Ich gebe in diesem Forum gerne inhaltlich ausgiebig und ausführlich Rat in der Sache und zu erbrechtlichen Fragestellungen. Aber zu Deiner Frage möchte ich nur sagen: Geh bitte zu einem Anwalt! Erbrechtliche Gestaltungen haben so viele Tücken, Gefahren, Formerfordernisse usw. usw. Wenn man da etwas regelt oder glaubt, geregelt zu haben und man hat irgendeine Kleinigkeit nicht bedacht (oder der Forum-Antworter hat es nicht gewusst und konnte es deswegen nicht bedenken), geht`s nach dem Tod schief. Und im Erbrecht kann man nix reparieren, wenn der Tod eingetreten ist, ist alle Gestaltung vorbei. Also bitte: Lass Dich zu Deiner Situation unbedingt anwaltlich beraten.

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Es kommt hier darauf an, wie diese Enterbung erfolgt ist.

Wenn der Erbvertrag zwischen Deinem Vater und Deiner Stiefmutter geschlossen wurde und Dein Vater vorverstorben ist, dann ist Deine Stiefmutter mit seinem Tod an die Erbeinsetzung aus dem Erbvertrag gebunden worden, es sei denn, es wäre ein Rücktritt von dieser Bindung in dem Erbvertrag vorgesehen worden. Wenn diese Enterbung allerdings druch vereinbarung zwischen Deinem Vater und Deiner Stiefmutter erfolgt sein sollte - also in einem neuen Erbvertrag - dann wäre sie möglicherweise wirksam.

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Es kommt hier leider auf Feinheiten der Regelungen im Testament an, so dass man belastbare Aussagen ohne den genauen Wortlaut des Testaments nicht machen kann. Ich spekuliere deswegen einmal ein wenig, wie die Regelung vor dem Hintergrund der Interessenlage aussehen könnte: Älterer Mann schwer krank, hat Lebensgefährtin (Deine Oma) ohne verheiratet zu sein, hat ein Haus, in dem er mit Oma gewohnt hat und hat eine Schwester. Wenn ich so an meine anwaltliche Beratungspraxis denke, dann könnte ich mir gut vorstellen, dass der Mann folgendes von mir geregelt haben will:

  1. Meine Lebensgefährtin = Oma soll in dem Haus bleiben können, so lange sie lebt.
  2. Sie soll mein Vermögen bekommen und es an ihre Kinder / Abkömmlinge vererben können.
  3. Nach ihrem Tod soll das Haus meiner eigenen Familie (wenn ich keine eigenen Abkömmlinge habe, meiner Schwester und dann deren Abkömmlingen) vererbt werden.

Dazu passt die Regelung mit dem Wohnrecht. Man hätte auch eine Regelung mit Vor- und Nacherbschaft machen können, aber die fragmentarischen Informationen, die Du bisher gegeben hast, lassen darauf schließen, dass das nicht der Fall ist. Und jetzt kommt die spannende Frage: Du schreibst: "Es war geplant, dass das Vermögen Oma bekommt". Geplant reicht aber nicht. Es muss im Testament geregelt sein, sonst wird es nix. Und da kommt es jetzt genau drauf an, was da im Testament steht. Als Lebensgefährtin, die nicht verheiratet war, hat sie nämlich sonst überhaupt kein Erbrecht und keinen Pflichtteilsanspruch.

Sollte Deine Oma sterben, bevor sie über den ihr zugefallenen Teil des Nachlasses verfügt, dann würde - unter der Voraussetzung, dass sie wirklich etwas geerbt hat - diese Vermögen auf die Erben Deiner Oma übergehen. Diese Erben Deiner Oma könnten dann als sog. Erbeserben des Lebensgefährten Deiner Oma, genau die Rechte gegen die Schwester geltend machen, die Deine Oma hätte wenn sie noch leben würde (allerdings auch das nur, wenn sich aus dem Testament nichts anderes ergibt, insbesondere nicht Vor- und Nacherbschaft bestimmt ist).

VG dictamnus

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Erbschaftsteuerrechtlich sind das 2 komplett getrennte Vorgänge. Nach den Großeltern liegt Erbwerb von Todes wegen vor (§ 3 ErbStG). Das muss der Erbschaftstsuer unterworfen werden. Wenn jetzt danach Deine Mutter an Dich und Deine Geschwister dieses Vermögen überträgt, liegt eine Zuwendung unter Lebenden (Schenkung) vor, die noch einmal, und zwar getrennt vor ersten Vorgang, der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Ist der Wert unterhalb des Freibetrages von € 400.000 für Kinder, fällt bei beiden Vorgängen keine Erbschaftsteuer an. Ist der Wert höher, kommt es auf Befreiungen etc. an. Es kann dann aber sein, dass 2x Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt. Vermeiden kann man ein solches Erbgebnis nur durch Ausschlagung, wenn dann nicht zuerst die Kinder der Großeltern, sondern gleich die Enkel Erben nach den Großeltern werden.

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Hallo Feline59,

wenn Du in einem Erbvertrag als Alleinerbe genannt bist und dieser Erbvertrag wirksam ist, dann bist Du Alleinerbe. Es gibt eine Reihe von Gründen, warum ein Erbvertrag unwirksam sein könnte, die ich jetzt hier nicht prüfen kann, weil der mitgeteilte Sachverhalt dazu nichts sagt. Die wichtigsten Wirksamkeitsvoraussetzungen sind, dass der Erbvertrag notariell gemacht ist und dass er nicht einvernehmlich aufgehoben oder durch den Erblasser angefochten wurde. Wichtig ist auch, dass keine Rücktrittklausel darin enthalten ist; denn wenn der Erblasser sich den Rücktritt vorbehalten hatte, dann kann er zurückgetreten sein. Das müsstest Du im Erbvertrag nachschauen.

Aber wenn wir jetzt mal davon ausgehen, dass es ein üblicher Erbvertrag ist wie die allermeisten, dann ist er notariell beurkundet, nicht angefochten und es liegt kein Rücktritt vor.

Die Folge davon ist, dass Du Alleinerbe bist. Für Deine Erbenstellung spielt es keine Rolle, ob Du einen Erbschein hast oder nicht. Ein Erbe muss keinen Erbschein haben. Der Erbschein ist nur deklaratorisch, wie wir Juristen das nennen, d.h., dass er denjenigen ausweist, der Erbe ist. Es ist nichts anderes als ein "Ausweispapier", das dazu führt, dass alle anderen am Rechtsverkehr Beteiligten sich darauf verlassen dürfen, dass der, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auch wirklich Erbe ist. Selbst wenn in einem Erbschein eine falsche Person drin steht, dann ändert das nichts an der Erbenstellung des wahren Erben - dann muss der Erbschein bei der falschen Person eingezogen werden.

Die Witwe könnte allerdings den Erbvertrag anfechten, wenn es dafür Gründe gibt. Aus dem Wortlaut von § 2281 BGB schließt man, dass nicht nur der Erblasser den Erbvertrag anfechten kann, sondern auch solche Personen, die durch den Erbvertrag nachteilig betroffen sind (das Wörtchen "auch" zeigt es: Der Erbvertrag kann AUCH durch den Erblasser angefochten werden, also auch durch andere). Nachteilig betroffen sind diejenigen Personen, die Erbe geworden wären, wenn der Erbvertrag nicht geschlossen worden wäre - also die gesetzlichen Erben, zumeist Kinder oder Ehegatten. Allerdings bedarf die Anfechtung des Erbvertrags eines Anfechtungsgrundes. Ein Anfechtungsgrund liegt selten vor. Wann das der Fall ist, regeln vor allem §§ 2078, 2079 BGB. Das sind insbesondere Fälle, in denen sich der Erblasser selbst geirrt hat. Aber all das scheint bei Dir ja nicht der Fall zu sein (wenn doch, dann kannst Du es gerne auf meinen Beitrag hin antworten, dann schreib ich Dirnoch etwas dazu).

Allerdings noch ein Wort zu den Bestattungskosten: Nach § 1968 BGB muss der Erbe die Bestattungskosten tragen. Zusätzlich haben eine Bestattungspflicht aber die Angehörigen in bestimmter Reihenfolge; das ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer (z.B. § 8 Hamburger Bestattungsgesetz). Da stehen die Ehegatten an erster Stelle der Kostentragungspflichtigen. Im Verhältnis zwischen dem nicht Erbe gewordenen Bestattungspflichtigen (also hier der Witwe) und dem Erben (also Dir) gilt, dass der nicht Erbe gewordene Bestattungspflichtige von dem Erben vollen Ersatz für von ihm bezahlte Bestattungskosten verlangen kann. Allerdings geht die Pflicht des Erben nur so weit, wie er aus dem Nachlass etwas bekommen hat (§ 1990 BGB). Du brauchst also an die Witwe nicht mehr zu erstatten, als Du selbst aus dem Nachlass bekommst.

Fazit: Soweit ich den Sachverhalt bisher kenne, bist Du Erbe. Die Witwe kann von Dir Ersatz vor von ihr bezahlte Bestattungskosten verlangen, soweit Du etwas aus dem Nachlass erlangst.

Viele Grüße

dictamnus

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Unter uns Juristen gilt meistens: Es kommt drauf an. So auch hier:

Die Frage, ob die 160€ pfändbar sind oder nicht, hat nichts mit der Frage zu tun, ob Dein Arbeitseinkommen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt. Dieses Guthaben zählt nämlich nicht zu den laufenden Einkünften, folgt rechtlich also ganz anderen Vorschriften.

Du hast in der Frage leider nicht mitgeteilt, ob das Insolvenzverfahren schon aufgehoben ist. Achtung: Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt üblicherweise schon im Laufe der 6 Jahre, nur das Restschuldbefreiungsverfahren (landläufig als Wohlverhaltensphase bezeichnet) läuft bis die 6 Jahre um sind. So lange das Insolvenzverfahren nicht aufgehoben ist, sind alle neu entstehenden Vermögensgegenstände, die nicht laufende Einkünfte sind (wie hier das Guthaben), sog. Neuerwerb (§ 35 Abs. 1 InsO) und fallen somit immer in die Insolvenzmasse. Wenn das Insolvenzverfahren aber schon aufgehoben ist (also nur noch das Restschuldbefreiungsverfahren läuft bis die 6 Jahre um sind), dann ist der neuerwerb nicht mehr Bestandteil der Insolvenzmasse, sondern steht Dir zur freien Verfügung zu. Du kannst also in diesem Fall einfach Kopie des Aufhebungsbeschlusses an den Stromversorger schicken und Auszahlung an Dich verlangen. Natürlich kannst Du auch den Insolvenzverwalter bitten, gegenüber dem Stromversorger klarzustellen, ob er den Betrag beansprucht. Das machen Insolvenzverwalter üblicherweise auch. Ich bin selbst Insolvenzverwalter und kann für unsere Kanzlei sagen, dass wir solche Fragen immer zügig beantworten.

Achtung: Wenn der Stromversorger noch Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat, dann darf er gegen das Guthaben auch dann aufrechnen, wenn inzwischen Restschuldbefreiung erteilt ist. In einem solchen Fall solltest Du zusehen, dass Du den Stromversorger wechselst, damit keine Aufrechnungslage mehr entstehen kann.

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Sterbegeldversicherungen sind üblicherweise zweckgebunden für die Befriedigung derjenigen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Sterbefall entstehen. Sie sind also nicht dafür da, laufende Kosten der Lebenden zu begleichen. Deswegen sind sie gemäß § 850 b Abs.1 Nr. 4 ZPO bis zu einem Betrag in Höhe von 3.579,00 Euro unpfändbar. Sofern der Rückkaufswert nicht höher ist, darf staatliche Unterstützung deswegen auch nicht versagt werden. Also erst einmal prüfen, wie hoch der Rückkaufswert ist.

Ist der höher als der Pfändungsfreibetrag, dann kommt teilweise Kürzung staatlicher Leistungen in Betracht. Dann könntest Du die Versicherung auch teilweise auflösen, vorausgesetzt, Du bist über das Vermögen Deiner Mutter verfügungsberechtigt (Vollmacht, Betreuer etc.). Was Du dann mit dem erhaltenen Geld tust, ist Sache Deiner Mutter, denn rechtlich gehört ihr das Geld. Natürlich kann "sie" damit auch ihre Pflegekosten bezahlen.

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Nachtrag: Ich habe mir verschiedene gekauft. Ich habe mich
jetzt auch inzwischen ziemlich intensiv damit befasst. Fibreclay ist
ganz gut, aber es neigt zur Rissbildung, auch wenn die Risse zumeist
nicht schlimm sind, weil die Kübel dann nicht großflächig aufplatzen,
sondern halt ein wenig reißen. Stört nicht weiter, ist aber bei genauem
Hinsehen nicht so richtig schön.

Fiberglas hält besser, ist aber optisch
"künstlicher".

Fibrestone hab ich jetzt letztes Jahr gekauft (die hier
https://www.pflanzkuebel.com/pflanzkuebel-fiberstone/eckige-pflanzkuebel/fiberstone-kuebel-grau-50cm ) ist prima. Bisher sehen sie trotz Winter aus wie neu.

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Ihr Arbeitsvertrag besteht unabhängig von der Insolvenz des Arbeitgebers weiter. Auch in der Insolvenz gelten für beide Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) grundsätzlich die gleichen Kündigungsfristen wie ohne Insolvenz.

Allerdings kann es zu außerordentlichen Kündigungsgründen kommen, die auch zu einer firstlosen Kündigung berechtigen können, insbesondere wenn der Arbeitgeber kein Gehalt mehr zahlen kann. Wenn ein Arbeitnehmer aber wegen der Insolvenz schnell aus dem Arbeitsverhältnis heraus will, beispielsweise weil die Zukunft des Arbeitsplatzes zu unsicher ist, empfiehlt es sind, mit dem Insolvenzverwalter zu sprechen und um einen Aufhebungsvertrag zu bitten. Üblicherweise werfen Insolvenzverwalter Arbeitnehmern keine Steine in den Weg und schließen Aufhebungsverträge, wenn Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wechseln wollen. 

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Ich habe mir für dieses Jahr hier https://www.shop-weihnachtskugeln.de/unechte-weihnachtsbaeume/ den "Voll-PE"-Weihnachtsbaum gekauft. Endlich habe ich rausgefunden, dass die Nadeln, die wirklich fast wie echt aussehen "PE-Nadeln" heißen. PE steht für eine Kunststoffsorte. Voll-PE heißt, dass alle Zweige an dem Baum, auch innen, aus diesem PE sind, und nicht innen dann billigeres Material verwendet wird. Mein Baum ist jetzt echt gut.

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Freunde, das Bild von Insolvenzverwaltern scheint erschreckend schlecht zu sein. Das ist schade und vor allem ein Irrglaube. Und es bestätigt mich darin, dass es sinnvoll ist, hier mit zu schreiben. Ich bin Insolvenzverwalter.

Natürlich geht mit einer solchen Situation nicht jeder Kollege genauso um wie ich oder meine Partner in meiner Kanzlei, aber ich kenne verdammt viele Insolvenzverwalter und kann Euch sagen, mit fast allen kann man vernünftig reden und eine besondere Situation besprechen. Ich würde definitiv nicht einen Arbeitgeber eines insolventen Auszubildenden während der Probezeit auf das Insolvenzverfahren hinweisen, wenn es ein glaubwürdiger und nicht schlitzohriger Insolvenzschuldner ist. Mir ist doch klar, dass ich da nichts pfänden kann. Weder die Masse, noch die Gläubiger noch ich haben was davon, hier den Ausbildungsplatz zu gefährden. Also: Offenheit gegenüber dem Treuhänder, ihn lückenlos informieren, jede Gehaltsabrechnung sofort an den Treuhänder weiterleiten, Kontoauszüge des Girokontos (auch wenn es ein P-Konto ist) an den Treuhänder in Kopie schicken. Dann weiß er, dass hier nichts an der Masse vorbei läuft. Das sollte dann gut klappen!

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Als Insolvenzverwalter kann ich Ihnen sagen: Da dürfte der Kollege den Schlips hinten haben...

Es ist so: In der WVP hat der Verwalter nur noch Zugriff auf das Vermögen, das Sie abgetreten haben. Die Abtretung, die Sie unterzeichnet haben müssen (sonst wären Sie nicht im Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiungsaussicht) ist in § 287 Abs. 2 InsO vorgegeben. Danach ist von der Abtretung folgendes umfasst:

"Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt."

Es muss also eine arbeitsvertragliche Forderung geben und diese muss als "Bezug aus dem Dienstverhältnis" anzusehen sein, was man wohl nur dann so wird sehen können, wenn es sich um eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung handelt. Das ist bei Ihnen offenbar nicht der Fall, so dass man - ohne dass ich einen Rechtsrat im Einzelfall erteile - wohl dazu kommen wird, dass diese Aktiebn, wenn sie in der WVP in Ihr Vermögen gelangen, nicht an den Treuhänder abzugeben sind.

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Gläubiger würden auf Forderungen verzichten - Privatinsolvenz damit beendet?

Hallo ihr Lieben,

ich heiße Nils, bin 24 Jahre alt und muss mich leider nicht nur um meine Probleme kümmern, sondern auch noch um die meines Vaters und seiner Ex-Frau, die es leider kommunikativ nicht hinbekommen, ihre Probleme zu besprechen, ohne das die Fetzen fliegen!

Da ich einen sehr komplizierten Fall habe und im Internet innerhalb der Gesetzestexte zur Privatinsolvenz keine eindeutige Lösung finde, hoffe ich auf Eure Hilfe.

Ich versuche den Fall nun so verständlich wie möglich zu beschreiben.

Mein Vater hat mit seiner derzeitigen Ex- Frau im Jahr 2000 ein Haus gebaut und drei Kinder gezeugt. Gesamtschuldnerische Haftung. Jetzt ist die Scheidung durch und es steht logischerweise Unterhalt für die Kinder an. Da es sehr lange gedauert hat, bis eine gerichtliche Höhe des Unterhalts festgelegt wurde, sind auf beiden Seiten Unterhaltsrückstände aufgetreten. Vater: 7000€, Ex-Frau 27.000€. Die Summen sind dadurch entstanden weil die Kinder sich anfangs nicht entscheiden konnten, wo man leben soll. Wie auch, wenn beide Seiten dreckige Wäsche waschen! Nun ja, Mein Vater zahlt nun jeden Monat 1.000€ laufenden Unterhalt. Jetzt wirds kompliziert: Die Hausfinanzierung läuft über Bausparverträge BHW (abgetreten), die angespart werden und hinterher an die PSD Bank ausgezahlt werden, sowie über die NRW Bank, da mit öffentlichen Mitteln gebaut wurde. Jetzt hat die Ex-Frau den Unterhaltsrückstand ins Grundbuch eintragen lassen und danach Privatinsolvenz angemeldet (Beschluss durchs Amtsgericht am 25.08.2014) .Sie steht an 4. Stelle. Ansich ganz pfiffig, wäre da nicht die blöde Lässigkeitsklausel, falls mein Vater auch in die Privatinsolvenz gehen würde. Aber das ist ein anderes Thema.

Da ich mich mit beiden vor zwei Wochen zusammengesetzt habe und den Streitschlichter gespielt habe ist nun folgende Lösung entstanden: Mein Vater (Gläubiger von 7.000€) verrechnet die Schulden von Ex- Partner (27.000 €). Die Banken lassen sich auf eine Schuldhaftentlassung der Ex-Frau ein. Dafür zahlt mein Vater ihr anstatt 20.000 € für jedes Kind 2.000 €. Das hat den Hintergrund weil mein Vater einfach nicht mehr aufbringen kann. Die Ex-Frau würde aber bei weitem mehr für die Kinder bekommen, als bei der Zwangsversteigerung des Hauses (Lässigkeitsprämie zwischen 2000 und 2500€) Mir war es wichtig, dass jede Seite hier irgendwie zufrieden gestellt wird.

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage, wenn die Ex-Frau nur Schulden bei meinem Vater hat (der durch die o.g. Verrechnung begünstigt wird) und die Banken sie aus der Haftung ausschließen würden (was für sie eigentlich der einzige Grund für die Privatinsolvenz gewesen ist) und sie somit keine Gläubiger mehr bedienen müsste, kann sie dann jetzt noch aus der Privatinsolvenz heraus ? Oder durchläuft Sie ohne Schulden trotzdem die 6 Jahre ?

Ich hoffe, ich habe euch das verständlich erklärt und ihr könnt mir einen Tipp geben bzw. einen passenden Gesetzestext empfehlen. Danke Im Voraus, Nils.

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In der Tat, hier kommt eine Zustimmung alles Insolvenzgläubiger zur Einstellung gemäß § 213 InsO in Betracht. Allerdings muss der Schuldner diese Zustimmung sämtlich einholen und dem Insolvenzgericht vorlegen. Wenn er das tut und zusätzlich sichergestellt ist, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind, dann muss das Verfahren eingestellt werden.

Aber Achtung! Die bloße Einstellung nach § 213 InsO ergbit NICHT automatisch die Restschuldbefreiung. D.h. der Schuldner muss selbst dafür sorgen - durch individuelle Vereinbarungen mit allen Gläubigern - dass diese auf ihre Forderungen verzichten, soweit sie nicht befriedigt werden. Von daher ist diese Vorgehen weniger sicher, dals der "normale" Weg. Ich hatte selbst einen solchen Fall vor einiger Zeit in meiner Praxis (ich bin selbst Insolvenzverwalter), in dem der Schuldner zuerst die Einstellung herbeigeführt hat und dann höchst überrascht war, dass plötzlich irgendwelche Gläubiger, die nicht auf ihre Forderungen verzichtet hatten, wieder vollstreckt haben. Das Ende vom Lied war, dass der Schuldner einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen musste....

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Guten Abend! Diese Frage ist rechtlich richtig interessant, weswegen es mich freut, Ihnen dazu das Probelm zu schildern. Leider hab ich nur kein eindeutiges Ergebnis für Sie, weil die Frage - soweit ich weiß - nicht höchstrichterlich entschieden ist. Nur kurz zu mir: Ich bin Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter und bin viel im Vortragswesen unterwegs.

Rechtlich ist es so: Sie haben eine Forderung gegen den Schuldner. Ihre Forderung ist bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auch eine "vollwertige" Forderung; Sie können sie nur nicht vollstrecken, weil das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO gilt. Aber erfüllen kann der Schuldner Ihre Forderung, genauso wie der Insolvenzverwalter, der als Partei kraft Amtes über das Schuldnervermögen verfügt (§ 80 InsO). Wenn der Insolvenzverwalter also an Sie etwas aus dem Schuldnervermögen zahlt, dann erfüllt er und Ihre Forderung geht insoweit unter. Also kann er von Ihnen - nach dieser Betrachtungsweise - nichts zurück verlangen, weil nicht mehr passiert ist als eine Erfüllung einer Forderung.

Problematisch ist daran aber die sog. Insolvenzzweckwidrigkeit dieser Zahlung des Insolvenzverwalters. Insolvenzzweckwidrig ist jede Zahlung, die die durch das Gesetz (= die InsO) vorgeschriebene Befriedigungsreihenfolge missachtet. Und da ist Ihre Forderung, die offenbar eine "normale" Insolvenzforderung ist, also den Rang des § 38 InsO inne hat, nachrangig nach den Masseverbindlichkeiten (§§ 55, 53 InsO) und vor allem nach den Verfahrenskosten (§ 54 InsO), die vor allen anderen Verbindlichkeiten Vorrang genießen. Wenn man nun der Auffassung ist, dass die Insolvenzzweckwidrigkeit der Auszahlung (weil die Befriedigungsreihenfolge missachtend) verhindert, dass rechtlich Erfüllungswirkung eintreten kann (was ich persönlich nicht so sehen würde), dann käme man zu einem bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters, den man wohl aus § 812 Abs. 1 BGB herleiten würde.

Sie sehen, die Sache ist nicht eindeutig. Ich ganz persönlich - und das ist hier bitte keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern eine generelle Aussage zu dieser Fallkostellation - meine, dass hier ein Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters NICHT besteht.

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Guck mal nach Rödentaler Christbaumschmuck. Dort bekommst du hochwertige deutsche Weihnachtskugeln und anderen Christbaumschmuck aus Glas. Vor allem ist traditioneller Christbaumschmuck, made in Germany und keine billige Asienware. Im Onlineshop von Rödentaler siehst Du auch schon etliche Modelle aus der neuen Kollektion 2014. Die weiteren Bilder kommen dort wohl in den nächsten Wochen. Und es ist eben ein großer Unterschied, ob Du deutsche, handbemalte und vielleicht sogar mundgeblasene Weihnachtskugeln am Baum hängen hast, oder ob Du maschinelle Massenware hängen hast.

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Weihnachtsdeko bekommt man ohne größere Probleme auch im Sommer im Internet. Ebay ist voll davon, auch Amazon und einschlägige Weihnachtsdeko-Onlineshops haben jede Menge Weihnachtsdeko. Und die meisten verkaufen auch im Sommer. Außerdem gibt es einige Geschäfte, die das ganze Jahr über Weihnachtsdeko verkaufen, z.B. das Weihnachtshaus in Monschau.

Aber richtig viel günstiger als in der Vorweihnachtszeit bekommt man Weihnachtskugeln & Co. meiner Erfahrung nach im Sommer nicht. Wann man ganz gute Schnäppchen machen kann, ist unmittelbar vor Weihnachten und in den Tagen danach. Die Verkäufer versuchen in dieser Zeit, ihre Bestände so gut wie möglich zu reduzieren, bevor sie die Ware fürs nächste Jahr einlagern. Da kann man zuschlagen und hat gute Weihnachtsdeko viel günstiger als in den Wochen vor Weihnachten.

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Nimm eine Bambusmatte, um den Pflanzkübel zu kaschieren. Das sieht immer gut aus und ist nicht sehr teuer.

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