Hallo. Diese Frage ist jetzt schon eine Weile her doch aus gegebenen Anlass schreibe ich dazu doch noch etwas. Leider muss ich sagen das alle anderen "Fragenbeantworter" hierzu falsch liegen. Sorry Leute so einfach ist das nun in der Gesetzgebung dann doch nicht. Rechtlich betrachtet muss ein Katzenhalter stets gewährleisten, dass kein einziges Individuum einer geschützten Art durch sein "Eigentum" zu Schaden kommt beziehungsweise getötet wird -und sämtliche Wildvögel stehen bekanntermaßen unter Schutz. Streng genommen macht sich ein Katzenbesitzer somit rein theoretisch strafbar, sobald sein Haustier in der Natur einen Wildvogel (in diesem Fall die Blindschleiche die ebenfalls unter Naturschutz steht) verletzt oder tötet. In der Praxis achtet allerdings niemand darauf.
Das Argument das jagen und Beuteschlagen ein natürliches Verhalten von Katzen ist steht dem entgegen das die Hauskatze kein natürlicher Bewohner unserer Heimischen Fauna ist. Sie verdrängt sogar mit ihrer Anzahl unsere heimische geschützte Wildkatze aus den Wäldern, diese ist sogar vom Aussterben bedroht. Als Tierhalter und Tierfreund hat man dafür sorge zu tragen das man gewissenhaft und sorgfältig mit unserer Natur umgeht. Wildlebende Arten haben nicht die Möglichkeit woanders hin auszuweichen. Die Hauskatze schon, sie bekommt fein fresschen zuhause und hat es nicht nötig auch noch anderen Tieren den Lebensraum zur Hölle zu machen.
Seht es mal so, findet der Steimarder draussen keine Nahrung mehr wird er sich woanders umsehen, kommt er dabei in Kontakt mit Stubitieger zieht die Hauskatze oft die blutige Karte. Findet der Fuchs draussen keine Nahrung mehr durchwühlt er euren Müll. Findet der Bussard oder die Rohrweihe keine Beutevögel tja nimmt sie was kommt.....auch eure Katze. Gleiches gilt auch für Eulen. Also, bietet euren Katzen eine gesunde Umwelt und achtet etwas auf die Tieger, denn Katzen kann man sehr wohl erziehen. Auch wenn das hart klingt. Eine geschickte Katze erbeutet jedes Jahr ca 1000 wildlebende Tiere. Es gibt Studien darüber mit unglaublichen Zahlen.
Rechtliche Quellen:
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 / Anhang IV der (FFH) Richtlinie 92/43/EWG oder in Anlage 1/ Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG 2002) Abschnitt 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft