Dazu solltest du ein paar Informationen geben was du machst, so pauschal müßte man einen Roman schreiben ;)
Der Preis ist völlig egal, ob 1,20 oder 120.000 €, der Tatbestand bleibt der gleiche. Die Frage ist ab dieses Entsorgen zu der gewöhnlichen Arbeit gehört oder nicht. Ich würde sagen das dies im Zweifel das Arbeitsgericht zu entscheiden hätte. In der Vergangenheit gab es schon mehrmals Urteile in denen die Arbeitnehmer bei entwendung (Diebstahl) auch bei geringeren Beträgen die Schuld bekommen haben, was dann die fristlose Kündigung gerechtfertigt hat. Die Frage die sich bei diesem Sachverhalt zu klären gilt ist ob es Diebstahl war oder nicht. Ich würde dies mit der MItarbeiterin besprechen und zur Not einen Auflösungsvertrag anbieten, habt ihr beide mehr von.
Wenn K Unternehmer ist, muss V gem. § 14 (2) Nr.2 UStG innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung erstellen. Wenn K dagegen eine Privatperson ist ist er berechtigt eine Rechnung auszustellen.Ich wüßte aber nicht warum man das nicht machen sollte. Es kann Streitigkeiten vermeiden und ist ein Service der sich ohne großen Aufwand lösen läßt.
Also grundsätzlich kannst du alles Ansetzten was in dem Zusammenhang mit den Einnahmen steht.
Hierbei unterscheidet man Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand.
Anschaffungskosten sind z.B. der Kaufpreis, Eintragung ins Grundbuch, Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Maklerprovisionen...Diese kannst du mit der Abschreibung über die Jahre verteilen. Der Abschreibungssatz beträgt 2 %, d.h. du rechnest alles zusammen und nimmst dies mal 2 % - dies ist dann deine jährliche Abschreibung die du in der Steuererklärung ansetzen kannst.
Erhaltungsaufwendungen sind Werbungskosten, d.h. Aufwendungen die du zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufwendest. Dies können Reparaturen, Werkzeuge, Hausmeisterdienste, Anschlusskosten, Steuerberatungskosten, Finanzierungskosten wie beispielsweise Schuldzinsen, Disagios oder Damnum im Rahmen der Finanzierung, Fachliteratur, Werbekosten (Anzeigen, etc.), Wohngelder, Grundsteuer, Gebäudereinigung, Heizkosten, Schornsteinfegergebühren, Kontoführungsgebühren, Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand, Müll- und Abfallentsorgung, Versicherungen etc. sein. Die Erhaltungsaufwendundungen mußt du nicht verteilen, kannst sie also in dem Jahr abziehen in den sie angefallen sind.
Bei Vermietung und Verpachtung nimmt man grundsätzlich alles was man als Einnahmen hat, also Miete+Nebenkostenvorauszahlungen, und zieht davon die Werbungskosten mit der Abschreibung ab.
Ich kann dir nur raten, das erste Jahr von einam Steuerberater machen zu lassen, kostet zwar ein bischen - aber die Steuerberatergebühren die auf die Vermietung entfallen kann man wieder als Werbungskosten ansetzen - dafür hast du dann (meistens ;) ) eine richtige Grundlage für die jährliche Abschreibung und schon mal einen Überblick was du alles Ansetzten kannst.
Ich hoffe ich habe das ganze einigermaßen verständlich runtergebrochen :)
Warum brauchst du eine UStID? Möchtest du Aufträge im Innergemeinschaftlichen Bereich ausführen?
Mit der Steuer und der Vorauszahlung kann man das nicht so einfach sagen. Wenn du z.b. wenig Anschaffungen für diese Tätigkeit machen mußt und überwiegend für Privatpersonen tätig wirst dann würde ich den Kleinunternehmer nach § 19 UStG empfehlen, so sparrst du dir die Umsatzsteuer - kannst dementsprechend für Privatpersonen günstiger arbeiten - und mußt dementprechend keine Umsatzsteuervorauszahlungen leisten.
Ich denke du meinst die Erklärung für 2010, diese geht natürlich noch. Einen Steuerberater kann ich dir nicht empfehlen, aber falls du keinen findest und keine Gewinneinkunftsarten hast (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb, selbstständiger Arbeit) kann man den Lohnsteuerhilfeverein empfehlen. Wenn du kein hohes Einkommen hast ist dies meist die günstigere Alternative zum Berater.