Per E-mail ist nicht schriftlich, sondern elektronisch und reicht deshalb nicht aus. Die Satzung müsste geändert werden, allerdings sollte auch dann gewährleistet sein, dass Mitglieder ohne E-mail Account auch Kenntnis erhalten (z. B. Aushang, Tagespresse, postalische Einladung u.a.)
Wenn es am Eigenkapital nicht scheitert, wäre ein Businessplan sicherlich gut, es sei denn dein Eigenkapital reicht so weit, dass du keine Bank brauchst. Dann würde ich das Geld aber nicht in der Luft verbrennen, sondern andere Renditeprojekte favorisieren. Aber helfe doch einfach Nicki Lauda, das wären dann 2 Giganten stark genug, der Lufthansa Air Berlin zu entreißen. Viel Erfolg.
Vor was hast du Angst? Du hast die Kohle, deinem Anwalt einen Vorschuss zu geben. Wenn es so ist, wie die erzählt hast, gewinnt Ihr den Prozess und er (der Verlierer) zahlt auch die Kosten deines Anwalts. Mit einer Anzeige bekommst du den Schaden nicht; vielleicht hat der Verkäufer so viel schon auf dem Kerbholz, dass da viele Gläubiger schnell auftauchen und alles wegpfänden, dann gehst du leer aus. Lass dir schnell beim Anwalt deines Vertrauens Termin geben. Viel Erfolg.
Ich denke mal, hinter deiner Frage versteckt sich etwas anderes. Entweder du machst einen Scherz mit der Frage, dann kann man allerdings nicht darüber wirklich lachen (siehe die zahlreichen Antworte) Oder, du bist derjenige, der hypnotisiert werden sollte, wenn du willst. Mir scheint, es klappt bei dir nicht so richtig mit der Mädchenanmache und du suchst nach lösen. Ich bin allerdings kein Sextherapeut, aber für die Stärkung deines Selbstbewusstseins gibt es sehr gute Methoden in der Hypnose. Lass dich beraten; vielleicht genügt schon ein Flirtkurs.
Na ja, alle haben weniger oder mehr recht! Der Punkt ist, dass, wer sich nicht auf den Zustand einlässt, auch nicht hypnotisiert werden kann. Das Thema dabei ist nur, dass der Zustand in Hypnose angenehm empfunden wird und der Mensch nicht gerne solche Komforträume verlässt. Deshalb nehme ich JPS (siehe seine Antwort) die Schilderung auch ab. Es ist eine Frage des Willens. Lass dich drauf ein und du wirst erleben, wie es ist. Nehme dir die Angst vor ETWAS, das nicht Angst machen will.
Nur Geduld, ich habe mich am Freitag auch gewundert, einige von meinen Klienten hat auch kein Geld bekommen. Es hieß, der Rechner war überlastet und wegen des Monatswechsels (der 1. ist heute ein Sonntag, der 30. war ein Samstag - beide keine Banktage) wäre das möglich. Ich rechne damit, dass das Geld am Montag auf dem Konto ist. Blöd ist halt, dass über das Wochenende Sie mit dem Geld gerechnet habe.
Ihr braucht keine Lizenz oder Schein.sprecht mal mit euerem Jugendleiter, problematisch ist die Ausichtspflicht, besser ihr wartet,bis ihr 16 seid.
Vorstand eines Vereins kann nur eine natürliche Person sein (m/w); kein Hund, denn das wäre eine Sache nach dem BGB. Beim Verein kann auch keine Körperschaft des öffentlichen oder des privaten Rechts Vorstand sein! Ihr Problem muss in der Satzung der GmbH und des Vereins jeweils geregelt sein. Interessenkolisionen sind auszuschließen; auch könnte es ein Problem mit Parteiverrat geben. Lassen Sie sich von einem Vereins-und Gesellschaftsrechtler beraten. Ihr Problem ist weitreichender als Sie denken.
Grundsätzlich ja, wenn ein Arbeitsverhältnis oder Auftragsverhältnis vorliegt, eine Gehaltsabrechnung oder Rechnung geschrieben ist. Die Formulierun in der Satzung schließt aus, dass Zuwendungen untersagt sind, aber durchaus Arbeitsverhältnisse oder Aufträge mit marktüblichen Löhnen und Honoraren bezahlt werden können. Meist ist dies in einer Satzung nicht ausgeschlossen. Arbeitsrecht bricht nicht Vereinsrecht, und umgekehrt.
Vorstandsvoristzender ist der 1. Vorstand, der nach Paragraph 26 BGB im Vereinsregister eingetragen ist. Dies können auch 2 sein (siehe Satzung?)
Ist diese Frage noch relevant? Wenn ja: Es muss solange gewählt werden, bis sich einer bereit erklärt, den Vorsitz zu übernehmen. Wenn dies nach 2 ausserordentlichen Mitgliederversammlungen noch nicht erfolgt ist, muss der Antrag auf Bestellung eines Notvorstands an das Vereinsgericht gestellt werden. Dieser wird dann als Voristzender ernannt (Haftung nach Paragraph 26 BGB.
Beide Antworten können richtig sein, müssen es aber nicht. Vorstand und Vorstandssprecher müssen zunächst als Institution in der Satzung, in einer Geschäftsordnung vorgesehen sein. Dort sind auch die Aufgaben definiert. Danach ergeben sich die Zuständigkeiten. Der Vorstandssprecher kann nur Pressechef sein, er kann aber auch dann Sprecher sein, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, "zu sprechen". Evt. weil er stumm ist, abwesend oder verhindert ist. Aber , wie gesagt, es muss in einer Satzung oder Ordnung eine solche Funkton vorgesehen sein. Der 1. Vorsitzende haftet stets für das, was er selbst oder der sogenannte Vorstandssprecher von sich gibt. Also Vorsicht ist geboten. Es kommt auf die Aufgabenverteilung an.
Grundsätzlich gebe ich der 1. Antwort recht. Es wird geprüft, ob ein Grund für ein Hausverbot besteht ? Satzungsverstoß, Verstoß gegen die Hausordnung, Beleidigung eines Vereinsmitglieds, Schadenszufügung etc. Wenn dem so ist, kann der 1. Vorsitzende ein Haus-und Platzverbot aussprechen.
Schadensersatz muss der zahlen, der schuldhaft eine vertragliche, gesetzliche, satzungsgemäße Aufgabe fahrlässig oder vorsätzlich begeht. Auch Gefährdungshaftungen ist in seltenen Fällen möglich. Wenn ein Rücktritt erfolgt, ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wo dann der Rücktritt Bekannt gegeben wird (muss in der Tagesordnung und Einladung angekündigt werden). Dann werden zu Neuwahlen eingeladen. Also 3 Tagesordnungspunkte vorsehen (Top 1 Rücktritt und Beweggründe, Top 2: Entlastung Top 3 Neuwahlen). Wenn Sie so vorgehen, ist ein Schadensersatzanspruch unwahrscheinlich.
Es wird auf die Verträge ankommen. Wenn der Kredit getilgt war, ein höheres Darlehen mit einer LV abgeschlossen wurde, kann sein, dass die Bank die Sicherheiten weiter hat. Sie müssen bei der Bank nachfragen, ob die Zweckerklärung auch für den neuen Kredit gilt. Wenn ja, dann bürgen die Eltern weiter. Wenn nein, weil auch ja bezahlt, ist das ursprüngliche Darlehen erloschen und somit haben Ihre Eltern auch einen Freistellungsanspruch gegenüber Ihnen und der Bank. Es wird wohl so sein. Aber ohne Unterlagen ist dies schwierig zu prüfen. Am besten eine Schuldnerberatungsstelle oder Rechtsanwalt befragen. Es gibt Beratungshilfe, so müssen Sie nichts an Anwalt bezahlen.
Diese Frage ist jetzt gesetzlich klargestellt. Übungsleiterentschädigungen oder Einkünfte aus § 3 Nr. 26 ESTG sind nicht auf Hartz IV anrechenbar. Sie dürfen monatlich 200 Euro; jährlich 500 Euro als Funktionsträger oder Mitglied, wenn es in der Satzung des Vereins vorgesehen ist, verdienen; dazu nochmals 100,00 € im Verein verdienen ohne Anrechnung, wenn Sie keine anderen Einkünfte haben.
Die Antwort ist jetzt nicht mehr richtig. Wenn Sie ein Ehrenamt (z. B. als Vorstand, Kassier oder Funktionsträger ausüben, können Sie, wenn die Satzung es vorsieht, für diese Tätigkeiten eine Pauschale von neuerdings bis 720,00 € erhalten. Diese Pauschale Aufwandsentschädigung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Als Übungsleiter oder z. B. als Altenpfleger (dies ist in der Eink.St.G. gesetzlich geregelt, bis zu 200,00 Euro monatlich; beides kann zusammen bezahlt werden.
Der Antrag muss über die Hausbank oder eine andere Bank, die das Vorhaben unterstützt eingereicht werden. Richten Sie sich darauf ein, dass mindestens 20% Eigenkapital vorhanden sein müssen. Viel Erfolg. Am besten Sie consultieren einen seriösen Unternehmensberater, der den Investitionsplan und BP mit Ihnen für die Bank einreicht.
War Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen ? Dann ist die vorige Antwort in etwa korrekt. Wenn Ihr Verein nicht eingetragen ist, haftet jedes Mitglied für die Gesamtverbindlichkeit, also auch Sie. Die Verjährungsfristen des BGB gelten natürlich.
Es kann in der Satzung eine Regelung sein, oder aber auch in der Geschäftsordnung. Immer häufiger verwendet man sogenannte dynamische Satzungsverweisungen und regelt dann das Wesentliche, wie z. B. die Höhe des Mitgliedsbeitrag oder die Regelungen zur Geschäftsführung des Vorstands oder des Kassenprüfers in einer Ordnung des Vereins. Wenn eine solche Regelung nicht vorliegt, ist das nicht ausgeschlossen. Ein "Gschmäckle" bekommt es dann, wenn der Kassenprüfer etwas entdeckt hat, was für ihn vorteilhaft ist oder sein kann und er dann die Geschäfte machen will. Aber hier sind wir in der Spekulation.