, Durchsuchungen, Überwachungen, etc.). Du must nur den hinreichenden Tatverdacht ggü. der POL begründen können.

Solltest du von Anfang an wissen, dass es sich hierbei um die Unwahrheit handelt, so liegt gegen dich natürlich der hinreichende Tatverdacht wegen Vortäuschen einer Straftat/falscher Verdächtigung vor. Sollten aufgrund deiner Falschaussage weitreichende Maßnahmen gegen die "unschuldige" Person getroffen worden sein (vorl. Festnahme, Durchsuchung, Türen aufgebrochen bei der Durchsuchung) könnte man das dir u. U. in mittelbarer Täterschaft anlasten (du hast die Polizei quasi dazu „benutzt“ jemanden einzusperren-ganz einfach gesagt) und würdest so bestraft werden, wie wenn du die Delikte selbst begangen hättest.

Von den zivilrechtlichen Ansprüche gegen dich will ich gar nicht erst anfangen.

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Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist z. B. ein „sicherer“ AT. Er läuft also nicht nach einer gewissen Zeit ab und man muss ihn nicht verlängern, ABER er kann durch eine Behörde oder ein Gericht wieder entzogen werden. Sollte aber eher der Fall sein, wenn der Inhaber Strafften begangen hat.

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Wie @ichweisnix schon geschrieben hat, bekommt man die Tatwaffe in deinem Beispiel zurück. Allerdings erst wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange dient das Taschenmesser nämlich auch als Beweismittel und wird nach 94/98 StPO sichergestellt/beschlagnahmt.

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Bei uns (Bayeren) werden keinerlei Schriftstücke (egal ob Zeugenvernehmung, Beschuldigtenvernehmung oder ähnliches) herausgegeben, denn bei diesen Dokumenten handelt es sich um ein Teil der Strafakte. Wenn man einzelne Teile oder die gesamten Akte herausgeben oder einsehen möchte, dann benötigt man eine Akteneinsicht.

Diese Akteneinsicht kann wird nur auf Antrag von der Verfolgungsbehörde gewährt und das ist im Falle eines Strafverfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft ist in diesem Falle die Herrin des Ermittlungsverfahrens und der Polizei weisungsbefugt und nur diese darf sagen ob und in welchem Umfang wen die Einsicht in die Akte gewährt wird.

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Entweder bist du Zeuge(in) in dem Strafprozess. Dort müsstest du dann zur geladenen Uhrzeit VOR dem Gerichtssaal warten und warten bis du hineingerufen wirst. Wenn du drinnen bist, nimmst du auf dem Stuhl in der Mitte platz und wirst vom Vorsitzenden über deine Rechte und Pflichten belehrt. Und dann werden dir Fragen gestellt.

Solltest du Nebenkläger(in) sein, dann sprich dich mit deinem Anwalt ab. Denn Nebenkläger wirst du nur auf Antrag und diesen Antrag wird dein Anwalt gestellt haben. Kein Gericht „bestellt“ dich als Nebenkläger.

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Das Verkehrsordnungswidrigkeitverfahren wird mit Zahlung rechtskräftig. Und zwar unmittelbar. Einmal gezahlt ist eine gerichtliche Überprüfung nicht mehr möglich, da es als Schuldeingeständnis gewertet wird. Wie Ihre Chancen auf einen positiven Ausgang stehen, kann man ohne Akteneinsicht natürlich nicht sagen.

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Beleidigung: nein, jedoch könnte eine Üble Nachrede in Betracht kommen. Kommt drauf an ob man „Dumm“ als Tatsache i. S. d. 186 StGB begründen kann. Wie so oft im Strafrecht: Es kommt drauf an bzw. Einzelfallentscheidung.

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Es gibt den Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§201 StGB). Die Frage zu dem Gerichtsurteil ist meiner Meinung nach, ob dein Pkw einen öffentlichen Raum darstellt oder nicht. Sollte ein Gericht zum Entschluss kommen, dass es kein öffentlicher Raum ist, dann dürftest du filmen, ABER ohne Ton.

Dann müsstest du mMn auch die Beamten auch nicht informieren, SOLANGE du die Filmaufnahmen nicht einem Dritten zeigst oder weiterleitest. Also auch nicht deiner Familie, Freunde oder im Internet hochladen, da sonst meine Einschätzung nach das Recht am eigenen Bild des Polizeibeamten nicht gewahrt wird und du u. U. ein Strafverfahren wegen des Kunsturheberrechtsgesetzes bekommen könntest.

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