Hallo "Mikkey",

m.E. ist Ihre Tochter nicht zur Zahlung der (Doppel-)Stunde verpflichtet.

Zwischen Ihrer Tochter und der Fahrschule ist ein Dienstleistungsvertrag gem. § 611 BGB zustande gekommen, wonach natürlich auch eine Vergütung für erbrachte Leistungen zu zahlen ist. Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Jedoch befindet sich Ihre Tochter in Annahmeverzug.

Hierzu finden sich in den AGB der Fahrschulen, oftmals die Regelung, dass eine Ausfallentschädigung für den Fall zu entrichten ist, dass eine Unterrichtsstunde verstpätet abgesagt wird, wobei hierzu regelmäßig eine Frist von 48 Stunden vorformuliert ist.

Da Sie in einem Kommentar mitteilen, dass keine AGB ausgehändigt wurden, wobei hier wichtig ist, dass die AGB bei Vertragsschluss auszuhändigen sind, findet eine entsprechende Anwendung solch einer Klausel keine Anwendung.

Sollte wider erwarten doch eine AGB Vertragsbestandteil geworden sein, so gilt es, die Klausel hinsichtlich Ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. M.E. verstößt eine derartige Klausel gegen § 309 Nr. 6 bzw. 309 Br. 5 b, wenn eine Vertragsstrafe oder Schadensersatz geltend gemacht werden möchte, ohne dass die Gegenbeweisführungsmöglichkeit eröffnet wird.

Da Sie angeben, die volle (Doppel-)Stunde sei nun fällig, würde solch eine solche Klausel, in der die volle Vergütung gefordert werden würde, gegen § 309 Nr. 5 a verstoßen. Denn: der Fahrschullehrer spart durch den Entfall der Fahrstunde mindestens den Betrieb des Fahrschulwagens (Benzin, Abnutzung) erspart. Diese ist nämlich nach § 615 Abs. 2 BGB mindestens anzurechnen.

Jedoch teilen Sie mit, dass Ihre Tochter ins Krankenhaus gekommen ist, wonach ich davon ausgehe, dass Sie unverschuldet erkrankt ist. Demzufolge liegt ein Unvermögen des Schuldners nach § 297 BGB vor, wonach Ihre Tochter betreffend Ihrer Leistungspflicht nicht in Verzug geraten ist. Somit war sie unverschuldet nicht imstande, an der Fahrstunde teilzunehmen.

Schadensersatz muss demnach von Ihrer Tochter m.E. nicht geleistet werden.

Viele Grüße, Will.

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