hallo,

ich denke hier liegt ein kleiner trugschluss vor. Das THW ist bestimmt nicht schlechter als eine Feuerwehr. Gegenüber der feuerwehr hat das THW andere schadensereignisse, was auch die feuerwehren mit begleitet, wie hochwasser, erdbeben, explosionen usw In bayern erfüllt das THW übers wochenende und im ferienverkehr autobahndienste und rettet auch verunfallte menschen mit rettungsscheren personen aus den fahrzeugen. In speyer kenne ich es so, dass bei großbränden und eigentumssicherung das THW mit alarmiert wird. Deshalb die dummen sprüche die man so kennt, sind überflüssig, denn man sollte sich auch als feuerwehrmann mal die ausbildung anschauen und dann denke ich hat man ein ganz anderes bild vom THW. Es ist leicht von jemanden etwas zu sagen, wenn man sich nicht auskennt

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weist du, was wäre deutschland ohne die freiwilligen feuerwehren?Es sind menschen, die in ihrer freizeit und während ausübung ihres berufes mensch und tier in jeglicher notlage helfen. Auch in dinge chemie und anderen techn ischen einsätzen müssen sie ihren mann/frau stehen. Gegenüber BF, deren arbeit ich hier nicht schmälern möchte, lernen freiwillige alles in ihrer freizeit und denk daran freiwillige machen auch das feuer aus und retten wie eine BF. Also alle Achtung den freiwilligen, aber auch unseren Berufsfeuerwehrmännern. Wenn du dich interessierst die meisten einsätze der feuerwehren sind nicht mehr der brandeinsatz, nein der technische hilfeeinsatz überwiegt. Ich denke ich weis von was ich hier schreibe, denn ich war 42 jahre bei der FFW Speyer und über 28 jahre in einem alarmzug mit pieber, das hies 24 std alarmbereitschaft.

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hallo, ich bin 42 jahre feuerwehrmann in speyer gewesen und ich möchte diese zeit nicht missen. Es ist ein toller "Haufen" und die kameradschaft und dass zusammensein ob im einsatz oder freizeitgestaltung schweist einem zusammen. Eine feuerwehr ist wie eine kleine familie. Weist du freiwillig zu sein gibt es nicht, du gehst freiwillig zur feuerwehr und wenn du unterschrieben hast ist das freiwillige vorbei. Was dass dumme gerde betrifft, ist längst vorbei und die feuerwehr mit ihren männern wurde in deutschland vor ein paar jahren zeit zur nr. 1 gewählt von der bevölkerung. Also lass dir von einzelnen "Dummschwätzern" die zugehörigkeit zu einer feuerwehr nicht ausreden. Viele wissen gar nicht was feuerwehrmänner leisten....im sommer bei waldbränden zu sein andere sitzen im biergarten oder im winter minusgrade VU nachts die anderen liegen im warmen bett...dann anschliessend zur arbeit. Denke daran du tust es aus überzeugung den menschen zun helfen. denke daran...gruß klaus

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nein max, du darfst keine blaue lampe im einsatz benützen. Aussen schon gar nicht, denn sonst verlischt deine zulassung! Im innern auch nicht, ist nur für kommandofahrzeuge zulässig. Man sollte sich aber mal die frage stellen, man spricht im gesetz von den "feuerwehren" die einsatzstellen in einer vorgerreichenen zeit die einsatzstelle sollen. Zur Feuerwehr gehören material und Mannschaft. Bei einer BF ist alles vor ort und bei einer freiwillgen wehr muss das personal erst vor ort kommen um mit dem gerät ausrücken zu können. Hier sollte sich einmal der gesetzgeber gedanken machen gruß klaus

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Oberlandesgericht bestätigt Freisprüche zweier Feuerwehrleute vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung Pressemitteilung vom 14. Mai 2002 Oberlandesgericht Stuttgart, Geschäftsnummer:4 Ss 71/2002 und 4 Ss 72/2002

Zwei aktive Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren im Raum Reutlingen gerieten unabhängig voneinander auf der Fahrt mit dem Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus in Geschwindigkeitskontrollen, in einem Fall innerorts mit 78 km/h bei allgemein zulässiger 50 km/h, im anderen Fall auf der Bundesstraße 28 mit 161 km/h statt zugelassener 100 km/h. Beide waren kurz zuvor wegen als bedrohlich eingeschätzter Brandmeldungen alarmiert und auf dem schnellsten Weg zum Feuerwehrhaus gerufen worden. An ihren Fahrzeugen wiesen sie mit Schildern auf den Feuerwehreinsatz hin. Beiden war bei Schulungen der Feuerwehr wiederholt erklärt worden, sie könnten im Alarmfall gegebenenfalls für sich Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn sie hierdurch niemanden gefährdeten.

Nachdem die Betroffenen gegen die Bußgeldbescheide über 75,00 DM bzw. 550,00 DM Einsprüche eingelegt hatten, wurden sie am 06. Dezember 2001 vom Amtsgericht Reutlingen vom Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens freigesprochen.

Die von der Staatsanwaltschaft Tübingen zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage eingelegten Rechtsbeschwerden ließ der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Mit Beschlüssen vom 26. April 2002 wurden die Rechtsbeschwerden als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des Senats stehen dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu, die aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürften, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sei (§ 35 Abs.1, Abs. 8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweise, seien daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gehe, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft, was im einen Fall zu bejahen, im anderen Fall aber zweifelhaft sei.

Unabhängig davon hätten sich beide Betroffene in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG befunden, da sie durch die Schulungen der Feuerwehr und aufgrund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung waren, dass sie bei ihrer Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können, wenn sie niemanden gefährden, was nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Fall war. Es habe ihnen damit jedenfalls die Einsicht gefehlt, etwas Unerlaubtes zu tun. Dafür spreche auch, dass sie mit Schildern auf den Einsatz hingewiesen hätten. Weil diese Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruht habe, sei der Irrtum nicht vermeidbar gewesen.

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Sonderrechte im Privatwagen nur ohne Gefährdung oder Behinderung Dritter! Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren stehen nach zwei Urteilen des Oberlandesgerichtes Stuttgart im Einsatzfalle gemäß § 35/ Abs. 1 StVO Sonderrechte mit dem privaten Pkw zu.

Die Ausübung der Sonderrechte ist nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Das Gericht hält allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen für vertretbar, bei denen es zu keiner Gefährdung oder gar Schädigung Dritter kommt.

Folgerungen des LFV Bayern: Sonderrechte stehen dem Feuerwehrmann bei Alarm auch im privaten Pkw zu, wenn die Voraussetzungen des § 35/ Abs. 1 StVO erfüllt sind, insbesondere:

Alarmierung der Feuerwehr zur Rettung von Menschen/ Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen

Beim Einsatz ist es dringend geboten, zur Abwehr der Gefahr unter Missachtung der Regeln der StVO zum Feuerwehrhaus zu fahren, um den Einsatzerfolg nicht in Frage zu stellen (zeitlich)

Die Sonderrechte nach § 35/ Abs. 1 verpflichten andere Verkehrsteilnehmer nicht , dem Feuerwehrangehörigen Vorrechte einzuräumen (z. B. Vorfahrt), da diese Vorrechte lediglich Fahrzeugen mit Sondersignalen eingeräumt sind

Die Ausübung der Sonderrechte mit dem privaten Pkw endet da, wo andere Verkehrsteilnehmer in ihren Rechten eingeschränkt oder gar gefährdet oder geschädigt werden

Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auch bei angebrachten Hinweisschildern oder Dachaufsätzen am Fahrzeug nicht erkennen können, dass sich ein Feuerwehrangehöriger auf dem Weg zum Alarmplatz befindet. Es muss daher jederzeit damit gerechnet werden, dass diese auf ihre Rechte bestehen und unter Umständen gar nicht auf den Gedanken kommen, dass der Feuerwehrangehörige gerade Sonderrechte in Anspruch nimmt.

Zusammenfassung: Für die Fahrt mit dem Privatfahrzeug gelten im Vergleich zu den ohnehin strengen Regelungen bei einer Fahrt mit Signaleinrichtung noch weitergehende, strengere Anforderungen an Sorgfalt und Einstellung auf andere Verkehrsteilnehmer!

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