Das wäre Zeitverschwendung, denn der Brief würde sofort im Müll landen. Die Staatsanwältin hält sich nur an die Vorschriften der StPO, wenn diese vorliegen stellt sie das Verfahren ein.

Bedanke dich lieber beim Gesetzgeber, dass er die §§ 153 ff. StPO geschaffen hat, das wäre sinnvoller!

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Sofern vorhanden könnte ein Gespräch mit dem Betriebsrat den größtmöglichen Erfolg versprechen.

Ansonsten hilft nur das Aufsuchen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht (beachten Sie bitte die drei wöchige Frist nach Erhalt der Kündigung! nur innerhalb dieser Frist können Sie Klage erheben!).

Eine pauschale Antwort ist auf die Frage nur schwer möglich. Die unternehmerische Entscheidung ist nur bedingt auf willkür hin überprüfbar. Sie müssten nachweisen, dass in der Zukunft die Arbeitsplätze tatsächlich nicht wegfallen, was nur schwer möglich sein wird.

Bezüglich der Sozialauswahlkriterien müsste geprüft werden, ob es vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb gibt, die nicht gekündigt wurden, obwohl sie weniger schutzwürdig sind (jünger, weniger betriebszugehörigkeit, weniger unterhaltspflichten, keine Behinderung).

Ich hoffe geholfen zu haben, bei weiteren Fragen einfach fragen.

Viele Grüße Chris

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Leute, so schwer ist das doch nicht, der arme will doch nur wissen wie er die "Einzelfallproblematik" löst ;)

Und das ergibt sich wirklich schon unmittelbar aus § 35 S. 2 VwVfG: "Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."

--> insofern ist dein Gedanke falsch! der VA regelt immer (!) einen Einzelfall, auch die Allgemeinverfügung (welche nur ein Unterfall eines VAs ist). Nur ist die Allgemeinverfügung - anders als ein standard Bescheid - nicht an einen Einzelnen, sondern an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet (vgl. § 35 S. 2 VwVfG). Es handelt sich somit sehr wohl um eine Einzelfallentscheidung, da das Verkehrsschild einen konkreten und individuellen Sachverhalt regelt (die Regelung des konkreten Umstandes, z.B. die Geschwindigkeit oder ein Halteverbot etc).

Bei weiteren Fragen einfach fragen. Chris

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Der Führerscheinentzug richtet sich nach § 69 StGB und ist grob gesagt dann anzuordnen, wenn die begangene Tat im Zusammenhang mit der Führung eines KFZ steht oder die Pflichten eines KFZ Führers verletzt wurden.

Somit ist grundsätzlich kein Führerscheinentzug möglich, da man als Fußgänger kein Fahrzeug führt und somit die meisten Straßenverkehrsdelikte ausscheiden. Ausnahme § 315b StGB oder z.B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Bsp.: Verursachen sie als betrunkener Fußgänger einen Unfall und entfernen sich unerlaubt vom Unfallort ohne die nötigen Pflichten zu erfüllen, begehen Sie eine Straftat die im Zusammenhang mit den Pflichten eines KFZ Führers stehen. Das gericht würde vermutlich die Entziehung des Scheines anordnen, da sich in diesem Falle die Untauglichkeit des Führens eines KFZ herausstellt.

Exkurs: Viele verwechseln einige Alkoholgrenzen, daher eine kleine Auffrischung: Auch Fahrräder sind Fahrzeuge iSd. § 316 StGB, die absolute Fahruntauglichkeitsgrenze (wird unwiderlegbar vermutet, auch ohne Ausfallserscheinungen) liegt hier bei 1,6 Promille. Bei Autofahrern liegt diese Grenze bei 1,1 Promille (die relative Grenze liegt schon bei 0,3 Promille, d.h. bei Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien etc.). Ein konkreter Schaden muss nicht eintreten, die Gefährdung des Straßenverkehrs genügt.

Die oft genannten 3 Promille sind die Grenze (Richtwert) der absoluten Schuldunfähigkeit. Das hat jedoch erstmal nicht unmittelbar etwas mit dem Straßenverkehr zu tun sondern gilt generell für alle Delikte.

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Ungerecht, es kann nicht jeder 10 Euro die Stunde verdienen.

Wer nicht genug erwirtschaftet kann auch nicht mehr verdienen, das System funktioniert sonst nicht. Jedenfalls bei Betrieben die ihre Produktion in Niedriglohnländer verlagern können wird es nicht mehr funktionieren da der Kunde in Deutschland größtenteils leider nicht bereit ist einen höheren Preis als nötig für seine Ware zu bezahlen.

Und die Existenzsicherung ist nunmal Aufgabe des Staates und nicht der Unternehmen. Wer von seiner Arbeit somit nicht leben kann bekommt vom Staat Sozialhilfe. Der Staat kommt somit seiner Pflicht nach - wer die Chance nicht wahrnimmt ist m.A. nach selbst schuld.

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Es gibt doch einen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland und zwar Hartz IV!

Arbeitnehmer, die zu wenig verdienen um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten können Sozialhilfe beantragen, somit besteht theoretisch kein Bedarf dies den Unternehmen (!) in Form eines Mindestlohns aufzudrücken. Konseqzenz ist dann nämlich in vielen Betrieben, dass Deutschland als Produktionsstandort noch unbeliebter wird und die Betriebe hier stillgelegt und ins benachbarte Ausland verlagert werden.

Ende vom Lied: Staat (= Steuerzahler) zahlt für die ganzen Arbeitslosen den kompletten Hartz IV Betrag und nicht nur die Sozialhilfe.

Das war jetzt natürlich etwas übertrieben, aber genau diese Verteilungsproblematik ist der Kernpunkt des Mindestlohns: Sollen die Unternehmen in Form von evtl. überhöhten Mindestlöhnen den Arbeitern mehr zahlen als ihre Arbeit wert ist oder soll der Staat durch den Steuerzahler (bzw. Sozialabgabenzahler) diesen Differenzbetrag ausgleichen.

Alle die somit für einen flächendeckenden Mindestlohn sind, müssen sich jedenfalls mit dem Argument der Betriebsschließung aufgrund zu hoher Lohnkosten auseinandersetzen. Oftmals sind aber gerade diese Leute es, die nicht bereit sind für Dinge wie z.B. Kleidung oder andere Waren mehr auszugeben, denn höhere Preise würden den Mindestlohn auch hier funktionieren lassen. In der "Geiz ist geiil" Gesellschaft dürfte das aber kaum möglich sein.

Aus diesen Gründen gibt es keinen flächendeckenden Mindestlohn und wird es ihn auch so schnell nicht geben.

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vorher genug fahren üben und demenstprechend Sicherheit schaffen. Zusätzlich sollte man bedenken, dass ein Durchfallen keine Konsequenzen - außer nochmal die Prüfungsgebühren und ein paar Fahrstunden - zur Folge hat. Kein Grund deswegen Angst zu haben :)

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Ob das rechtens ist kann man mit diesem Wissensstand nicht beantworten. Bei einer Kündigung wegen Krankheit kommt es u.a. darauf an, wie oft der Arbeitnehmer schon krank war, ob weitere Krankheiten zu befürchten sind und sich daraus Entgeltfortzahlungspflichten für den Arbeitgeber ergeben oder nicht, etc.

Die Kündigung muss jedoch schriftlich sein, mündlich kann keine Kündigung erfolgen.

Wenn dein Freund wirklich gekündigt werden sollte kannst du innerhalb drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Versäumst du diese Frist ist die Kündigung in jedem Fall rechtswirksam!

Prüfe somit zunächst die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage, sofern eine Kündigung vorliegt. Prozesskosten zahlt jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht selbst.

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Willst du analoges Kabel benutzen benötigst du auch einen Anschluss am Fernseher. Ich wusste jedoch bisher nicht, dass es shcon Geräte ohne analogen Kabelanschluss gibt.

Die Receiver fürs digitale Fernsehen werden normalerweise über HDMI angeschlossen, somit dürftest du ein problem bekommen. Vielleicht kann man etwas basteln oder einen Adapter kaufen, mit dem man das Koaxialkabel an HDMI oder SCART (je nachdem was dein neuer TV für Eingänge hat)

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Kann man pauschal nicht beantworten, das hängt damit zusammen wie hoch dein Brutto Einkommen ist, ob du viele Kinder hast oder nicht usw. Höchstwahrscheinlich dürfte sich für dich aber die staatliche Riester Förderung lohnen. Wie gesagt, ist aber nur ein Indiz aufgrund deines Lebensalters...

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Egal welche Zahl du wählst, die Quersumme ist immer die gleiche. Und mit den Buchstaben ist es noch einfacher: Es gibt nur ein Nachbarland mit dem jeweiligen Buchstaben und als Frucht fällt einem meist auch nur die jeweilige ein.

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entweder die stecker die drinnen sind rausziehen oder falls die anschlüsse frei sind einfach bei hardware löschen und neu einrichten dann sollte es gehen.

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Naja, § 123 StGB ist ein Antragsdelikt, daher wird wahrscheinlich gar nichts passieren dader Eigentümer keinen Antrag stellen wird. Außer die Polizei ermittelt ihn und weist ihn auf die "Party" hin. Meistens lässt sich aber mit der Person reden und eine Entschuldigung oder Schadenswidergutmachung eine aufwändige Gerichtsverhandlung vermeiden.

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WIeso sollte dich dein Chef verklagen? Er muss überhaupt nichts machen. Im Gegenteil: Nach 3 Wochen wird die Kündigung rechtswirksam, sofern du nicht innerhalb dieser Frist Kündigungsschutzklage einreichst.

Ob du mit einer eventuellen Klage durchkommen würdest spielt überhaupt keine Rolle, da die Präklusionsfrist des §§ 4, 7 KSchG auf jedenfall abgelaufen ist, wenn du im Juli deine Kündigung bekommen hast. (Spätestens somit am 22.8. präkludiert). Die Kündigung ist somit rechtswirksam, es sei denn du findest Gründe um das Verstreichen der Frist zu rechtfertigen (wirst du wohl nicht schaffen)

Im Übrigen würde ein wenig mehr Rücksicht auf Punkt und Kommasetzung allen das Lesen erleichtern. Das dürfte nicht zuviel verlangt sein.

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Um deine Frage beantworten zu können müsste man wissen, was für ein Betrieb bzw. Unternehmen es ist bei dem du arbeitest und zu welchen Zeiten und wie lange du täglich dort arbeitest.

Die Lösung findet sich in den §§ 3-5, 9-11 ArbZG (Arbeitszeitgesetz)

Bei der Schule nachfragen hat u.U. nur wenig Sinn, die Lehrer beherrschen meistens nichtmal das neue Schuldrecht, von Arbeitsrecht ganz zu schweigen ;)

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Deine Frage kann hier leider niemand beantworten, da sie keine Auskunft darüber gibt, in welcher Farbe die Wände derzeit gestrichen sind und welche Klauseln der Mietvertrag enthält.

Sollte keine Klausel enthalten sein oder die Klausel unwirksam sein besteht grundsätzlich kein Anspruch des Vermieters auf weiße Wände. Etwas anderes könnte aber sein, wenn deine Freundin die Wände in dunklen Farben wie schwarz oder dunkelblau etc. angestrichen hätte.

Daher bitte etwas konkretisieren.

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