Ein Mantelverkauf lohnt sich nur dann, wenn der Name der Firma bekannt ist und ein anderer Interesse hat, damit weiterzuarbeiten. Wer soll schon für einen UG-Mantel Geld auf den Tisch legen, um dann teure Änderungen beurkunden zu lassen, wenn er die UG mit Musterprotokoll billiger neu gründen kann.

Die billigste Art, die Gesellschaft loszuwerden, ist, sie zu liquidieren, das restliche Stammkapital "auszukehren" (zurückzuzahlen) und dann das Registergericht zu stecken, dass die Gesellschaft vermögenslos sei und deshalb gefälligst von Amtswegen gelöscht werden müsste. Kostet keinen Cent. Das darf man aber nur machen, wenn man sicher gehen kann, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt kein Gläubiger mehr aus dem Gebüsch kommen kann (z.B. wegen einer Mängelrüge).

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Hier wird von der Kernfrage gewaltig abgewichen.

Eine Umwandlung in eine UG nach dem Umwandlungsgesetz ist wegen des Sacheinlageverbotes des § 5 a GmbHG nicht möglich. Eine UG kann nur neu gegründet werden mit einer Bareinlage. Diese kann niedrig sein und dazu kann auch das Musterprotokoll verwendet werden. Eine Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage ist ebenfalls nicht möglich, es sei denn, das Stammkapital würde dadurch auf mindestens 25000,00 € steigen.

Möglich und zulässig ist aber die Einlage des bisherigen Einzelbetriebes in die UG als Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB). Da das Stammkapital nicht verändert wird, ist dazu weder eine notarielle Beurkundung noch eine Handelsregisteranmeldung notwendig.

Da der eingelegte Betrieb nicht aufgelöst wird, können selbstverständlich auch die Rechnungsnummern fortgeführt werden. Der sauberste Weg ist allerdings, solche Dinge zum Jahresende vorzunehmen.

Eine Schließung des Einzelbetriebes würde dagegen eine Betriebsaufgabe mit Übernahme des Vermögens ins Privatvermögen darstellen, was zur Aufdeckung der stillen Reserven führen würde, wo der Fiskus drüber lachen würde.

Die Kleinunternehmerregelung ist übrigens nicht von der Rechtsform abhängig (auch eine UG kann Kleinunternehmer sein) und wenn der Einzelbetrieb vorher EÜR gemacht hat, entfällt dieses Rechts schon vor der Einbringung in die UG, da hierzu eine Einbringungsbilanz (Handelsbilanz) erstellt werden muss.

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Sinnvolles Gründungsmodell einer UG haftungsbeschränkt & Co KG trotz Abgabe der E. V.

Hallo liebe Ratgeber,

ich suche nach einem sinnvollen Gründungsmodell für eine UG haftungsbeschränkt & Co KG. Wie man die einzelnen Gesellschaften gründet, habe ich mittlerweile in Erfahrung gebracht. Da die Gründung aber mit der Problematik der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung einhergeht, hoffe ich auf Rat.

Vorgeschichte:

Ich habe 2009 eine GbR mit einem Partner gegründet. Da es nach einer Weile zu Problemen mit dem Mietobjekt kam (es regnete rein, die Heizung ging nicht, es gab kein Wasser etc.), gingen wir den rechtlichen Weg. Ohne viele Worte: Da wir nicht öffnen konnten, hatten wir über sehr lange Zeit keine Einnahmen, was Schulden nach sich zog. Mein Geschäftspartner hat mittlerweile auch wegen privater Schulden die EV abgegeben und wird in die Insolvenz gehen, weshalb die Schulden der GbR bei mir hängenbleiben. Da auch ich diese in der Gesamtsumme (auch in Raten) nicht mehr auffangen kann, habe ich mich an einen Anwalt gewendet, der eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht. Da mich nun aber eine Zwangsvollstreckung erreicht hat, wird mir in naher Zukunft auch nichts anderes mehr übrig bleiben als die EV abzugeben. Das "umgezogene" Geschäft (immernoch als GbR tätig) ist noch jung, aber erfolgsversprechend, wirft aber nicht so viel ab, daß es die Schulden decken könnte.

Der Anwalt riet uns nun zur Gründung einer UG oder UG & Co KG. Da er im Urlaub ist und ich mich trotzallem mit der Materie vertraut machen will, stelle ich meine Fragen hier.

  1. Zur Gründung der UG haftungsbeschränkt: Wir wollten das Musterprotokoll nutzen, daß im Höchstfall drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer vorsieht. Mein Partner soll der Geschäftsführer sein.

Welche Probleme kämen auf mich als Gesellschafter zu, wenn ich die EV abgebe?

Was kann gepfändet werden?

Hinzuzufügen ist, daß auch meine Mutter als Gesellschafterin fungieren könnte. Sie ist bereits in Rente und erhält nur 380 Euro.

  1. Zur Gründung der KG: Komplementär wäre die UG haftungsbeschränkt

Welche Probleme kämen auf mich als Kommandit mit einer sehr geringen Kommanditeinlage (sprich Haftsumme) auf mich zu?

Was kann in diesem Fall gepfändet werden?

Hinzufügen möchte ich noch, daß im Gesellschaftsvertrag ein "Ausstieg eines Gesellschafters gegen Kapitalabfindung" ausgeschlossen sein soll, und somit eine "Auseinandersetzung durch Mehrheitsbeschluss" oder der "Verfall der Einlage bei einseitigem Ausstieg" gelten soll.

Für das Gründungsmodell stehen ich (demnächst Abgabe der EV), mein Geschäftspartner (hat die EV bereits abgegeben und geht in die Insolvenz) und meine Mutter (keine Eintragungen beim Amtsgericht oder der SCHUFA, Rentnerin mit sehr geringem Bezug) zur Verfügung.

Für eine Antwort bedanke ich mich schon im Vorfeld :-)

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Derjenige, der die EV abgegeben hat, kann nicht Geschäftsführer werden, wohl aber Gesellschafter oder Kommanditist, wobei er sich dann im Nachhinein von seinen Gläubigern fragen lassen muss, wo er denn das Geld für die Kapitaleinlage her hatte. Die Mutter könnte aber Geschäftsführerin sein.

Der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kannst Du aber noch entgehen, wenn Du jetzt und sofort den Gläubigern oder dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung anbietest. Zu spät ist es, wenn der Gerichtsvollzieher Dich erst verhaftet hat oder Du auch mit einer der versprochenen Raten in Rückstand gerätst.

Zu empfehlen wäre hier die Einschaltung eines Strohmannes, der als Gesellschafter auftritt.

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Es gibt noch den § 394 FamFG: Einfach wegen Vermögenslosigkeit löschen lassen. Vermögenslos ist die UG in dem Moment, in dem Du Dir das restliche Kapital zurücküberwiesen ("ausgekehrt") hast.

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Bevor man sich an die eigentliche Frage heranmacht:

Wie hoch ist das z.Zt. in der Bilanz der GbR ausgewiesene Eigenkapital? Nur wenn das mindestens 25.000,00 € sind, ist überhaupt die Umwandlung in eine GmbH möglich. Ist das EK geringer als 25.000,00 €, kann man nur eine UG (haftungsbeschränkt) gründen - nach Möglichkeit mit geringem Stammkapital, da es bar eingezahlt werden muss. Dann macht man aus der GbR eine KG mit der UG als Komplementär. Wenn später beide Kommanditisten aus der KG austreten (ohne ihre Einlage zurückzufordern), geht diese kaputt und wird von dem letzten Gesellschafter - der UG - geschluckt.

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Das hängt weniger mit der Haftung zusammen als mit der Gemeinnützigkeit. Auch beim e.V. besteht keine direkte Durchgriffshaftung. Um den Vorstand in die Pflicht zu nehmen, müsste erst gerichtlich festgestellt werden, dass dieser seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, z.B. einen Insolvenzantrag zu spät gestellt. Ein Profiverein ist jedoch nicht mehr gemeinnützig, ein reiner Sportverein in der Regel schon. Wird beides unter einem Dach gemischt, geht i.d.R. die Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein verloren. Dem kann man vorbeugen, indem man die Profiabteilung ausgliedert, z.B. in eine GmbH. Manchmal wird auch eine KGaA gegründet, um private Investoren anzuziehen. Dies kann auch bei der Rechtsform der GmbH geschehen - allerdings sind GmbH's "geschlossene Gesellschaften" und bei einer Neuaufanhme oder einem Wechsel eines Gesellschafters ist dafür ein Gang zum Notar und eine Handelsregistereintragung erforderlich, während man seine Aktie leicht an der Börse verticken kann.

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Ein Gewerbe übt nur aus, wer offen für seine Leistungen wirbt. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn jemand nur für einen Auftraggeber oder aus Gefälligkeit gegenüber einem Bekannten tätig wird. Aber erklärungspflichtig sind auch die erzielten Einnahmen hieraus.

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Was steht denn im Gesellschaftervertrag? Die Vorschrift, dass die Geschäftsführung den Komplementären vorbehalten ist und Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, liegt nicht im öffentlichen Interesse, sondern soll den haftenden Komplementär vor den Folgen fehlerhafter Entscheidungen durch Kommanditisten schützen. Daher ist es möglich, diese Vorschrift durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag auszuhebeln und eine abweichende Regelung zu treffen (wie auch bei §181 BGB).

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Die Frage "vor einer Verkehrskontrolle abhauen" ist nicht klar dargestellt. Es ist etwas anderes, ob ich die Kelle ignoriere und mit Vollgas durchfahre (womöglich den Polizisten dabei noch nötige), einfach in eine Seitenstraße einbiege, weil ich dahinter die Polizeikontrolle sehe oder ganz auffällig wende, bevor man mich anhalten konnte.

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Der Umschlag oder Rückschein beweist auch nur, dass dem Empfänger zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Sendung des Absenders zugestellt worden ist. Der Umschlag könnte aber genausogut leer gewesen sein oder ein wertloses Stück Papier hätte drin sein können. Soviel zur Beweiskraft von Einschreiben.

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Aus organisatorischen Gründen können solche Veranstaltungen auch mal außerhalb der regulären Arbeitszeit liegen. Die Teilnahme daran ist aber dann wie geleistete Überstunden zu behandeln, d.h. zu bezahlen oder durch Freizeit auszugleichen.

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Wenn Du mit in der Wohnung gewohnt hast, geht der Mietvertrag auf Dich über. Du kannst ihn nur fristgerecht kündigen. Und damit zahlst Du für 3 Monate. Anderes sieht es aus, wenn Du nicht in der Wohnung gewohnt hast. Dann würdest Du nur im Erbfall in das Mietverhältnis eintreten. Der Erbfall ist aber nicht eingetreten, da Deine Mutter noch lebt. Damit hat der Vermieter keinen Rechtsanspruch gegen Dich, wohl aber gegen Deine Mutter, denn die Einweisung ins Pflegeheim befreit sie nicht von ihren Mieterpflichten. Und da sie offensichtlich mittellos ist, kann er sie zwar verklagen, kriegt aber kein Geld von ihr, weil sie unpfändbar ist. Und die Grundsicherungsbehörde zahlt auch nur so lange, wie Ihre Mutter die Wohnung benötigt, um nicht obdachlos zu werden; nicht um zivilrechtliche Pflichten zu erfüllen. Einen fruchtlosen Offenbarungseid zu leisten, stellt keine Unzumutbarkeit im Sinne des SGB XII dar.

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Bei Handies gibt es überhaupt keinen Freizeichenton. Du musst immer zuerst die Nummer eingeben (erscheint dann auf dem Display) und dann die Hörertaste drücken. Die Nummer wird dann gewählt, ohne dass Du vorher in die "Leitung" hören kannst wie beim Festnetztelefon.

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Wenn es nach dem Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen ist, könntest Du die Kommanditgesellschaft kündigen und Dich mit der GmbH auseinandersetzen. Das führt aber zur vollständigen Rückzahlung Deiner Einlage, so dass Du mit der zurückgezahlten Summe für die Schulden haftest, die in der Auseinandersetzungsbilanz (Stichtag der Auflösung) bereits ausgewiesen sind. Für Schulden von morgen würde die GmbH allein haften. Die erste Amtshandlung eines Insolvenzverwalters würde es aber sein, Deine Kündigung anzufechten, wodurch sie rückgängig gemacht würde.

Umgekehrt passiert Dir aber als Kommanditist nichts, solange die Einlage in der Firma liegt.

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"www.buchhalterstammtisch.de"

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