Das kommt darauf an, wie es der Admin eingestellt hat, rausschmeissen kann nur der admin, hinzufügen können, je nach einstellung, auch andere mitglieder

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4.) ist richtig. Der Vertrag ist anfechtbar. Es handelt sich um einen Erklätungsirrtum.

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Du kannst den Vertrag nicht anfechten. Schau einfach genau in die AGBs was da steht. Dann weißt du wer im Recht ist.

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Natürlich kann man den Kaufvertrag anfechten. Wenn der Verkäufer das jedoch nciht tut, dann hat er Pech. Im Gesetzbuch stehen Anfechtungsfristen, die kann man nachlesen. Du hast bestellt und der Verkäufer hat die Bestellung angenommen.

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Acer tauscht Gerät nicht aus

Hallo :)

Vor einem Jahr hab ich mir ein Acer Laptop gekauft. In dem ersten Monat durfte ich es gleich zwei Mal einschicken.

Anfangs auftretende Bluescreens haben das Arbeiten unmöglich gemacht.

  1. Reparatur Acer konnte keine Fehler feststellen und schickt den Laptop zurück

Daraufhin hab ich den Laptop aus der Verpackung genommen, getestet, in die Verpackung zurückgestopft und postwendend wieder eingeschickt.

  1. Reparatur Arbeitsspeicher wurde getauscht

Jetzt traten die Bluescreens weniger häufig auf und ich konnte einigermaßen arbeiten, nachdem der Laptop zurückkam, hab ich im Prospekt den Laptop für 200€ billiger gesehen. Die Reparaturzeit hat mich also 200€ wert gekostet, weshalb ich von weiteren unprofessionellen Reparaturversuchen erst mal absah.

Nun stürzt der Laptop wieder ständig ab, Acer meint nun aber, der Laptop wurde ja nur einmal repariert, also gibts kein Ersatzgerät und auch keine Kaufpreiserstattung.

Außerdem wäre wenn überhaupt eine Zeitwerterstattung denkbar. Können die das machen??? Der Fehler ist ja von Anfang an vorhanden und auch von Acer dokumentiert.

Acer hat das Laptop jetzt das dritte Mal "repariert" und es wird in den nächsten Tagen eintreffen, bei der Fehlervielfalt die der Laptop an dne Tag legt, kann ich mir nur sehr schwer vorstellen dass sie überhaupt was gemacht haben...

Wie soll ich nun weiter verfahren? Der Acer Support wendet alles ab... Nicht mal ein Leihgerät für die Zeit wird mir zur Verfügung gestellt... Das sind jetzt insgesamt 6 Wochen die ich das Gerät bisher nicht benutzen konnte weil Acer nicht fähig ist ordentlich zu reparieren.

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Es zählt was in den AGB steht! Der Verkäufer hat nur die Pflicht zur Nacherfüllung, das heißt er kann das Gerät ganz umtauschen, es reparieren oder das Geld einfach zurückgeben. Das ist Sache des Verkäufers. Einfach mal in die AGBs reinschauen. Es gibt Gesetze, was in den AGBs stehen darf und was nicht.

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Umtausch als Nacherfüllung bei Sachmängeln?

Hallo,

angenommen man kauft am Samstag ein Handy per Ratenkauf bei o2. Dieses ist mangelhaft, sodass es am Montag gegen ein neues Gerät getauscht wird. Dieses ist nun auch mangelhaft und sollte wieder gegen ein neues Gerät getauscht werden. Dafür dürfen alle zehn vorrätigen Geräte begutachtet werden, die dann ebenfalls nicht in Ordnung sind, woraufhin man ganz zurücktreten will. Nun sagte der Verkäufer man könne nur zurücktreten, wenn das zweite Geräte zweimal eingeschickt werden würde und es nach beiden Malen wieder mangelhaft wäre. Das Gerät durfte dabei anfangs nur gegen ein neues getauscht werden, weil es weniger als 5 Tage alt war und weil nicht telefoniert wurde. Hätte man nicht nach § 439 I BGB ein Wahlrecht, ob als Nacherfüllung einen Umtausch oder eine Reparatur gewünscht wäre? Und gilt der erste Umtausch nicht schon als erster Fehlschlag, sodass es, wenn schon nicht zweimal eingeschickt werden müsste? Oder gelten die zehn anderen defekten Geräte auch bereits als Nacherfüllungsversuche? Und muss eine Frist gesetzt werden oder ist diese entbehrlich, wenn der Shop diese zehn Geräte im Grunde genommen vorrätig hat und sie direkt ein (defektes) aushändigen könnten (sie wurden nur angesehen, nicht gebucht)? Und müssten die entsprechenden Mängel immer die gleichen sein? Was könnte man jetzt tun um möglichst schnell zurücktreten zu können?

Bei dem Handy handelt es sich um ein (bei o2) 600€ teures Model, bei dem gerade der Bildschirm und und die Verarbeitung beworben werden und die Mängel treten auch gerade da auf (Staub unter der dem Display, gelbe Flecken auf dem Bildschirm, schiefe Spaltmaße rund um den Display etc.).

Freundliche Grüße und Danke im Voraus.

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Es zählt was in den AGB steht! Der Verkäufer hat nur die Pflicht zur Nacherfüllung, das heißt er kann das Gerät ganz umtauschen, es reparieren oder das Geld einfach zurückgeben. Das ist Sache des Verkäufers. Einfach mal in die AGBs reinschauen. Es gibt Gesetze, was in den AGBs stehen darf und was nicht.

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Du solltest auf jeden Fall eine Freizeichnungsklausel reinschreiben: Der Verkaufsgegenstand bleibt solange mein Eigentum, bis der Betrag vollständig beglichen ist. Dann kannst du nämlich bei einer Zwangsvollstreckung darauf bestehen, dass du dein Pferd wiederbekommst oder eben das restliche Geld. " Für sämtliche Tierarztkosten oder Ähnliches haftet der Käufer" Wichtig ist, dass du Besitzer und Eigentümer nicht verwechselst. Eigentümer bist du, Besitzer ist der andere.Jedoch hat der Besitzer alle Rechte! Er darf das Tier verkaufen, er darf es schlachten usw.

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Das war rechtlich gesehen, arglistige Täuschung. Ich denk mal euer Kaufvertrag war mündlich? Dann hast du trotzdem Rechte. Du kannst den Kaufvertrag anfechten und dein Geld zurückverlangen.

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Du hast dir die Schuhe in "deiner Größe" gekauft und sie haben doch nicht gepasst, das ist ein Motivirrtum. Das heißt, der Verkäufer muss es nicht zurücknehmen, doch die meisten tun es aus Kulanz. Es kann sein, dass sie dir dann die neuen Schuhe zuschicken, du dein Geld zurückbekommst oder einen Gutschein bekommst, wenn du Pech hast, passiert gar nix und du bekommst deine alten Schuhe zurück.

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Rechtlich ist es nicht erlaubt, da du beschränkt geschäftsfähig bist. Du darfst nur "Dinge" kaufen, die dir einen rechtlichen Vorteil bringen. DEr Kaufvertrag ist schwebend unwirksam. Sollten deine Eltern nachträglich dagegen sein, musst du das Schwein zurückgeben!

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Der kaufvertrag in einem Supermarkt wird erst an der Kasse abgeschlossen. Ein Vertrag entsteht aus 2 Willenserklärungen, die in einem Supermarkt normalerweise mündlich oder durch schlüssiges Handeln abgegeben werden. Schlüssiges Handeln bedeutet, dass man die Ware in den Einkaufswagen legt, dadurch wird man "Besitzer". Eigentümer bleibt der Inhaber! Die Ware wird erst Eigentum des Kunden, wenn der Inhaber die 2. Willenserklärung angenommen hat, indem die Kassiererin die Ware "übergibt" und sie bezahlt wurde! Es gibt meistens eine Freizeichnungsklausel wie: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum! Zum Beispiel ist ein Kleid, dass im Schaufenster mit 19 € ausgezeichnet ist, das aber 119 € kostet, ein unverbindliches Angebot. Falls es falsch oder absichtlich ausgezeichnet wurde, muss der Verkäufer es trotzdem nicht um diesen Preis verkaufen, denn ein Kaufvertrag entsteht aus Antrag/Annahme, Bestelung/Bestellungsannahme. Diese/r ist immer an eine Person und nicht an die Allgemeinheit gerichtet. Keiner kann darauf bestehen, etwas zu bekommen, wenn dem Verkäufer deine Nase nicht gefällt, muss er es dir nicht verkaufen!

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Umgangsrecht meine exfreundin macht was sie woll

Hallo!!

Meine Frage und Problem ist folgendes: Meine ex-freundin und ich haben einen gemeinsamen 16monatjungen sohn und Sie hat noch einen 4 Jahre alten Sohn der aber nicht von mir ist.... Nun ist es leider passiert das wir uns trennen mussten gründe waren viele (Drogen/Lügen/Fremdgehen) Nun habe ich aber mehrer Probleme direkt: 1.Der große wurde ihr schon abgenommen und bei den Eltern von Ihr reingesteckt den darf ich eigentlich immer gut sehen obwohl ich da null rechte für habe.... 2.Den Kleinen darf ich immer nur sehen wenn Sie frei braucht oder keinen bock auf den kleinen hat oder grade kein geld mehr hat.... Da ich mir bisher seid 4Monaten immer wieder anhöhren darf wenn ich meinen sohn nicht nehmen kann (wegen der arbeit) dann kriege ich ihn garnicht mehr zugesicht...genauso wenn ich frage ob ich ihn wenigstens für ein paar stundne bekomme damit ich etwas von ihn habe kommen entweder garkeine antworten oder nur drohungen.... Ich wollte eigentllich nicht den weg über das jugendamt gehen aber langsam oder sicher ist auch mal ende finde ich.... Ich weiß zwar noch nicht ob das der richtige weg ist aber man kann sich mit dieser netten dame garnicht mehr unterhalten.... Gibt es irgendwie Möglichkeiten etwas zumachen damit ich meinen sohn so oft sehen kann wie es geht?? wir haben das geteilte sorgerecht vom ihn.... Desweiteren mache ich mir eh schon seid ner gewissen zeit richtige sorgen um meinen sohn da meine ex freundin wieder mal einen neuen freund hat die sie öfters mal wechselt und dieser nun auch noch im bau sitzt und sie auch soviel ich mitbekommen habe im drogenrausch ist.... Was kann ich ambesten tun oder machen???

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Komisch!!! Mein Freund und ich haben genau den selben Fall mit seiner Ex-Freundin, nur dass da das andere Kind nicht weggenommen wurde, die Mutter unseres Wissens nichts mehr mit Drogen zu tun hat und mein Freund nur die Vaterschaft anerkannt hat und kein Sorgerecht hat, sie hat das alleinige. Waren auch beim Jugendamt, aber keine Chance, nicht mal auf Besuchsrecht!

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Bewerbung um einen Ausbildungsplatz als Verkäufer (Man bewirbt sich um einen Ausbildungsplatz, nicht auf eine Ausbildung)

Sehr geehrte** Frau/Herr xxx(Ansprechpartner wichtig!) leerzeile unbedingt einhalten **hier (hiermit ist veraltet) bewerbe ich mich (du möchtest dich nicht bewerben, du bewirbst dich) um eine Ausbildungsstelle , als Verkäufer im Einzelhandel ihn ihrem Hause bewerben.

Da ich** während der letzten** 2 Jahren im Einzelhandel tätig war, verfüge ich bereits über Berufserfahrung in den Bereichen Verkauf und Kundenbetreuung. Ich bin flexibel und kundenfreundlich und ich möchte gerne in der Möbelbranche tätig sein. Gegenüber Neuem bin ich sehr aufgeschlossen und auch sehr lernbereit. Ikea ist für mich eine trendige Weltmarke.

Ich würde gerne bei Ihnen ein Praktikum machen, so dass Sie Sich einen Überblick über meine Fähigkeiten verschaffen und mich persönlich kennen lernen können.

Über eine positive Antwort und eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

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Du hast eine Bestellung aufgegeben und der Verkäufer hat die Bestellung angenommen, jedoch mit veränderten Vertragsbestimmungen. Du bist nicht verpflichten, das so zu akzeptieren, denn hier ist ein neuer Vertrag entstanden, diesen musst du wieder annehmen, dass er rechtsgültig wird. Als privatmann gilt dein Schweigen als Nichtannahme, also kannst entweder verlangen, das Geld zurückzubekommen oder die ganze Bestellung zurückzuschicken und den Vertrag abzulehnen.

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Solche Romane soll man doch gar net schreiben oder? Also ich benutze nur Stichpunkte:

  • Gießen von Geranien
    • Warenannahme von Tiefkühlprodukten -Auffüllen von Konserven
    • Fegen der Obstabteilung
    • Regalpflege von Kosmetikartikeln
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