8.1. Grundsatz der Gleichbehandlung
Nemisis2010 du schreibs folgenden Satz: Weiter besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters jeden Mieter gleichzubehandeln. und fügst einen Link ein in dem das Gegenteil steht...
Duldung - Tiere gleicher Art halten (Landgericht Berlin, Urteil vom 18.10.1985 - Aktenzeichen 64 S 234/85 -, veröffentlicht in WuM 1987, 213). Es ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Hiernach gilt, dass dasjenige, was der Vermieter einem seiner Mieter zugesteht, er einem anderen nicht (grundlos) verweigern darf.