Gibt es einen Mindestabstand eines Hochbeets zur Garagenrückwand?

Hi,

ich versuche die Hintergrundsituation kurz zu beschreiben:

Mehrfamilienhaus (also Wohnungseigentümergemeinschaft) mit 3 Parteien, 2 Garagen und der Eigentümer EG besitzt ein Sondernutzungsrecht für den gesamten Garten. Hessisches Baurecht findet Anwendung.

Garage 1 gehört zur Wohnung im 1.OG, hat aber auf der Rückseite eine Tür zum Garten hin. Diese wird allerdings nicht genutzt, da dieser Wohnung ja kein Sondernutzungsrecht zugeordnet ist. Höchstens als Nottür (ist allerdings nicht schriftlich fixiert).

So viel zum Hintergrund...

Der Eigentümer EG (Sondernutzungsrecht Garten) platziert nun ein recht großes Hochbeet (Holzkasten ca. 3x1 m, Höhe ca. 1 m) über die gesamte Breite direkt hinter die Garage des Eigentümers 1.OG. Der Abstand zur Garage beträgt max. 5 mm, die Tür ist dadurch komplett zugestellt.

Nun kommen wir zu den Fragen:

a) Darf er das ohne Genehmigung (Baugenehmigung meine ich wohl weniger als Zustimmung der WEG)? Wobei das Hochbeet die Höhe von 1m nicht überschreitet. Könnte wohl grenzwertig sein.

b) Gibt es einen Mindestabstand zur Garagenrückwand? Prinzipiell spricht vielleicht nix dagegen, bei so einem geringen Abstand könnte es aber zur Beschädigung/Schimmel der Garage aufgrund Nässe kommen? Wie seht ihr das?Abdichtungsmaßnahmen wurden nicht getroffen.

c) Wie sieht es aus, wenn der Garagenbesitzer mal an die Rückseite der Garage muss (z.B. Reparaturarbeiten)? Ein Hochbeet mit diesen Abmessungen und so einer enormen Masse ist nicht mal eben weggeschoben...

d) Die Tür hätte durch das Hochbeet ja keinerlei Funktion mehr, auch nicht als Nottür. Leider ist diesbezüglich kein "Recht" bzw. Anspruch o.Ä. eingetragen. Wie verhält es sich hier?

Am wichtigsten Wäre eine Antwort auf die Frage b), einfach um späteren Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.

Hoffe auf viele konstruktive Beiträge :-) Danke!

Recht, Genehmigung, Hochbeet
Heizölanteil beim Kauf einer Eigentumswohnung. Wem gehört welcher Anteil?

Hallo,

um eines gleich vorweg zu nehmen, da die Frage bestimmt aufkommt: Eine Hausverwaltung gibt es in der Anlage aktuell noch nicht, wird sich aber bald ändern.

Es handelt sich bei der Frage um ein 3 Familienhaus, welches letztes Jahr noch komplett im Besitz von Verkäufer X war. 2 Einheiten vermietet, eine Einheit nutzt der Verkäufer selbst

Verkäufer X hat nun Ende letzten Jahres 2 vermietete Einheiten des Hauses an einen Käufer Y verkauft.

Im August letzten Jahres, also vor dem Verkauf, wurde Heizöl (3.500L) aufgefüllt. Zum Zeitpunkt des Kaufs waren noch ca. 80% dieses Heizöls vorhanden. 5 Monate nach Kauf neigt sich der Heizölbestand dem Ende zu, daher muss neues Heizöl angeschafft werden.

Die Zählerablesungen haben ergeben, dass in diesem Zeitraum ca. 70% des Verbrauchs auf die Wohnung des Verkäufers X entfallen, ca. 8% auf Wohnung 2 und die restlichen 22% auf Wohnung 3.

Verkäufer X behauptet nun, dass er - trotz unverhältnismäßig hohen Verbrauchs im Vergleich zu den anderen Wohnungen - bei der Nebenkostenabrechnung keine Zahlung an Käufer Y vornehmen muss. Die Begründung ist, dass er ja die komplette Heizöl Lieferung im August bezahlt habe und doch nicht sein eigenes Öl doppelt zahlen müsse.

Käufer Y behauptet allerdings, dass der anteilige Heizölbestand (nach EIgentumsanteilen 65% für die beiden Wohnungen) Teil des Kaufvertrages ist. Es ist jedenfalls keine Regelung im Vertrag enthalten, dass das Heizöl nicht Bestandteil ist.

Daher fordert er bei Verkäufer X nun auch eine entsprechende Ausgleichszahlung für den Mehrverbrauch (70% anstelle der 35% nach Eigentumsanteilen) ein.

Wer liegt hier nun richtig?

Eigentumswohnung, Heizöl
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