laßt die Abrechnung überprüfen so einfach würde ich nichts zurückzahlen. Mein damalieger vermieter wollte mich auch so übers Ohr haun

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was soll denn das? warum sollst du das Haus verkaufen um dein Kind sehen zu dürfen? Blödsinn mach das bloß nicht. Dein Umgang steht dir zu, den kann sie dir nicht verweigern, außer es steht Gewalt zur Debatte

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vielleicht auch ganz interesssant,weil alleinerziehende ein wahlrecht haben ob sie alg2 oder kindergeldzuschlag nehmen.

Quelle Seite des bundesministeriums für familie

Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung.

Kinderzuschlag

Es ist ein wichtiges familienpolitisches Anliegen, Situationen vorzubeugen, in denen Familien allein wegen ihrer Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten.

Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Oktober 2008 weiterentwickelt. Um mehr Familien mit dem Kinderzuschlag erreichen zu können, ist die Mindesteinkommensgrenze deutlich abgesenkt und einheitlich festgelegt worden. Die Anrechnung für Einkommen aus Erwerbstätigkeit wurde von 70 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt. Neu eingeführt wurde ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung für jenen Personenkreis, der bei Beantragung von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf hätte, also insbesondere für Alleinerziehende.

  • Berechtigte sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 25-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berechtigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen.
  • Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass der Elternteil/die Eltern über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen (Mindesteinkommensgrenze): 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für Paare. Zugleich muss das Einkommen so hoch sein, dass es grundsätzlich ausreicht, den eigenen Bedarf ohne den Bedarf der Kinder zu decken (Bemessungsgrenze errechnet aus Alg II-Regelleistungen zuzüglich der anteiligen Miete). Denn es ist das Ziel, aufbauend auf diesem Einkommen den Bedarf der Kinder durch den Kinderzuschlag, das Kindergeld und das anteilige Wohngeld zu decken. Die Höchsteinkommensgrenze darf nicht überschritten werden (Bemessungsgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn auch bei seiner Zahlung ein Anspruch auf ALG II nicht ausgeschlossen wäre, das heißt wenn der ALG II-Bedarf nicht in voller Höhe abgedeckt würde.
  • Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs ist das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld zu berücksichtigen.
  • Einkommen beziehungsweise Vermögen des Kindes, das heißt auch Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss, ist immer bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen.
  • Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern wird seit dem 1. Oktober 2008 in dem Einkommensbereich zwischen Mindesteinkommensgrenze und Bemessungsgrenze der Kinderzuschlag grundsätzlich in voller Höhe gezahlt. Berücksichtigt wird hierbei zum Beispiel auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen der Eltern die Bemessungsgrenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen beziehungsweise Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das ALG II maßgeblichen Bestimmungen.
  • Für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern kommt es allein auf die neue Bemessungsgrenze an, deren Höhe richtet sich nach den ALG II-Regelleistungen zuzüglich der anteiligen Miete (sie entspricht in der Höhe der bisherigen pauschal am elterlichen Bedarf orientierten alten Mindesteinkommensgrenze). Um einen Erwerbsanreiz zu bieten, wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, nur zu 50 Prozent angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet, weil es insoweit eines Erwerbsanreizes nicht bedarf. Bei unterschiedlichen Einkünften (Erwerbseinkommen und Transfers) wird das Erwerbseinkommen privilegiert, das heißt es wird primär der Zone oberhalb der Bemessungsgrenze, in der nur eine teilweise Anrechnung erfolgt, zugerechnet.
  • Neu eingeführt wurde ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung für jenen Personenkreis, der bei Beantragung von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf hätte. Das betrifft Alleinerziehende, aber auch behinderte Menschen und Personen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendiegen Ernährung bedürfen. Mit dem neuen Wahlrecht kann vor allem die besondere Situation von Alleinerziehenden besser berücksichtigt werden. Der Zugang zum Kinderzuschlag wird ihnen erleichtert. Sie sind nicht mehr aufgrund ihres durch den Mehrbedarf erhöhten Bedarfs vom Kinderzuschlag ausgeschlossen. Denn der Kinderzuschlag kann in Anspruch genommen werden, wenn die üblichen Vorraussetzungen für den Kinderzuschalg erfüllt sind und Hilfebedürftigkeit zusammen mit dem Kindergeld und dem Wohngeld zwar nicht vollständig, aber bis auf die Mehrbedarfe vermieden werden kann.
  • Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung. Deshalb wird er folgerichtig im Bundeskindergeldgesetz verankert und von den Familienkassen ausgezahlt.

Im Zusammenhang mit den Änderungen zum Kinderzuschlag wurden von Bundestag und Bundesrat auch Verbesserungen beim Wohngeld beschlossen, die zum 1. Januar 2009 in Kraft treten werden. Unter Berücksichtigung der Änderungen zum Ausbau des Wohngeldes sind für die Weiterentwicklung des Kinderzuschlags ab dem Jahr 2009 gegenüber dem derzeit geltenden Recht zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt etwa 265 Millionen Euro brutto jährlich zu erwarten.

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also wenn es nur daran liegt das er jetzt diesen Kids zuschlag und Wohngeld beantragen kann, dann kann er widerspruch einlegen und es ablehnen und ARGE weiter beziehen. Seit 1.10 gibt es den, und so wollen sie die Leute von der ARGE wegbringen, allerdings muß man es nicht machen, wenn man dann schlechter gestellt ist

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wenn du seine Eltern kennst, dann würde ich sagen sprich mit ihnen, da er noch minderjährig ist. Wenn es sich dann nicht ändert, dann anzeige. Kopier dir das Geschriebene

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komisch, das kommt bei mir nicht........ was hast denn für ne version von ICQ

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Ach was deswegen muß sie keinen anderen haben. Hast du schon versucht mit ihr zu reden? Vieleicht hat sie nur ne gestresste Phase, das kenn ich auch...........

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http://de.wikipedia.org/wiki/Verpflichtungserkl%C3%A4rung

Frage ist, wenn ihr euch trennt, wer dann für euch aufkommt, den dafür hat dein mann ja diese erklärung unterschrieben

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frag mal im Baumarkt, wir haben das in den Kellerräumen auch gemacht, weil wir sie als Wohnraum ausgebaut haben. Es gibt da so Rollen, die sind wie Tapeten und haben eine Styroporschicht die Wand geklebt wird und vorne eine dicke schicht art Pappe welche man dann Tapezieren Putzen oder streichen kann. Die Sache war super schnell gemacht und es ist wirklich gut gedämmt. Wichtig ist nur, das die Wände trocken sind, also keine Feuchtigkeit und kein Schimmel. Sollte das der Fall sein, würdeen wir ne Schalung empfehlen und darauf dann Sparnplatten

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blödsinn, schreib die Incasso Firma an und schilder dein Anliegen. Meißt wissen die gar nix näheres weil die die Schuldensachen aufkaufen. Aber bevor Inkasso kommt mußt du doch von dem Movie Scout auch Post bekommen haben mit Forderungen, warum hast du dich da nicht schon in Verbindung gesetzt

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Da muß ich dich enttäuschen, hatte den Fall auch kürzlich. Sobald du mit jemandem zusammenziehst gilst du als eheähnliche Gemeinschaft und nicht als Alleinerziehend. Solltest du Hartz4 bekommen, mußt du neuen Antrag stellen, und deinen Freund mit anrechnen lassen.

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ich würde vorschlagen, das du dich mal mit der Lehrerin oder dem Dorektor in Verbindungs setzt und freundlch aber bestimmt die Sache erklärst. Förderunterricht ist eigentlich an Schulen eine völlig normale Sache

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ja leider auch bei uns hat sie schon einzug gehalten diese Erkältung :(

Am besten gegen das Kratzen im Hals und Schluckbeschwerden hilft Zwiebelsaft........,klingt ihhhhhh aber geht schon und hilft

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