Sprich mit ihm über deine Lage.
Wenn das nicht hilft, gibt es folgendes zu beachten:
Das Verbot ist im weitesten Sinne ein Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - ja, der Klogang ist ein natürliches Grundbedürfnis, das man würdevoll (also privat) abwickeln können muss, wann immer es nötig ist und damit ein Menschenrecht.
Den Tatbestand der Nötigung (§240 StGB) sehe ich hier ebenfalls als gegeben an:
"...durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt...."
Als ein empfindliches Übel kann bei Schülern schon ein Schulverweis etc. gelten.
Des Weiteren wären noch folgende Straftatbestände gegeben:
-Körperverletzung im Amt gem. §340 StGB
-Misshandlung Schutzbefohlener §225 StGB
Eine "zumutbare Verzögerung" also zum Beispiel "diesen Text lesen wir noch zu Ende, dann kannst du gehen..." wäre noch Regelkonform, sofern es nicht durch äußere Umstände zu anderen Voraussetzungen kommt (Darmerkrankung etc.)
Du musst es ja nicht gleich auf die Spitze treiben, vielleicht hilft ein kurzes Gespräch.
Und wenn dich das Fachchinesisch jetzt zu sehr verwirrt hat, hier nochmal alles in einem Satz:
Du brauchst kein Attest, dich kann niemand zum "anhalten" zwingen.