Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird z.B. für folgende Zwecke durchgeführt:
- durch die Erhöhung der Aktienanzahl sinkt der Aktienkurs und die Aktie erscheint „billiger“;
- durch die Erhöhung des Grundkapitals erfolgt eine Wiederherstellung des Selbstfinanzierungsspielraums. Nach § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG dürfen Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Satzungsbestimmung, die sie zur Einstellung eines Teils des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen ermächtigt, keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden;
- durch die Erhöhung des (gebundenen) Grundkapitals erhöht sich in der Regel die Kreditwürdigkeit.
Quelle: https://welt-der-bwl.de/Kapitalerh%C3%B6hung-aus-Gesellschaftsmitteln