Das Standardvorgehen ist, die Nullstellen der ersten Ableitung zu suchen: f'(x)=0. Dort befinden sich dann entweder Extremstellen oder Sattelpunkte (= Wendepunkte mit Steigung 0, wie bei x³). Welches von beiden zutrifft, bestimmt man z.B. durch die zweite Ableitung (f''(x)=0 => Extrempunkt) oder durch Funktionswerte rechts und links in der Nähe der fraglichen Stelle (beide Werte über oder beide Werte unter der fraglichen Stelle, dann Extrempunkt).

Das geht natürlich nur, wenn die Funktion auch ableitbar ist - den Extrempunkt von f(x)=|x| findet man damit nicht, da die bei x=0 keine Ableitung hat.

Es gibt aber auch noch z.B. grafische Methoden oder Annäherungsverfahren - aber wenn der Lehrer die nicht lehren will, sind sie für Dich nicht wichtig - in der Praxis werden sie so gut wie nicht benötigt und hätten für den Unterricht lediglich den Wert, das Verständnis zu verbessern oder andere Themen vorzubereiten, so sie dass denn täten...

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Die Frage ist weniger, ob Du die Aufgaben lösen kannst als vielmehr, dass Du lernen kannst, sie zu lösen. Wenn man kein Naturtalent ist, muss man sich ein wenig anstrengen, um etwas zu lernen - hast Du das schonmal probiert?

Ob es am Ende Faulheit, geringes Talent oder gar Dyskalkulie ist, lässt sich grundsätzlich beim Psychiater testen. Das Ergebnis wird Dir allerdings wenig bringen - es läuft immer darauf hinaus, dass Du Dich intensiver mit Mathe beschäftigen musst als bislang, um mehr zu verstehen und bessere Noten zu bekommen.

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Es gibt verschiedene Sperrzeiten für den Leistungsbezug, wenn man selbstverschuldet arbeitslos wird:

Alg1: 12 Wochen

Alg2: 3 Monate

Kündigt man aus gesundheitlichen Gründen, ist es ratsam, sich das vom Arzt attestieren zu lassen und vor der Kündigung vom Amt prüfen zu lassen, ob das als Grund anerkannt wird, so dass man die Sperre vermeiden kann.

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Wenn die Tangente eine Steigung von 1/2 hat, muss f an der Stelle ja die gleiche Steigung haben. Also suchen wir die Stelle, an der f'(x) = 1/2:

2x = 1/2

x = 1/4

Eingesetzt ergibt dann f(1/4) = 1/16

Gesucht ist also der Punkt B( 1/4 | 1/16 ).

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Ist dem Amt (oder diesem speziellen Sachbearbeiter) möglicherweise nicht bekannt, dass Deine Freundin ausgezogen ist und geht daher davon aus, dass Ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid? Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wärst Du in der Tat verpflichtet, einen Vollzeitjob anzustreben, selbst wenn Du mit Deinem Einkommen Deinen Bedarf decken könntest, aber nicht den der Freundin.

Frage das Amt, wie sie dazu kommen, Dich zu kontaktieren, wo Du doch keinerlei Unterstützung von ihnen bekommst oder beantragt hast.

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Ja. Das Geld ist im Regelsatz bereits enthalten und kann vom Leistungsempfänger nach eigenem Ermessen eingeteilt werden - wenn er an anderer Stelle spart, kann er mehr für die Haustiere ausgeben.

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Paypal gehört zu den Organisationen, bei denen man die Wahl hat: Entweder vertraut man ihnen, gibt die eigene Identität preis und kann die Dienstleistungen nutzen oder man vertraut ihnen nicht und nutzt sie nicht. Der Hausbank und dem Reisebüro gibt man die Daten doch auch.

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Das kommt auf das System an, das der Arbeitgeber nutzt. Meist wird auf der Stempelkarte selbst gar nix gespeichert sondern auf dem Zeiterfassungssystem selbst. Dort sollte nur die Personalabteilung herankommen - auf Nachfrage natürlich auch Deine Vorgesetzten, sofern sie sich über Deine Anwesenheitszeiten informieren möchten. Die Speicherdauer ist solange, wie die Daten erforderlich sind: Also i.d.R. mindestens solange, bis die Abrechnung gemacht wurde und sichersteht, dass keine Änderungen mehr vorgenommen werden können. Vermutlich aber bis ein paar Monate nach Beendigung der Tätigkeit - in den meisten Arbeitsverträgen ist eine Frist, bis zu der man nach dem Ausscheiden noch Ansprüche geltend machen kann. Ob die Daten solange im Zeiterfassungssystem bleiben oder in anderer Form archiviert werden (z.B. ausgedruckt), bleibt dem Arbeitgeber und den technischen Möglichkeiten überlassen.

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Jobcenter will zuviel gezahlten Unterhalt nicht zurück zahlen

Hallo,

ich habe eine (eigentlich) für mich recht einfache Frage für euch.

Nun erstmal meine Vorgeschichte:

Ich habe einen Sohn (fast 11Jahre) mit meiner damliegen Freundin und eine Tochter (7Monate) mit meiner jetziegen Frau. Meine Frau hatte bis Ende Dezember ein befristeteten Arbeitsvertrag. Für Dezember hat sie noch anteilig Gehalt bekommen. Für ein paar Tage Elterngeld. Ab Januar 2013 bezieht sie nur noch Elterngeld. Da wir wesentlich weniger Geld zur verfügung haben wollte ich beim JC überprüfen lassen inwiefern ich noch Zahlungsfähig bin. Diesen Antrag habe ich gleich am 02.01.13 eingereicht. Zwei Wochen später erhielt ich Post vom JC, Sie brauchten noch ein Paar Unterlagen (Kindergeldbescheid/Elterngeldbescheid) Diese habe ich dann unverzüglich eingereicht. Bis Ende April habe ich vom JC nichts gehört bis ich dann mal angerufen habe. Die gute Frau meinte das sie sich drum kümmert. Ein paar Tage später erhielt ich Post, mit der Bitte noch weitere Unterlagen einzureichen. Auch dies habe ich dann unverzüglich eingeschickt. Da ich nicht wusste wie sich der Unterhalt verändert, habe ich weiterhin wie gewohnt monatlich 76€ an die Kindesmutter gezahlt. Vor ein paar Tagen erhielt ich den Bescheid das ich nur noch 46€ zahlen brauch. Ich habe also ab Januar bis einschliesslich Mai monatlich 30€ zuviel gezhalt habe. Dauraufhin rief ich die Bearbeiterin an und fragte Sie wie ich die 150€ wieder bekomme. Als Antwort bekam ich dass das nicht möglich ist dieses Geld zurück zu bekommen. Sie meinte das ich Pech habe.

Jetzt meine Fragen:

Ich habe 150€ zuviel Unterhalt gezahlt und das JC im gleichen Zug 150€ zu wenig Harz-V. Warum bekomm ich das Geld nicht wieder zurück??? Wenn ich doch Anspruch auf das Geld habe; gibt es ein Gerichtsbeschluss o.ä. ???

Ich habe schon so viel im Internet geschaut, ich bin in meinem Fall nicht fündig geworden. Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

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Das Jobcenter ist nicht für die Festlegung des Unterhalts zuständig. Das kann man selbst erledigen oder es einen Anwalt machen lassen. Wer Anspruch auf Kindes-Unterhalt hat, kann sich ggf. auch ans Jugendamt wenden. Insofern ist es an Dir, festzustellen, wieviel Unterhalt Du zahlen musst. Zuviel gezahlter Unterhalt kann in der Regel nicht zurückgefordert werden.

Der gezahlte Unterhalt wird aber als zusätzlicher Freibetrag von Deinem anzurechnenden Einkommen abgezogen, so dass Du insgesamt keine Nachteile hast, sondern das Jobcenter. Und für den Fall, dass die Kindesmutter Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bekommt, sind in der Zeit sogar noch weniger Schulden für Dich aufgelaufen. Insofern ist es keinen Aufreger wert.

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Wer arbeitet, hat nicht weniger als jemand, der nicht arbeitet: Auf Erwerbseinkommen gibt es schließlich Freibeträge, die nicht auf das aufstockende Alg2 angerechnet werden.

Mehrere Minijobs darf man nur bis zu insgesamt 450€ haben. Neben einem sozialversicherungspflichtigen Job ist genau ein Minijob zulässig. Genaue Infos findest Du auf der Webseite der Minijobzentrale.

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Als Bufdi hast Du kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen gehabt. Das Alg sollte sich daher aus dem Azubigehalt berechnen. Frage bei der Arbeitsagentur nach - dort hättest Du Dich ohnehin bereits drei Monate vor der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden sollen.

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Folgender Ablauf:

  • "Bescheinigung über die Notwendigkeit eines Umzugs" vom alten Jobcenter besorgen.

  • Mietrichtlinien beim neuen Jobcenter besorgen.

  • Wohnberechtigungsschein in der Zuzugsstadt besorgen

  • Wohnung suchen

  • Wohnungspreis beim neuen Jobcenter prüfen und genehmigen lassen

  • Mietvertrag unterschreiben

  • in der neuen Stadt anmelden (zum Datum des Umzugs)

  • mit der Meldebescheinigung beim neuen Jobcenter Alg2 beantragen

Alternativ kannst Du auch bis zum 25. des Monats vor dem Umzug warten und erst dann den Umzug bekannt geben. Dann wirst Du (unberechtigterweise) vom alten Jobcenter noch einmal Leistungen erhalten und das neue Jobcenter hat einen Monat Zeit, Deinen Antrag zu bearbeiten.

Ohne den ersten Punkt wirst Du Dich auf einige Schwierigkeiten gefasst machen müssen und wirst keine Unterstützung bei Umzug und Kaution erhalten.

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Frag das Jobcenter.

Grundsätzlich sollte das JC in so einem Fall die Leistungen nur vorläufig als Darlehen gewähren. Wenn Du den Arbeitsprozess gewinnst, wird rückwirkend neu berechnet und Du musst ggf. die Leistungen zum Lebensunterhalt und die KdU zurückzahlen. Die Kosten der Weiterbildung stehen auf einem anderen Blatt und dürften nicht zu erstatten sein - schließlich wird der AG Dich auf keinen Fall weiterbeschäftigen und Du benötigst die Weiterbildung, um Deine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Solltest Du während der Weiterbildung ein gutes Jobangebot bekommen, darfst Du es selbstverständlich annehmen.

Aber wie geschrieben: Deine Fragen sind sehr konkret, die sollte Dein Vermittler beantworten können.

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Je nach Lehrgang kommt Bafög in Frage. Dann zahlt das Jobcenter ggf. einen Zuschuss zu den ungedeckten Wohnkosten. Allerdings muss die Schule (oder eine vergleichbare) i.d.R. weit vom Elternhaus entfernt sein, damit überhaupt Bafög gewährt wird. Bafög ist kompliziert, erkundige Dich vor Ort beim Bafögamt.

Alg1 kommt nicht in Frage, da Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst.

Alg2 könnte es geben, sofern das Jobcenter von der Sinnhaftigkeit Deines Vorhabens überzeugt ist. Kläre das vorher.

Vorrangig ist der Unterhalt der Eltern - ist dort etwas zu holen? Spätestens beim Bafög-Antrag müssen die Eltern ihre Vermögensverhältnisse (zumindest gegenüber dem Amt) offenlegen.

Unproblematisch sollte zumindest die Auszahlung Deines Kindergeldes an Dich sein, wenn Du nicht bei den Eltern lebst und von dort auch keinen Unterhalt bekommst.

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Er hat also die AU-Bescheinigungen kommentarlos zum Arbeitgeber geschickt? Das macht man auch nicht so. Richtig ist, sich unverzüglich telefonisch krank zu melden, und zwar auch bei Folgebescheinigungen. Dann hätte der Arbeitgeber nämlich die Möglichkeit, darauf etwas zu erwidern.

Nichtsdestotrotz wird eine Kündigung frühestens mit dem Zugang wirksam. Da der Zugang ja bestätigtermaßen der 13.5. ist, kann sie also erst am 14.5 wirksam werden. Die Folge ist, dass bis einschließlich 13.5. noch Gehalt zu zahlen ist, sofern der Arbeitgeber das nicht aus anderen Gründen zurückhalten darf (z.B. unentschuldigte Fehlzeiten). Das Arbeitsamt hat recht, alles andere ist eine Angelegenheit fürs Arbeitsgericht.

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Das Jobcenter muss die Kaution übernehmen, sofern es dem Umzug zugestimmt hat - in dem Zuge wird es ja die vorherige Kaution zurückerhalten.

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Du kannst die üblichen Förderungen für Ausbildungen erhalten: BAB und Bafög. Warum sollte das Jobcenter jetzt aus seinem Topf eine Ausbildung finanzieren?

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Was steht denn auf dem Bewilligungsbescheid? Dort ist die Berechnung ja im Wesentlichen drauf. Wenn Du den nicht verstehst, wende Dich an das Jobcenter oder eine Arbeitsloseninitiative - ohne die genauen Daten des Bescheids ist ein ordentlicher Rat nicht möglich.

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Die Spieler sind Personen von öffentlichem Interesse, daher können sie selbst keinen Schutz ihrer Persönlichkeit geltend machen und damit die Veröffentlichung verhindern (zumindest solange es sich um bekannte Daten wie Name und Bild handelt). Allerdings hat der Fotograf das Urheberrecht auf die Bilder - wenn Du sie also nicht selbst fotografiert hast, musst Du klären, ob die Bilder zur Veröffentlichung freigegeben sind oder Du anderweitig die Genehmigung zur Veröffentlichung erhältst. Ich könnte mir vorstellen, dass die Vereine einer Veröffentlichung zustimmen bzw. sogar Material zur Verfügung stellen, das genutzt werden darf (z.B. für die Presse). Z.T. wird zumindest erwartet, das man die Quelle nennt.

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