Wie viele Waffen kann ich mit einer Waffenbesitzkarte/ einem Waffenpass besitzen?
Grundsätzlich wird das Dokument für 2 Waffen der Kategorie B ausgestellt. Für Sportschützen und Sammler gelten unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen bzw. können Erweiterungen beantragt werden. Detaillierte Auskunft dazu erhalten Sie bei Ihrer Waffenbehörde.
Kann ich „einfach so“ eine Waffe kaufen?
Waffen der Kategorie C (Büchsen und Flinten) sind in Österreich ab dem 18. Lebensjahr ohne Genehmigung zur erwerben. Für den Erwerb beim Waffenfachhändler reicht ein amtlicher Lichtbildausweis. Sie benötigen somit für eine Vielzahl von Langwaffen keine Waffenbesitzkarte und keinen Waffenpass! Nach Überprüfung, ob gegen Sie ein Waffenverbot vorliegt, dürfen Sie die Waffe nach einer drei tägigen Abkühlphase übernehmen.
Welche Voraussetzung muss ich für den Erwerb dieser Waffen erfüllen?
» Vollendetes 18. Lebensjahr
» Es darf kein Waffenverbot vorliegen
» Registrierung der Waffe im Zentralen Waffenregister durch den Waffenfachhändler
Was brauche ich, um mir eine Pistole oder einen Revolver kaufen zu können?
Faustfeuerwaffen sind, wie Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, Waffen der Kategorie B. Für deren Erwerb benötigen Sie:
» eine Waffenbesitzkarte oder
» einen Waffenpass
Was ist der Unterschied zwischen Waffenbesitzkarte und Waffenpass?
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz der Waffe. Die Waffe darf aber nicht geführt (d.h. außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen sowie eingefriedeten Liegenschaften geladen getragen) werden. Der Waffenpass berechtigt zum Erwerb, Besitz und dem Führen der Waffe.
Wie komme ich zu einer Waffenbesitzkarte?
» Mindestalter 21 Jahre
» Glaubhaftmachung des Bedarf (z. B. Sportschießen, Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen,…)
» Waffenpsychologisches Gutachten (nicht erforderlich bei Inhaber/in einer gültigen Jagdkarte)
» Waffenführerschein (nicht erforderlich bei Nachweis des regelmäßige Gebrauchs einer Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe)
Mit diesen Voraussetzungen Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde (Hauptwohnsitz)
Wie komme ich zu einem Waffenpass ?
Grundsätzlich gelten für einen Waffenpass die gleichen Voraussetzungen wie für eine Waffenbesitzkarte nur muss die Antragstellerin/der Antragsteller gegenüber der Behörde glaubhaft machen, dass sie/er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann! Für Jagdaufseher gibt es nach einen aktuellen VWGH-Entscheid (Ro 2017/03/0004 vom 3. Mai 2017) einen berechtigten Bedarf.
Wichtig:
Nur bei Neuantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ist es notwendig, den Waffenführerschein sofort zu erlangen. Wenn Sie bereits einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte besitzen, ist der Waffenführerschein erst im Zuge der 5-jährigen Verlässlichkeitsprüfung erforderlich. (Die Behörde setzt zur Erbringung des Nachweises eine Nachfrist.) Eine prophylaktische Absolvierung des Waffenführerscheins macht keinen Sinn, da der praktische Teil nur jeweils für ein halbes Jahr seine Gültigkeit behält! Machen Sie die Schulung also erst dann, wenn Sie dazu aufgefordert werden!
Detaillierte Informationen zum Waffengesetz finden Sie hier im Folder der WKO.