§ 240 SGB V beschäftigt sich mit freiwilligen Mitgliedern. Die Ehefrau ist aber nicht hauptberuflich sondern nebenberuflich selbständig. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 10 Std.
Gemäß BVerfG, Beschluss vom 22. 5. 2001 - 1 BvL 4/96 [4]
Eine selbständige Erwerbstätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt<<
Trotzdem beantwortet das nicht die Frage warum bei der Beitragsberechnung nicht die Unterhaltszahlungen mit einfliessen.
Nochmal zur Verdeutlichung: Zur Berechnung wird das Bruttoeinkommen des Ehemanns mit einberechnet, weil beide verheiratet sind und somit nicht nur Rechte sondern auch Pflichten entstehen bzw. für einander übernommen wurden. Das ist klar und auch verständlich. Aber wieso die Unterhaltszahlungen (in diesem Fall von über € 7000,-/Jahr) als nicht betrachtungswürdig erscheinen ist mir unklar.
Im §240 (1) steht übrigens ein toller Satz:
Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.<<