Hallo "Kalimero0906",

in Ihrem Fall wäre nunmehr zu beurteilen, ob ein wichtiger Grund für einen Anwaltswechsel vorliegt.

Nehmen wir mal an, dieser wichtige Grund liegt nicht vor. Würde sodann ein Anwaltswechsel erfolgen, so kann die Beiordnung des neuen Anwalts davon abhängig gemacht werden, dass der neue Anwalt auf die Gebühren verzichtet, die der zuerst beigeordnete bereits verdient hat. Unter diesen Umständen wäre ein Anwaltswechsel sofort möglich.

Angenommen, es liegt ein wichtiger Grund vor, bspw. wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so kommt es darauf an, ob Sie den Anwaltswechsel nicht haben vermeiden können oder ob Sie das Mandat zu dem zuerst beigeordneten Rechtsanwalt aus Gründen beendet haben, die auch die nicht bedürftige Partei vernünftigerweise dazu veranlasst hätten.

Wie Sie sehen, ist die Frage nicht ganz so leicht zu beurteilen. Ein Anwaltswechsel im Rahmen der PKH ist jedoch nicht unmöglich und scheint hier die einzige Möglichkeit zu sein.

Ich wünsche Ihnen in Ihrem Prozess dennoch weiterhin viel Erfolg.

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Hallo "8NatyA8",

Das Ende der Verhandlungen führt unmittelbar zum Ende der Hemmung. Damit tritt allerdings noch nicht die Verjährung ein, sondern es beginnt zunächst lediglich der Lauf der aus der Zeit vor den Verhandlungen noch übrigen Verjährungsfrist.

Die sogenannte Ablaufhemmung gem. § 203 S. 2 BGB findet dann keine Anwendung, wenn nach Ablauf der Verhandlung noch drei Monate der verbleibenden Verjährungsfrist übrig sind.

Dies ist in Ihrem vorliegenden Beispiel nicht der Fall, sodass der Gläubiger vor einem überraschenden Ende der Verjährung bewahrt werden soll und ihm nach Ende der Verhandlung somit gem. § 203 S. 2 BGB eine Überlegungsfrist zugesichert wird.

Die Verjährung tritt dann für diese Fälle frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen ein. Dem Gläubiger bleiben also zumindest drei Monate, um andere verjährungshemmende Maßnahmen, insbesondere die Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) in Angriff zu nehmen.

Der gehemmte Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.11.2003 fließt dabei nicht in die Berechnung mit ein, sodass es bei den drei Monaten aus § 203 S. 2 BGB verbleibt und Verjährung mit Ablauf des 28./29.02.2004 eingetreten wäre.

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Hallo "krzzr",

wenn Sie hier die Widerspruchsfrist bezüglich eines Mahnbescheides meinen, so beträgt die Frist richtigerweise zwei Wochen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und beginnt mit Zustellung des Mahnbescheids.

Die Fristberechnung erfolgt gem. § 222 ZPO iVm § 187 BGB. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des die Frist auslösenden Ereignisses (hier: Zustellung) nicht mitgerechnet. Eine Woche dauert 7 Tage. Hier endet die Frist mit Ablauf des Tages, welcher nach der Benennung demjenigen entspricht, auf den das Frist auslösende Ereignis fiel.

Beispiel: Zustellung Montag 10.09.18, Frist zwei Wochen, Fristende Montag, 17.09.18, 24 Uhr.

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Hallo "Realisti",

Sie haben bereits richtigerweise festgestellt, dass Verjährung aufgrund der Hemmung der Anspruchsverjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch Zustellung des Mahnbescheids noch nicht eingetreten ist.

Nunmehr hat die gegnerische Parte den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt, sodass auch die Abgabe zur Durchführung des streitigen Verfahrens erfolgt ist und damit das Mahnverfahren beendet ist.

Mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ist sodann Rechtshängigkeit eingetreten, was wiederum zur Folge hat, dass die Verjährung wieder gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Die gegnerische Partei hat demnach nunmehr die Möglichkeit, das Verfahren weiter zu betreiben. Verjährung ist mithin nicht eingetreten.

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Hallo "Elysian90",

sofern beide Gerichte (Stuttgart und Karlsruhe) zuständig sind, ist der Beschluss des AG Stuttgart für das LG Stuttgart bindend. Das LG Karlsruhe kann den Rechtsstreit dann nicht weiter verweisen.

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Hallo "norbertaushh",

ich gehe in vorliegender Angelegenheit davon aus, dass es sich bei dem Prozess Ihrer Ehefrau um einen Parteiprozess handelt und somit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht zwingend geboten ist. Dies vorausgeschickt ist weiter festzuhalten, dass der Parteiprozess bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht automatisch zu einem Anwaltsprozess wird, in dem sich Ihre Ehefrau von einem vor dem derzeitigen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (vgl. BGH NJW 93, 1208).

Folglich kann sich Ihre Frau auch nach der Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt, selber, durch einen anderen, oder mehrere Prozessbevollmächtigte - dazu nun mehr - vertreten lassen.

Die Vertretung durch mehrere Prozessbevollmächtigte ist in § 84 ZPO festgehalten und regelt den Fall, dass sich Ihre Ehefrau mehrerer Bevollmächtigter bedient. Eine Höchstgrenze hierzu gibt es nicht, sodass sich Ihre Ehefrau durch beliebig viele Bevollmächtigte vertreten lassen könnte. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vollmacht nebeneinander, für mehrere Personen gleichzeitig oder auch nacheinander erteilt worden ist. Einschlägig wäre hier für Sie letzterer Fall, wonach zu prüfen wäre, ob in der zweiten Bevollmächtigung der Widerruf der ersten liegt. Dies ist jedoch nur dann anzusehen, wenn in der Bestellung eines weiteren Prozessbevollmächtigten zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (vgl. BGH NJW 07, 3640).

Beachten Sie jedoch, dass die Vollmacht des derzeitigen Prozessbevollmächtigten, hier der Rechtsanwalt Ihrer Ehefrau, auch dadurch erlöschen kann, dass der Vollmachtgeber eben diese widerruft (vgl. § 168 Abs. 2 BGB).

Auch möchte ich darauf hinweisen, dass es durchaus bei widersprechenden Erklärungen wie Prozesshandlungen bzw. Rechtsgeschäften durch zwei oder mehreren Prozessbevollmächtigten dazu führen kann, dass deren Wirksamkeit je nach dem Erklärungsinhalt unterschiedlich zu beurteilen ist und die eine oder die andere Erklärung Wirksamkeit entfalten kann.

In Ihrer Angelegenheit wünsche ich Ihnen weiterhin viel Erfolg und hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.

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Kann der Rechtsanwalt im nachhinein Abrechnung mit Rechtsschutzversicherung verweigern?

Wollte wegen Mobbing bei meinem letzten AG kündigen und habe einen RA beauftragt, unter Maßgabe der Abrechnung mit meiner Rechtsschutzversicherung einen

Auflösungs- vertrag zu vereinbaren.Nach erfolgtem ALvertrag teilt mir mein Anwalt mit, das die RSV keine Kosten übernimmt. Ich habe daraufhin erklärt, er wäre verpflichtet gewesen, mir

eine Absage der Kostenzusage der RSV mitzuteilen. Daraufhin teilt er mir mit, "Wenn ich für sie eine Deckungszusage einhole, ist das eine Tätigkeit, zu der ich nicht

verpflichtet bin, grundsätzlich obliegt dies dem Versicherungsnehmer. Wenn ein Rechtsanwalt dies übernimmt, steht ihm hierfür eine Vergütung zu.

Sie müssen jetzt umgehend meine Rechnung(über 2000€ nach BRAGO) ausgleichen, Sie haben dann die Gelegenheit, gegen ihre Rechtsschutzversicherung zu klagen.

Diese Möglichkeit besteht für mich nicht, weil ich kein Vertragsverhältnis mit der Rechtsschutzversicherung habe. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass dies für mich auch nicht aus abgetretenem Recht möglich ist. (wörtlich ORIGINALTEXT RA KANZLEI)

Hat der Anwalt Recht? Hätte er mich nicht informieren müssen, das die RV nicht zahlt, bevor er den AL Vertrag erstellt?. Besteht ein Rechtsanspruch des RA gegen

mich?. Jeder VN muss doch davon ausgehen, das ein RA bei Vorlage der RSV auch mit ihr abrechnet. Muss ich neben meinen Kosten für den RA auch noch

Kosten einer Deckungsklage zahlen? Wer kann mir helfen?. Brauchen wir

jetzt alle eine Versicherung gegen die Versicherung?. Ich bin verzweifelt!. Bitte helft mir!

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Hallo "coachbella",

wie ich einem Ihrer Kommentare entnehmen konnte, haben Sie gegenüber Ihrem Rechtsanwalt erklärt, den Auftrag zur Vereinbarung eines Auflösungsvertrages nur unter der Bedingung der Deckung durch den Rechtschutzversicherer zu erteilen. Demgemäß hat Ihr Rechtsanwalt zunächst lediglich den Auftrag erhalten, eine Deckungszusage bei Ihrer RSV einzuholen. Folglich hätte er über diesen Auftrag hinaus nicht tätig werden dürfen, ohne eine Entscheidung Ihrer RSV abzuwarten. Würde Ihr Anwalt nun etwas anderes behaupten, so träfe ihn die Beweislast dafür, dass der Auftrag tatsächlich unbedingt erteilt wurde.

Die Rechtsprechung ist in der Frage, ob das Einholen der Deckungszusage eine gesonderte Gebühr auslöst, uneinheitlich. Teilweise wird die Einholung einer Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten als eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit für den damit beauftragten Rechtsanwalt angesehen, teilweise aber auch nicht. Die Literatur geht wohl überwiegend davon aus, dass eine gesonderte Angelegenheit vorliegt.

Lehnt Ihre RSV eine Deckung nun ab, so hätte Ihr Rechtsanwalt Sie über diesen Umstand informieren müssen. Nach ständiger Rechtsprechung muss Ihr Anwalt Sie nämlich über bestehende Prozessrisiken belehren. Auch müssen Sie eigenverantwortlich über Art und Weise einer gerichtlichen Rechtsverfolgung entscheiden können. Dies war Ihnen hier nicht möglich. Die Folge könnte daher sein, dass Sie sich auf Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB berufen können und Ihrem Rechtsanwalt wegen einer Pflichtverletzung somit kein Honorar zusteht (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2008 - 24 U 211/07). Lehnt der Rechtschutzversicherer seine Eintrittsverpflichtung ab, so wäre Ihr Anwalt zudem dazu verpflichtet gewesen, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu überprüfen. Er hätte zunächst also prüfen müssen, ob ein Stichentscheid gem. § 17 Abs. 2 ARB abzugeben ist. Über diese Möglichkeit hätte er Sie umfassend informieren müssen.

Je nachdem aus welchen Gründen Ihre RSV die Leistungspflicht nun abgelehnt hat, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten wie der Stichentscheid, das Schiedsgutachterverfahren oder die Deckungsklage offen.

Jedoch hat Ihr Anwalt insoweit recht, als dass zwischen ihm und dem Versicherer kein Vertragsverhältnis besteht. Eine Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Versicherer ist also nicht begründet.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass wohl eine Pflichtverletzung Ihres Rechtsanwaltes vorliegt, der ihn zum Schadensersatz verpflichten könnte, sodass ihm kein Honoraranspruch gegenüber Ihnen zusteht. Zudem steht es Ihnen natürlich frei, Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer RSV im Wege der vorgenannten Möglichkeiten geltend zu machen.

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Hallo "Grapefruiteis",

wenn Ihnen der Vollstreckungsbescheid nicht wirksam zugestellt wurde, so mangelt es hier an einer zwingenden Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Als Rechtsbehelf, um hier gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen, ist wohl die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu nennen. Sollte der Erinnerung stattgegeben werden, so wäre die Rechtsfolge, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid aufzuheben wäre.

Im Anschluss daran käme eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) in Betracht, um auch die Vollstreckbarkeit des Titels zu aus der Welt zu schaffen.

Als Schuldner selber sind Sie auch befugt, jede Verletzung von Verfahrensrecht selbst zu rügen, einen Rechtsbeistand benötigen Sie hierzu nicht.

Zudem sei angemerkt, dass die hier unter anderem genannte Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) im ersten Schritt wohl nicht das geeignete Rechtsmittel ist. Einwendungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen, können nämlich nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage verfolgt werden.

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Hallo "DerCAM",

wenn Sie danach fragen, ob § 193 BGB auch auf Kündigungsfristen für Miet-, oder Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist, so ist dies zu verneinen (vgl. BGH NJW 2005,1354, 1355). Es findet weder ummittelbar, noch analog eine entsprechende Anwendung statt. Ist also z.B. spätestens am Fünfzehnten eines Monats für den Ablauf dieses Monats zu kündigen, wie in den §§ 573 c Abs. 3 BGB und 621 Nr. 3 BGB bestimmt, bleibt es bei dieser Frist auch dann, wenn der Fünfzehnte ein Sonntag, Sonnabend oder Feiertag ist (vgl. BGHZ 59, 265, 268).

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Hallo "Xhnnas",

derartige Fragen, in denen es , wie vorliegend bei Ihnen um die Bewertung der Ästhetik geht, sind in der Regel mit "es kommt darauf an" zu beantworten.

Grundsätzlich ist anzuführen, dass für die Wahl der Farbgebung einer Fassade ein Mehrheitsbeschluss ausreichend ist, es sei denn, Ihre Teilungserklärung schreibt etwas anderes vor. Dies sollte zunächst von Ihnen geprüft werden.

Ferner kann etwas anderes gelten, wenn es sich bei dem beschlossenen Farbkonzept hinsichtlich des Neuanstrichs der Fassade um eine unter § 22 Abs. 1 WEG fallende Maßnahme, also um eine bauliche Veränderung, handelt, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus geht. Dies ist nach Auffassung des LG München dann gegeben, wenn sich der Charakter einer Fassade stark verändert und hierin somit ein nicht nur unerheblicher Nachteil für die nicht zustimmenden Eigentümer liegen kann (vgl. LG München I, Urteil v. 20.9.2012 − 36 S 1982/12). Dies bedarf aber unbedingt der Einzelfallbetrachtung und ist nicht einfach analog auf Ihren Fall anzuwenden. Es muss also geprüft werden, ob der neue Farbanstrich bei objektiver Würdigung durchaus als störend bezeichnet werden kann, wenn man von der Ausgangssituation einer einheitlich, ruhig gestalteten Fassade ausgeht.

Sollte dies auf Sie zutreffen, so wäre wohl die Zustimmung aller Eigentümer notwendig gewesen und der Eigentümerbeschluss demgemäß unwirksam. Sie hätten sodann einen Anspruch auf Beseitigung der unrechtmäßigen baulichen Veränderung gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB iVm §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG.

Vergleichen Sie nebst vorgenannter Rechtsprechung auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2005 - 2 Wx 103/04.

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Hallo "smalland",

es wurde hier bereits von "DFgn" richtigerweise angemerkt, dass für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nicht entscheidend ist, wer das Sorgerecht hat, sondern vielmehr in wessen Haushalt das Kind aufgenommen ist (vgl. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG). Wie Sie mitteilen, leben Sie mit Ihrer Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt. Beachten Sie bitte hierbei, dass ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, wenn beide Beteiligte gemeinsam zum Unterhalt der Familie beitragen und der Haushalt beiden Anspruchsinhabern zuzurechnen ist (vgl. Blümich/Treiber, § 64 EStG, 120. Auflage 2013, Rn 26).

Würde man dies vorliegend bei Ihnen bejahen, so bestimmen die im Haushalt lebenden Anspruchsinhaber den Anspruchsberechtigten gem. § 64 Abs. 2 S. 2 EStG durch übereinstimmende Willenserklärungen, die gegenüber der Familienkasse abzugeben sind. Ich unterstelle hier, dass Sie zu damaliger Zeit, bei Erstbeantragung des Kindergeldes, übereinstimmend beschlossen haben, dass das Kindergeld auf Ihr Konto zur Auszahlung angewiesen werden soll. Eine derartige Erklärung gegenüber der zuständigen Familienkasse ist jedoch frei widerruflich. Hinreichend ist hierbei die einseitige formlose Erklärung eines Anspruchsinhabers, der die ursprüngliche, gemeinsame Bestimmung nicht länger hinnehmen will.

Liegen zur Bestimmung des Berechtigten keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, so müsste das Familiengericht den Berechtigten bestimmen (vgl. § 64 Abs. 2 S. 3 EStG). Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung durch das Familiengericht ist ein entsprechender Antrag. Diesen kann nach § 64 Abs. 2 S. 4 EStG stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des KiG hat.

Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass Ihre Partnerin den Verfügungsberechtigten nicht einfach einseitig ändern kann, jedoch ist es ihr sehr wohl möglich, der bisherigen Bestimmung zu widersprechen. Sollten Sie sodann keine einvernehmliche Einigung hinsichtlich des Berechtigten erzielen können, verbliebe Ihnen die Möglichkeit, den Berechtigten vom Familiengericht bestimmen zu lassen.

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Hallo "KathiF82",

wenn Sie danach fragen, ob A wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, so ist hierfür keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Erforderlich für die Anwendung des § 323 BGB ist, dass es sich bei dem Vertrag um ein Gegenseitigkeitsverhältnis handelt, was bei einem Darlehensvertrag zu verneinen ist (vgl. Palandt/Weidenkaff Vor § 488 Rn. 2). Auch wenn ein Gegenseitigkeitsverhältnis als gegeben angesehen werden würde, so käme es darauf an, ob die Nichtzahlung einer einzelnen Rate das Interesse des Darlehengebers am Vollzug des Gesamtvertrages hat entfallen lassen (vgl. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB).

Die Anwendbarkeit bei gegenseitigen Verträgen wird hier auch durch Sondervorschriften beim Verbraucherteilzahlungsdarlehen durch § 498 BGB ausgeschlossen. Folglich hat A gegen B keinen Gerausgabeanspruch des Kaufgegenstandes.

Vielmehr kann A jedoch die Gesamtfälligkeit des Darlehens gem. § 498 BGB erklären, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dazu müssen die in § 498 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Danach muss der Darlehensnehmer zunächst mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug geraten sein. Ebenso muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer vor der Kündigung außerdem eine zweiwöchige Nachfrist gesetzt haben, verbunden mit der Erklärung, er werde bei Nichtzahlung des rückständigen Betrags die gesamte Restschuld verlangen. Ob die Erklärung hier erteilt wurde, teilen Sie leider nicht mit, was jedoch auch unerheblich ist, da der Darlehensnehmer nicht mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen in Verzug geraten ist. Ergebnisbetrachtet liegen die Voraussetzung zu Gesamtfälligstellung des Darlehens nicht vor.

Wenn A nun Klage erhoben hat, B zum Termin nicht erschienen ist und A Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt hat, so ist die Schlüssigkeit der Klage gem. § 331 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen (§ 331 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO). Hierbei ist die Klage schlüssig, wenn der Sachvortrag i.V.m. einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH WM 03, 595 mwN). Das Gericht muss demgemäß die von A vorgetragenen Tatsachen ohne weitere tatsächliche Überprüfung im Sinne des Klageantrages unter eine Anspruchsgrundlage subsumieren können, wonach auch keine Gegenrechte eingreifen dürfen. Es darf somit weder am Vortrag anspruchsbegründender Tatsachen fehlen, noch darf der Kläger vollumfänglich Tatsachen vorgebracht haben, die zu einer rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendung führen. Die Schlüssigkeit der Klage ist somit ergebnisbetrachtet nicht gegeben.

Da eine Anspruchsgrundlage zur Gesamtfälligstellung gem. § 498 BGB, und schon gar nicht zur Herausgabe gem. § 323 BGB ersichtlich ist, wäre die Klage m.E. durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen.

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Hallo "ErEsMartin",

vorab möchte ich Ihnen meine aufrichtige Anteilnahme und mein herzliches Beileid zum Ableben Ihres Opas aussprechen.

Zu Ihrer Anfrage möchte ich nun wie folgt antworten:

Vorab ist festzustellen, dass jeder Ehegatte grundsätzlich berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (vgl. § 1357 Abs. 1 BGB). Von mir angenommen, die persönlichen Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und der ehelichen Lebensgemeinschaft liegen vor, bliebe weiter zu prüfen, ob Ihr Geschäft, eben der Abschluss zur Verlängerung des Telefonanschlusses, als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs angesehen werden kann. Dies kann vorliegend bei Telefonversorgungsverträgen bejaht werden (vgl. BGH, 11.3.2004 - III ZR 213/03). Demgemäß war die Ehefrau Ihres Opas durchaus berechtigt, den Telefonvertrag zu verlängern. Dies natürlich nur vorbehaltlich, soweit eben nicht durch Ehevereinbarungen zwischen Ihrem Opa und Ihrer Oma etwas anderes geregelt ist. Folglich haften dann beide Ehegatten im Zweifel als Gesamtschuldner.

Diese Drittberechtigung und Drittverpflichtung des Gatten tritt aber nicht ein, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (vgl. § 1357 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB). Dem kann also entgegentreten, dass Ihre Mutter vom Amtsgericht als Betreuerin bestellt worden ist. Jedoch ist an dieser Stelle fraglich, ob Ihre Mutter auch für derartige Aufgaben vom Amtsgericht bestellt wurde. Hierzu ist nämlich zu beachten, dass ein Betreuer gem. § 1896 Abs. 2 BGB nur für den Aufgabenkreis bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist. Der Aufgabenkreis des Betreuers wurde somit vom Betreuungsgericht im Beschluss zur Betreuerbestellung ausdrücklich festgelegt (vgl. § 286 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Es bliebe also zu untersuchen, ob Ihrer Mutter auch die Erledigung derartiger Aufgaben wirksam übertragen wurde. Weiter ist bisher unklar, ob ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (vgl. § 1903 BGB). Dies hätte zur Folge, dass Willenserklärungen Ihres Opas lediglich mit der Zustimmung des Betreuers, eben Ihrer Mutter, hätten abgegeben werden können. Verträge, denen die Betreuerin sodann nicht zugestimmt hat, wären somit nichtig (vgl. § 1903 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies hätte weiter zur Folge, dass bereits aus dem Vertrag gezahlte Geldwerte zurückverlangt werden können.

Beachten Sie bitte zudem, dass mit Eintritt des Todes Ihres Opas die Erben die Gesamtrechtsnachvolge gem. § 1922 BGB antreten. Gesamtrechtsnachfolge bedeutet den automatischen und einheitlichen Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben bzw. auf alle Miterben. Dies würde bedeuten, dass auch ein wirksam geschlossener Telefonvertrag als Verbindlichkeit auf Ihre Oma als Erbin übergeht. Sie, bzw. Ihre Oma, müsste demnach den Vertrag weiter bedienen, sofern dieser zum damaligen Zeitpunkt wirksam vereinbart wurde und von Ihnen nicht mehr angefochten wird.

Ich bedaure keine konkretere Antwort geben zu können, jedoch ist dies ohne Einsicht in Vertragsunterlagen und Beschlüsse des Amtsgerichts sowie etwaiger anderer Unterlagen nicht möglich. Sollten Sie Rückfragen haben, schreiben Sie bitte gerne einen Kommentar.

Ihnen einstweilen alles Gute und bereits jetzt ein besinnliches Weihnachtsfest.

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Hallo "Wissbegierig30",

grundsätzliche können Sie als Verzugsschaden die Kosten ersetzt verlangen, die Ihnen bei der Verfolgung Ihrer Rechte gegen den bereits in Verzug geratenen Schuldner entstanden sind (vgl. § 280 Abs. 1 BGB). Dazu zählen auch etwaige Rechtsverfolgungskosten.

Voraussetzung hierfür ist zum einen jedoch, dass sich der Schuldner mit seiner Leistung bereits im Verzug befunden hat. Anderfalls scheidet eine Erstattung der Kosten aus. Ob dies vorliegend der Fall ist, teilen Sie leider nicht mit.

Beachten Sie bitte auch weiter, dass lediglich die Kosten erstattungsfähig sind, die Sie zur Erreichung dieses Zwecks als sachdienlich ansehen durften (vgl. BGH, Az. VIII ZR 271/09). Die Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten bildet hier die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB. Ob Sie zur Durchsetzung Ihrer Interessen hier anwaltlicher Hilfe bedurften, kann nicht beurteilt werden. Dies ist mithin für jeden Vermieter objektiv zu bestimmen. Sollte dies bei Ihnen nicht der Fall gewesen sein und die Beratung war zur Wahrung und Durchsetzung Ihrer Rechte weder erforderlich noch zweckmäßig, dann scheidet eine Erstattung Ihrer Beratungskosten aus.

Sollten die Anwaltskosten als Verzugsschaden hingegen erstattungsfähig sein, so wäre auch hier weiter zu prüfen, ob die Höhe der Rechtsverfolgungskosten gegen die Schadensminderungspficht verstößt. Wird ein Anwalt für Sie außergerichtlich zur Beitreibung der Kosten tätig, so entsteht hier eine Geschäftsgebühr, die vom Schuldner im Falle des Verzugs zu ersetzen wären. In dieser Geschäftsgebühr sind die Kosten einer möglichen Erstberatung gem. § 34 Abs. 2 RVG enthalten und würden somit angerechnet. Möchten Sie nun eine höhere Gebühr ersetzt haben, so wären diese Kosten gem. § 254 BGB auf die dem Rechtsanwalt zustehenden Kosten im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung zu begrenzen.

Dem Schuldner darf im Ergebnis maximal der Rechtsverfolgungsschaden entstehen, der angefallen wäre, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen betraut hätten.

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Hallo "Girl1986",

hinsichtlich Ihrer Frage, ob Sie Ihre Interessen in einem streitigen Verfahren selber vertreten können, wurde hier bereits zutreffend geantwortet. Sofern der Streitwert unter 5.000 € liegt, haben Sie die Möglichkeit, die Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor dem dafür zuständigen Amtsgericht im Rahmen des Mahnverfahrens selbstständig anzuzeigen und ohne anwaltliche Hilfe einzuklagen.

Hierzu bleibt weiter festzuhalten, dass das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, die Sache gem. § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO an das Streitgericht abzugeben hat, sofern Sie nach rechtzeitig eingelegtem Widerspruch die restliche Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt und die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt haben. Die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen (vgl. § 696 Abs. 1 S. 3 ZPO).

Ihnen würde sodann, nach Eingang der Akten bei dem Streitgericht, aufzugeben sein, dass Sie Ihren Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form begründen möchten (vgl. § 697 Abs. 1 ZPO). Ob dann ein früher ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird, oder das schriftliche Vorferfahren angeordnet wird, liegt dann im Ermessen des Richters und bliebe abzuwarten.

Zeigt der Antragsgegner im schriftlichen Vorferfahren seine Verteidigungsbereitschaft gegen Ihr Vorbringen an, ist ihm eine Klageerwiderungsfrist zu setzen, in der er selber vortragen kann. Zeigt Ihr Gegner die Verteidigungsbereitschaft innerhalb der ersten beiden Wochen seit Zustellung der Anspruchsbegründung nicht an, kann gegen ihn auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergehen (§ 331 Abs. 3 S. 1 ZPO). Diesen Antrag können Sie bereits in Ihre Klageschrift aufnehmen, sodass ein entsprechender Antrag bei Säumnis nicht mehr gestellt werden muss.

Sollten Sie Rückfragen haben, schreiben Sie bitte gerne einen Kommentar.

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Hallo "XELA77",

fraglich ist hier vorerst, ob zwischen Ihnen und dem Onlineshop ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Bietet der Onlineshop im Internet gewisse Produkte zu einem bestimmten Preis an, so stellt dies noch kein Angebot i.S.d. § 145 BGB dar. Es ist vielmehr eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes. Daraus folgt, dass erst Sie durch Bestellung der Ware ein wirksames Angebot abgeben, welches dann durch den Onlineshop angenommen werden kann.

Leider machen Sie keine Angaben, ob der Onlineshop Ihr Angebot auch wirklich angenommen hat. Eine Annahme ist in einer Bestätigungsmail, dass die Bestellung eingegangen ist, mithin nicht zu sehen. Der Onlineshop muss Ihr Angebot vielmehr explizit angenommen haben, oder durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht haben, dass er Dein Angebot annehmen möchte (z.B. wir bereiten Ihre Ware zum Versand vor). Ob Ihr Angebot vom Onlineshop angenommen wurde, kann nach derzeitigem Sachkenntnisstand nicht abschließend beantwortet werden und sollte von Ihnen geprüft werden.

Unterstellt, es ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Onlineshop zustande gekommen, so wäre weiter zu prüfen. Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag wegen Irrtum gem. §§ 119 ff BGB anfechtbar. Ob seitens des Verkäufers jedoch ein Irrtum vorliegt, und dieser auch wirksam wegen Irrtum anficht, wäre dann weiter anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen zu untersuchen.

Sollte kein Anfechtungsgrund vorliegen und der Verkäufer verweigert die Lieferung, so können Sie weiterhin auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen und verlangen, dass der Verkäufer ihnen Besitz und Eigentum am Kaufgegenstand verschafft. Eine Mahnung scheint hier gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, jedoch sollten Sie hier den sicheren Weg wählen und den Verkäufer schriftlich auffordern, die Leistung zu bewirken und dazu eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Leisten müsste der Verkäufer jedoch nicht, wenn Unmöglichkeit eingetreten ist, was vorliegend jedoch wohl nicht der Fall zu sein scheint, da der Verkäufer die Ware weiterhin zur Veräußerung anbietet.

Auch könnten Sie, nachdem die Frist zur Lieferung fruchtlos verstrichen ist, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen, sofern Ihnen ein Schaden entstanden ist (vgl. §§ 280 ff BGB). Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn Sie das gleiche Produkt nun bei einem anderen Onlineshop kaufen müssen, und dieser das Produkt aber zu einem deutlich höheren Preis anbietet. Sie könnten dann den Differenzbetrag, den Sie nun mehr aufwenden müssten, als Schadensersatz verlangen. Diese Ansprüche sind jedoch nur durchsetzbar, sofern das Verschulden der Nichtlieferung beim Verkäufer liegt. Beweispflichtig hierbei ist jedoch der Verkäufer.

Sollten Sie Rückfragen haben, schreiben Sie bitte gerne einen Kommentar.

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Hallo "Sprosse1956",

eine mögliche Erstattung richtet sich grundsätzlich gem. § 37 Abs. 2 AO gegen den Leistungsempfänger. Als Leistungsempfänger ist derjenige anzusehen, der durch die Zahlung eine Vermögensmehrung erlangt hat. Im Regelfall ist dies der Inhaber des Kontos, auf welches der Zahlungseingang der Leistung verbucht wurde.

"himako333" hat für den Fall (hier bei Ihnen jedoch nicht einschlägig), dass das Kindergeld vom Empfänger weitergeleitet wird, bereits richtigerweise ausgeführt, dass etwaige Rückforderungen sodann gegen den Empfänger, und nicht nicht seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen zu richten sind. Bei einer Rückforderung von Kindergeld steht der Familienkasse zudem kein Ermessensspielraum zu, wie es z.B. bei Sozialleistungen nach § 45 SGB X möglich ist. Auch hätte ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung. "himako333" hat also richtigerweise dargetan, dass die gesamte Summe umgehend zur Zahlung fällig wäre.

Anders ist die Sachlage jedoch in Ihrem Fall zu bewerten. Vorliegend zahlt die Familienkasse das Kindergeld gem § 74 Abs. 1 EStG an einen Dritten (Abzweigungsempfänger), eben Ihre Tochter aus, so dass Sie selber zur Erstattung verpflichtet ist, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, z.B. weil die Abzweigung rechtswidrig war (vgl. BFH, Urteil vom 24.8.2001, Az. VI R 83/99).

Ergebnisbetrachtet bleibt daher festzuhalten, dass ein möglicher Rückforderungsanspruch der Familienkasse an Ihre Tochter zu richten wäre und mithin Sie selber erstattungspflichtig wäre.

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Schufeintrag vor Mahnbescheid

Hallo werte Internetgemeinde,

ich bin gerade dran mir a. einen Auszug meiner Schufa zusenden zulassen. Hintergrund: Mir wurden verschiedene Verträge gekündigt ohne zu wissen warum es wird nur an die Schufa verwiesen. Meine Hausbank, reduziert mir den Dispo, weil mein Scoring so schlecht ist und entsprechende Merkmale von der Schufa übermittelt wurden.

Unabhängig von meiner Frage konnte mir meine Hausbank schon mal mitteilen welche Kredite noch nicht als erledigt gekennzeichnet waren, ein Anruf reichte und man hat dieses gleich beauftragt um es zu bereinigen.

Aber diese merkwürdigen Merkmale sind es die mir Fragen aufmachen:

Meine Frage:

Darf eine Firma "Prodefacto" entsprechende "Merkmale" an die Schufa melden, die diese Auswirkungen haben? Dürfen diese dieses ohne das Mahnverfahren beauftrag zuhaben. Denn das kann nur das einzige Thema sein. Ich habe 2010 oder 2011 meine Goldmitgliedschaft bei Stayfriends deaktiviert. Auf deren Forderungen habe ich immer Abgelehnt. Mein Widerspruch war offensichtlich. Danach ging Prodefacto ans Werk für 24€ woraus im letzten Schreiben 55,79€ wurden. Seid dem 10.8.2012 habe ich nichts mehr gehört. Jedoch ist mir ein Absatz in deren Schreiben ins Auge gefallen in dem "Prodefacto" auf deren Verbindung zur Schufa verweisen.

Der Rechtsanspruch auf die Forderung ist noch nicht gerichtlich entschieden! Ein solcher Eintrag ist nach meinem Verständnis defamieren und verleumdend und schränkt mich im wirtschaflichen Dasein ein. Ich bestehe hier so auf mein Recht, da ich wirklich weiß, dass ich die Goldmitgliedschaft deaktiviert habe. Ich hatte ja auch paralel FB also warum Geld ausgeben und damals war ich arbeitslos. Da habe ich alles gekündigt und deaktiviert.

Meine Frage: Wie kann ich hier so gegen Prodefacto vorgehen, damit ein Schufaeintrag vermieden wird oder wieder entfernt wird?

Würde mich freuen wenn hier jemand einen Rat hat und evtl. schon von ähnlichem gehört hat oder selbst gewisse Erfahrungen gesammelt hat.

Viele Grüße Michael

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Hallo "michaelm1977",

ob die Firma "Prodefacto" entsprechende Merkmale an die Schufa melden darf, hängt von mehreren Faktoren ab, die in Ihrem Fall zu prüfen wären. Herangezogen wird hierbei der § 28a BDSG, wonach, dies können Sie dem Gesetzestext entnehmen,

  1. die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden sein muss, und
  2. die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist, und
  3. eines der alternativen Tatbestandsmerkmale des § 28a Abs. 1 Nr. 1-5 BDSG (hier nicht aufgeführt) vorliegt.

Daraus ergibt sich, dass die Zulässigkeit einer Datenübermittlung bereits dann als nicht gegeben angesehen werden kann, wenn der vermeintliche Schuldner die an ihn gestellte Forderung bestreitet. Dies ist nach Ihren Angaben geschehen; Sie teilen jedenfalls mit, dass Ihr Widerspruch offensichtlich gegenüber dem Gläubiger dargetan wurde. Auch scheint es ein laufendes, gerichtliches Verfahren zu geben, sodass spätestens hier im Rahmen Ihrer Verteidigungsanzeige ein Bestreiten zu erkennen ist. Folglich wäre die Eintragung des Negativmerkmals unter vorliegenden Bedingungen bei der Schufa unrechtmäßig erfolgt, wonach Sie einen Beseitigungsanspruch haben (vgl. § 1004 BGB). Sie sollten daher unbedingt die Löschung des ergangenen Merkmals bei der Schufa schriftlich unter Beifügung relevanter Unterlagen beantragen. Sollte der Löschversuch scheitern, so steht es Ihnen natürlich frei, den Löschanspruch gerichtlich durchzusetzen.

Explizit fragen Sie nicht danach, jedoch sei erwähnt, dass derjenige, der den Eintrag zu unrecht erlassen, und Ihnen dadurch einen (finanziellen) Schaden zugefügt hat, natürlich dazu verpflichtet, Ihnen den Schaden zu ersetzen. Mithin muss der Zustand wiederhergestellt werden, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. 249 Abs. 1 BGB). Hierzu zählt natürlich zum einen der Schaden, den Sie dadurch erlitten habe, dass Verträge gekündigt, oder Ihr Dispo gekürzt worden ist, etc.. Zum anderen stellt ein derartiger, wahrheitswidriger Eintrag eine Kreditgefährdung i.S.d. § 824 BGB dar, da Sie mit derartigen Schufa-Merkmalen nur noch sehr schwerlich, überhaupt gar nicht oder lediglich unter sehr unwirtschaftlichen Vertragskonditionen einen Kredit erhalten.

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Hallo "dyonysisch",

wie ich gerade sehe, hatten wir bereits in einer vorangegangenen Frage von Ihnen das Vergnügen :) Auch dieses Mal helfe ich gerne weiter:

Hinsichtlich Ihrer Frage, wie eine unzulässige Klage beim Verwaltungsgericht abgewiesen wird, sollten Sie sich in Ihrer Datenbank die § 81 ff. VwGO genauer anschauen. Die Klageerhebung kann inhaltlich unwirksam, oder aber auch formunwirksam sein. Danach wird eine Klage, die nicht wirksam erhoben wurde, durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen (vgl. auch Aulehner, in: S/Z, § 81 Rn 102). Die Klage wird zwar anhängig, aber nicht rechtshängig, denn die Rechtshängigkeit nach § 90 VwGO setzt eine wirksame Klageerhebung voraus. Die Klage ist mithin nicht wirksam erhoben. Die Wirksamkeit der Klageerhebung bestimmt sich also allein nach Prozessrecht, nicht nach materiellem Recht.

Es bleibt demnach festzuhalten, dass Sie mit Ihrer Einschätzung mit Blick auf § 107 VwGO richtig lagen.

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Darf ein Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr berechnen, bovor über die PKH entschieden wurde?

Hallo Community,

jetzt brauche ich mal Hilfe!

Folgender Sachverhalt: Meiner Freundin wurde von der RV eine Rehabilitationsmaßnahme (KUR) wiederholt abgelehnt, weshalb sie eine Klage eingericht hat! Gleichzeitig wurde über den Anwalt ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Sie hat dem Anwalt mehrfach gesagt, dass sie ohne PKH keinen Prozess führen kann.

Im Zuge des Verfahrens hat der Anwalt meiner Freundin geraten die Klage zurückzunehmen und ihr versichert, dass keinerlei Folgen auf sie zu kommen. Tags darauf hat sie prompt die 1. Folge per Post, nämlich eine Rechnung vom Anwalt über Verfahrensgebühr nach 3102 RVG bekommen. Natürlich zzgl. der Gebühren für Porto und Pauschalen.

Sie bzw. wir haben sofort versucht mit dem Anwalt in telefonischen Kontakt zu treten, um den Sachverhalt zu klären. Nach 10 Tagen ohen den versprochenen Rückruf, bekommt sie heute erneut Post vom Anwalt: Ein Schreiben vom Sozialgericht, in dem "angeregt" wird, den PKH-Antrag doch auch zurückzunehmen! Die Stellungnahme wird bis zum 04.10.2013 erwartet.

Die Rechnung des Anwalts ist vom 13.09.2013 und das Schreiben von Gericht auf den 17.09.2013 datiert. Das bedeutet doch, dass der Anwalt die Verfahrensgebühren bereits vor einer Entscheidung über die PKH gestellt hat.

Darf er das?

Des Weiteren hätte man doch sicher erst die PKH-Bewilligung abwarten müssen, bevor ein Verfahren angetrebt wird, oder?

Ganz sicher hätte man doch aber die Klage nicht vor dieser Entscheidung zurücknehmen dürfen? (Denn dann ist ja klar, dass die PKH abgelehnt wird, da dies ja an die Erfolgsaussichten geknüpft ist)

Ich sehe hier komplette Falschberatung des Anwaltes, der hier ganzoffensichtlich gegen die Interessen seiner Mandantin handelt und den Schaden nicht von ihr abwendet, sondern ihr zufügt. Zumindest in finanzieller Hinsicht.

Wie seht ihr das? Fachkundiger Rat wird dringend benötigt!!

Vielen DANK schon mal Klaus

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Hallo "KlausM1966",

nicht ganz eindeutig geht aus Ihrem Sachverhaltsvortrag hervor, wer nun die Klage beim Sozialgericht eingereicht hat. Im ersten Absatz schreiben Sie, dass Ihre Freundin Klage eingereicht hat und über einen Anwalt PKH beantragt hat. Zugleich schreiben Sie, dass Ihre Freundin dem Anwalt zutrug, dass Sie ohne PKH-Bewilligung keinen Prozess führen möchte. Es stellt sich hier also nunmehr die Frage, ob Ihre Freundin den Klageantrag selber, oder über Ihren Rechtsanwalt gestellt hat. Bitte beachten Sie, dass ich in meinen weiteren Ausführungen davon ausgehe, dass Klageantrag über den Rechtsanwalt gestellt wurde.

Sofern Ihre Freundin dem Rechtsanwalt bei Mandatserteilung bzw. im Gespräch darauf hingewiesen hat, dass Sie das streitige Verfahren lediglich unter der Voraussetzung der Bewilligung von PKH führen möchte, so ist der Anwalt hier an die Vorgaben Ihrer Freunding gebunden und auch nur in einem Prozesskostenhilfeverfahren tätig. Folglich ist der sachliche Anwendungsbereich der Nr. 3335 VV eröffnet ist, wonach die Abrechnung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV vorerst fern liegt.

Eine bedingte Klageerhebung vor einem Sozialgericht unter der Voraussetzung, dass Klage nur erhoben werden soll, sofern PKH bewilligt wird, ist dem Sozialrecht nicht bekannt. Probematisch ist das hier, weil viele Sozialgerichte nicht zeitnah über den PKH-Antrag entscheiden und somit zum einen der Mandant nicht weiß, ob er die Kosten des Rechtsanwaltes tragen muss. Zum anderen muss auch der Rechtsanwalt hier um sein Honorar fürchten, weil sein Mandant aufgrund möglicherweise nicht hinreichender Liquidität nicht sofort, oder nur in Raten zahlungsfähig ist. Um diese Problematik zu umgehen, hätte der Rechtsanwalt Ihrer Freundin hier also einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag, ggf mit einem Klageentwurf, stellen und zunächst die Entscheidung über die Bewilligung von PKH abwarten müssen. Er hätte zudem in dem isolierten Antrag auf PKH deutlich zu machen, dass er selber nur mit der Stellung des Antrags auf PKH beauftragt ist. Die Klagefrist wäre demgemäß gewahrt, wenn der Antrag auf PKH gestellt und das Formular gem. § 117 Abs. 4 ZPO vorgelegt wurde. Auch wenn also innerhalb der Klagefrist (ein Monat) nicht über die PKH entschieden wurde, ist es im Nachgang immer noch möglich, fristgerecht Klage einzureichen, indem er nach § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Immerhin war Ihre Freundin ohne Verschulden daran gehindert, die Verfahrensfrist einzuhalten.

Wie @Ronox bereits richtigerweise ausgeführt hat, wird die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 RVG entstanden sein, weil der Rechtsanwalt Ihrer Freundin die Klage zurückgenommen hat. Jedoch ist hier zweifelhaft, ob ihm diese Gebühr überhaupt zusteht, da er selber gar nicht mit der Klage, sondern lediglich mit dem isolierten Prozesskostenhilfeantrag betraut wurde. Es durfte demnach gar keine Klage eingereicht werden, sodass es auch keiner Rücknahme der Klage bedurfte. M.E. steht dem Rechtsanwalt daher für Verfahren vor dem 2. KostRMoG (1.8.2013) lediglich eine Gebühr nach Nr. 3336 VV und für Verfahren nach dem 1.8.2013, eine Gebühr nach Nr. 3335 VV zu.

Auch geht die Rechtsprechung davon aus, dass, wenn der Anwalt für den Mandanten sowohl einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch die Klageschrift einreicht, der erteilte Auftrag des Mandaten im Zweifel dahin zu verstehen ist, dass die Klage erst nach Erteilung der Prozesskostenhilfe eingereicht werden soll (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1991, 1645; KG JurBüro 1989, 1551; OLG München, JurBüro 1979, 1013; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe VV 3335 Rn 5 und 12). Insofern entsteht zunächst die Gebühr der Nr. 3335 (bzw. 3336) VV. Erst wenn die Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe tatsächlich zugestellt wird, entsteht die Gebühr der Nr. 3102 VV, auf die die Gebühr der Nr. 3335 VV anzurechnen ist (vgl. § 16 Nr. 2 RVG).

Vorangegangenes unterliegt allerdings der weiteren Voraussetzung, dass Ihre Freundin mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wegen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechnen durfte.

Ergebnisbetrachtet wurde vorliegend aus meiner Sicht keine Gebühr nach Nr. 3102 VV ausgelöst, weil die Handlung des Rechtsanwaltes nicht durch den Auftrag Ihrer Freundin getragen wurde. Da hier davon auszugehen ist, dass Klage nur unter der Bedingung eingereicht werden sollte, wenn auch PKH bewilligt wird, ist anzunehmen, dass das Mandat als unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) stehend angesehen werden muss, nämlich dass der Prozessauftrag erst mit der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wirksam werden soll. Es ist hier Sache des Rechtsanwalts, unter derartigen Umständen einen unbedingten Prozessführungsauftrag (auch Klage einreichen zu dürfen, wenn PKH nicht bewilligt wird), darzulegen.

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