Sofern der Kaufvertrag noch nicht beurkundet wurde, einfach die Küche als mitverkauften beweglichen Gegenstand vom Notar mit aufführen lassen. Ist, entgegen der Maklermeinung, überhaupt nicht unüblich. Wenn die finanzierende Bank mitmacht, kann auch aufgenommen werden, wieviel aus dem Kaufpreis auf die Küche entfällt, um ggfls Grunderwerbsteuer zu sparen.
Also beim Notar wären es 10 Euro plus Mehrwertsteuer.
Da bringt es allerdings auch nichts die Kopien selbst zu machen. Der Notar oder auch die anderen Stellen, kopieren das Original selbst. Aus dem einfachen Grund, weil sie mit der Beglaubigung bestätigen, dass die Kopie eins zu eins mit dem Original übereinstimmt. Wird eine fremde Kopie vorgelegt, müsste jeder einzelne Buchstabe und jedes Satzzeichen kontrolliert werden.
Also Gebühren kommen denke ich schon ganz gut hin
Frag am besten mal direkt beim Notar nach. Der kann dir dann genau sagen, ob ggfls. noch irgendwas anderes zur Umschreibung fehlt. Vielleicht ist er noch nicht tätig geworden, weil ebenfalls die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes fehlt...? Welches Datum ist denn als Kaufpreisfälligkeitsdatum im Kaufvertrag angegeben?
Ein Beispiel: Ist der Kaufvertrag im Juli 2019 beurkundet worden, das Datum zur Zahlung des Kaufpreises irgendwann für April 2020 festgelegt, tritt die Fälligkeit natürlich schon viel früher ein, weil die entsprechenden Voraussetzungen mittlerweile vorliegen (Auflassungsvormerkung eingetragen, Lastenfreistellung Grundbuch etc .) Käufer hat zwar direkt bezahlt, hätte damit aber theoretisch Zeit gehabt bis April. Dann weiß der Notar ggfls garnicht, dass der Käufer schon längst gezahlt hat und wartet den April ab. Sollte dann keine Bestätigung vom Verkäufer kommen, würde eine Erinnerung rausgehen.
Hoffe, dass ist einigermaßen verständlich formuliert. Aber wie gesagt, einfach mal beim Notar nachfragen. Der kann jederzeit zum Sachstand Auskunft geben
Wie ist denn die Frage? Wenn ich sie nicht selbst beantworten kann, kann ich Montag ja im Büro nachfragen
Beim zuständigen Amtsgericht / Grundbuchamt liegen alle Unterlagen vor.
Bei der Brustuntersuchung muss auch der BH ausgezogen werden. Die Ärztin muss schließlich rundherum alles abtasten können.
Mach dir keine zu großen Gedanken darüber! Frauenärzte sehen doch fast nichts anderes außer Vaginas und Brüsten. Glaub mir, die haben somit schon so EINIGES gesehen. In sämtlichen Größen und Formen.
Wenn du dich vor jemandem wegen deiner Brüste NICHT schämen musst, dann ist es der Frauenarzt bzw. die Frauenärztin.
Wenn du die Grundschuldbestellungsurkunde unterschrieben hast, stellt der Notar den Antrag auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Die Bank zahlt das Darlehen erst aus, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist und das Objekt somit als Sicherheit dient. Die Eintragung bei Gericht kann unter Umständen aber etwas dauern. Sei es aus Krankheitsfällen oder Rückstand, Feiertage oder sonst was. Ist die Kaufpreisfälligkeit sehr kurz gesetzt und der Käufer ist darauf angewiesen, dass die Bank möglichst schnell auszahlt, gibt es die Möglichkeit einer "Rangbescheinigung" die der Notar ausstellt als Absicherung für die Bank, dass sie im Grundbuch genau an dem Rang eingetragen wird, den sie haben will (Eintragungen im Grundbuch werden chronologisch vorgenommen. Der erste Eintrag als Nummer eins, der nächste bekommt die Nummer 2 usw . Im Falle einer Zwangsvollstreckung werden natürlich als erstes die Gläubiger an erster Stelle befriedigt. Bleibt danach nichts mehr übrig, haben die anderen Pech gehabt. Das will natürlich keine Bank.) Also prüft der Notar bei Gericht, ob irgendwelche anderen Anträge vorliegen, die der Eintragung an der gewünschten Rangstelle entgegenstehen. Diese Bescheinigung löst extra Kosten aus, und wird normalerweise nur gemacht, wenns echt "brennt " um dem Mandanten bzw Kunden die Kosten zu ersparen. Wenn der Notar weiß, dass die Grundschuld sicher in den nächsten Tagen eingetragen sein wird, würde ich auch auf den Grundbuchauszug warten. Der Notar kann auch täglich bei der elektronischen Grundbucheinsicht nachschauen, ob sich schon was getan hat.
Weiter holt der Notar Löschungsunterlagen von Gläubigern ein, die für eine lastenfreie Umschreibung auf den Käufer benötigt werden, falls das Objekt noch mit Grundschulden oder Hypotheken des Verkäufers belastet ist. Er sorgt dafür, dass weder Käufer noch Verkäufer in Vorleistung gehen ohne abgesichert zu werden. Käufer muss erst zahlen, wenn alle Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung eingegangen sind. Er muss angeben wie und wohin der Kaufpreis gezahlt werden muss. Er muss darauf achten, dass erst der Umschreibungsantrag gestellt wird, wenn der Verkäufer und die abzulösenden Gläubiger den Kaufpreis erhalten haben, sowie die Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer gezahlt hat. Am Ende wird die Umschreibung beantragt auf den neuen Eigentümer. Viele Schritte also die zu tun sind. Viele Fristen, die zu überwachen und einzuhalten sind. Der Notar kümmert sich also um alles was im Hintergrund läuft.
Es geht hier nicht nur darum, dass der Notar zwei Zeilen schreibt und seine Unterschrift drunter setzt. Über ca. 2000 Urkunden müssen vorbereitet und abgewickelt werden. Und nicht alles ist "Standard". Der Notar berät die Mandanten was für ihre individuellen Fälle das Richtige ist. Er haftet für alles was schief laufen könnte in seiner Urkunde. Und da geht es oft um sehr hohe Beträge! Wenn etwas nicht rund läuft, wer ist der Schuldige? Der Notar. Nehmen wir mal einen Kaufvertrag: Nach Sammlung aller Daten, die benötigt werden, fertigt der Sachbearbeiter einen Entwurf (die Sachbearbeiter wollen übrigens auch bezahlt werden). Weiter gehts an den Notar zur letzten Überprüfung, ob der Vertrag so vollständig durchführbar ist. Er muss die Anforderungen bei Ämtern und Behörden ebenfalls erfüllen. Der Entwurf geht an die Beteiligten raus. Beim Beurkundungstermin wird der Vertrag vollständig vorgelesen. Und nochmals beraten und alles erläutert bei Nachfrage. Dann geht der Vertrag in die Abwicklung. Die Urkunde muss in die Urkundenrolle eingetragen werden und bekommt eine Nummer. Der Vertrag, der durch die Beurkundung ggfls handschriftliche Änderungen erhalten hat, wird "rein" geschrieben, sodass die Urkunde in "clean" an Ämter, Behörden und Beteiligte versandt werden kann. Die Reinschrift wird nochmal vollständig gegengelesen. Beglaubigte Abschriften und Ausfertigungen müssen gefertigt werden, Anschreiben und Rechnungen ebenfalls. Das Notariat stellt die erforderlichen Anträge an das Grundbuchamt wie die Eintragung der Eigentumsvormerkung oder der für die Finanzierung des Kaufpreises benötigte Grundschuld. Er stellt dort vor Ort sicher, dass keine fremden Anträge vorliegen, die der ranggerechten Eintragung entgegenstehen. Er achtet darauf, dass Fristen einhalten werden, holt erforderliche Genehmigungen von Finanzamt, Gemeinde, Verwalter ein.
Die Bestätigung der Kaufpreisfälligkeit ist unabhängig von der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Bestätigung über die gezahlte Grunderwerbsteuer). Diese wird später für den Antrag an das Amtsgericht benötigt für die Eigentumsumschreibung.
Meine Chefin hat mir mal gesagt, das hätte nichts Nettes zu bedeuten. Macht man wohl nur, wenn man jemanden nicht leiden kann o.Ä. ?! Ähnlich wie "hochachtungsvoll " ans Ende eines Briefes zu schreiben. Unterschwellige Bekanntmachung des Missfallens
Also üblicherweise wählt der Käufer den Notar aus, da er auch die Kosten des Vertrages zahlt. Darüber kann man sich aber auch untereinander verständigen. Hat der Verkäufer bereits Erfahrung mit einem Notar gemacht, kann er diesen ja empfehlen oder man einigt sich auf einen.
Den Grundbuchauszug würde ich nicht einfach so elektronisch versenden. Möchte der Interessent wissen was drin steht, kann er warten, bis er den Vertragsentwurf des Notars bekommt. Dort wird das Grundbuch zitiert. Dann ist meist auch wirklich die Kaufabsicht klar. Das gleiche, wenn die finanzierenden Bank den Auszug sehen möchte. Reicht alles noch aus, wenn der Notar eingeschaltet ist und der Entwurf erstellt wurde. Oft möchte die Bank diesen nämlich auch sehen. Sollte von seiten des Verkäufers kein aktueller Auszug vorliegen, zieht der Notar sich sowieso selbst einen neuen.
Auf keinen Fall kann ein Kaufinteressent oder jemand x-beliebiges Grundbuchauszug beim Gericht anfordern oder einsehen! Jedenfalls nicht in Deutschland! Dafür braucht man das berechtigte Interesse. Heißt Notar, Anwalt, Gläubiger, Eigentümer oder Besichtigter eines eingetragenen Rechtes.
Wenn man zu 100 % auf Nummer sicher gehen will und übervorsichtig ist, könnte man sich eine Finanzierungszusage der Bank vom Käufer vorlegen lassen. Passiert aber denke ich eher selten. Üblicherweise muss sich der Käufer im Kaufvertrag aber auch einer Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen, falls er nicht zahlen kann. Ein Notaranderkonto oder Ähnliches ist Quatsch. Wird heute nicht mehr gemacht. Oder nur in ganz besonderen Fällen.
Das hängt ganz davon ab, wie schnell das zuständige Grundbuchamt arbeitet. Da ist von ein paar Tagen bis hin zu mehreren Monaten alles dabei. Muss von dem Darlehen ein Kaufpreis gezahlt werden in Abwicklung eines Kaufvertrages und das möglichst schnell, gibt es die Möglichkeit von dem Notar eine Rangbescheinigung erstellen zu lassen. Der Notar prüft für die Bank, ob sie im Grundbuch genau an der Rangstelle eingetragen wird an der sie hin will und dass keine fremden Anträge vorliegen, die dem entgegen stehen. Diese Rangbescheinigung reicht der Bank bereits aus um auszuzahlen. Das kostet allerdings! Und je nachdem wie hoch der Darlehensbetrag ist, auch nicht wenig. Wenn das Amtsgericht im Amtsbereich des Notars liegt, hat er vermutlich Erfahrung damit wie lang eine Eintragung dort dauert.
Nein nein nein.
Beim Notar zahlt man nix bar.
Auch ist die Abwicklung über ein Notaranderkonto lange nicht mehr üblich!
Der Vertrag wird von allen Beteiligten beim Termin unterzeichnet. Dann fängt für das Notariat die Abwicklung des Vertrages an. Es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein (um deren Erledigung sich der Notar kümmert), damit der Notar dem Käufer dann ein Schreiben übermitteln kann, wann wie wohin der Kaufpreis zu zahlen ist. Entweder überweist der Käufer sodann selbst oder die finanzierende Bank macht das.
Ich bin grad auch total baff. Solange der Verkäufer nicht nachgenehmigt hat, also seine Unterschrift geleistet hat und diese Genehmigung beim deutschen Beurkundungsnotar eingegangen ist, ist der Vertrag nicht wirksam! Sie basteln da also quasi an einem fremden Grundstück/Haus herum. Das kann böse in die Hose gehen, wenn der Verkäufer entscheidet doch nicht zu unterschreiben!
Sie können sehr wohl auf die AV verzichten. Hängt sehr davon ab, wie vertrauenswürdig die Einrichtung ist und ob Sie das Risiko eingehen wollen. Bei unseren Verträgen mit der Stadt ist es üblich die AV wegzulassen!
Hallo, wie DerGeodaet schon gesagt hat, jemand wird dich an die Hand nehmen, das Büro wird dir gezeigt. Bei uns sind dann so die ersten Aufgaben, die Akten ablegen, Fristen notieren, Eingangspost raussuchen, Ausgangspost einpacken, Kaffee kochen. Ganz simple Sachen.
Hallo,
also Punkt a) unter den Fälligkeitsvoraussetzungen ist die Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Käufer. Diese dient, wie vermutlich bereits bekannt, einer Art Reservierung des Objektes. Sodass der Verkäufer nicht zu zich weiteren Notaren laufen kann und überall sein Grundstück an andere Leute verkauft.
Punkt b) ist ebenso Standard. Scheinbar sind auf dem Kaufobjekt noch Lasten eingetragen (Grundschulden oder Hypotheken). Vorerst wird abgeklärt, ob diese noch valutieren; heißt, ob der Verkäufer seine Darlehen noch zurückzahlt. Ist dies nicht der Fall, hat der Verkäufer bereits die erforderlichen Löschungsunterlagen zur Löschung der Rechte im Grundbuch vorliegen oder sie müssen bei den entsprechenden Gläubigern angefordert werden. Kann der Verkäufer selbst oder auch der Notar machen.
Valutieren die Rechte jedoch noch, schreibt der Notar die entsprechenden Gläubiger mit Abwicklung des Vertrages selbstständig an, mit der Bitte die Löschungsunterlagen für die eingetragenen Rechte zuzusenden, ggfls. eben unter Angabe des Betrages, den sie noch zu bekommen haben. (Die Höhe, über die das Recht noch valutiert und ggfls. Vorfälligkeitsentschädigung)
Die Gläubiger rechnen alles aus und schicken dem Notar die Löschungsunterlagen zu treuen Händen mit der Auflage, diese Unterlagen erst zu benutzen (also dem Grundbuchamt einzureichen) sofern die noch ausstehenden Kosten beglichen sind.
Wenn die Auflassungsvormerkung also eingetragen ist und dem Notar die Löschungsunterlagen der Banken und auch der Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde zu c) vorliegen, schickt er dem Käufer die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung. Dort steht genau drin, wohin er wieviel zu zahlen hat. Aus dem Kaufpreis werden dann also die bestehenden Darlehen des Verkäufers beglichen. Die geforderten Beträge der Banken dürfen natürlich insgesamt nicht höher sein als der Kaufpreis, sonst müsste der Käufer noch drauf zahlen. Sollte der Verkäufer Zweifel über die noch bestehende Höhe seiner Darlehen haben, sollte er vorab mit den Banken sprechen, ob der Kaufpreis ausreicht und muss ggfls. sonst selbst noch den Rest nachzahlen.
Wenn etwas übrig bleibt, geht das sodann an den Verkäufer auf das im Kaufvertrag (und später auch in der Kaufpreisfälligkeitsmitteilung) angegebene Konto.
Ist der Kaufpreis vollständig gezahlt, müssen Verkäufer und Banken den Eingang bestätigen. Sobald diese Bestätigungen beim Notar eingegangen sind, darf er auch die Löschungsunterlagen benutzen und die Rechte zur Löschung beantragen.
Ich hoffe das war nicht zu durcheinander.
LG
Auf jedenfall im Bad. Nach dem Duschen. Mit dem Fuß auf dem Wannenrand und dann direkt danach wegspülen.
Ich kann den bisherigen Mitgliedern nur Recht geben. Normalerweise, sollte die Teilungserklärung entweder vor dem Kaufvertrag schon vorliegen, durch den Verkäufer oder Verwalter oder aber bei einem Erstverkauf eines Neubaus zusammen mit dem Kaufvertrag durch das Notariat.
Eine Möglichkeit wäre bei den weiteren Miteigentümern nachzufragen, ob Sie sich die Teilungserklärung von Ihnen zum Kopieren leihen dürfen oder beim Amtsgericht (Grundbuchamt) nachfragen. Dort liegt die Teilungserklärung ebenfalls immer vor.
Dass der Verwalter nicht reagiert ist natürlich unter aller Sau....