also ich studiere in würzburg bwl and der fh und ich werde mich auf bank, finanz und investitionswirtschaft spezialisieren, da ich auch in eine BAnk will.

aber das ist an jeder fh anders die schwerpunkte, ich weis z.b. von meinem kumpl aus rgbg das die z.b. auch nur finanzierung als einen teil ihrer schwerpunkte haben

lg

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ich studiere bwl, hatte mathe letztes semester also ich finde es nicht leicht, aber es ist lernbar, es ist sehr abstrakt. aber wenn man sich dahinter klemmt geht das durchaus, es ist auch immer der gleiche typ, und wenn man das in der schule eigentlich verstanden hat, mit ableitungen etc, die grundregeln, dann hat man hier auch keine probleme

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Der sechzehnjährige Auszubildende L durfte sich von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 50,- € als Taschengeld behalten und hatte davon insgesamt heimlich 300,-- € angespart.

Als ihm sein Arbeitskollege A sein fast neuwertiges Mofa zum günstigen Preis von 1.000,-- € anbot, antwortet L, dass er lediglich 300,-- € bar bezahlen könne, er aber bereit wäre, den Rest in monatlichen Raten von 50,-- € abzuzahlen, wenn A noch etwas vom Preis nachlasse. A hielt L für volljährig und schlägt ihm einen Preis von 750,- € vor. L sagt darauf hin zu A, 600,-- € seien sein letztes Wort. A willigt zähneknirschend ein, da er unbedingt Geld braucht.

Nach Empfang der 300,-- € übergab und übereignete A dem L das Mofa.

Den Eltern des L erschien das Fahren mit dem Mofa zu gefährlich und sie lehnen das Geschäft ab. L solle lieber noch ein Jahr warten, dann könne er sich ein sicheres Auto kaufen.

  1. Kann A von L Zahlung der restlichen 300,-- € verlangen?

  2. Hat A einen Anspruch auf Rückgabe des Mofas unter der Annahme, dass ein Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist?

  3. Was ist mit den von L bereits gezahlten 300,-- €?

Lösung zu Fall 12 - Volljährig?

Frage 1: Zahlung weiterer 300 €

A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe weiterer 300 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.

Voraussetzung dafür wäre der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zwischen A und L über das Mofa.

Dies würde zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzen, eine Willenserklärung des A, eine Willenserklärung des L.

Ein Angebot und eine Annahme.

  1. Angebot des A zum Verkauf des Mofas für 1.000 €.

Fraglich ist, ob A dem L ein wirksames Angebot zum Kauf des Mofas zu einem Preis von 1.000 € gemacht hat.

1.1 Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für ein Angebot des A liegen vor. A hat dem L objektiv ein hinreichend bestimmtes (Kaufgegenstand und Kaufpreis) Angebot i.S.v. § 145 BGB mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen gemacht. (A handelte bewusst und wollte auch das erklären, was er erklärt hat, so dass auch der erforderliche Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswille vorhanden ist.)

1.2 Fraglich ist, ob das Angebot des A gegenüber dem L wirksam ist, da L erst 16 Jahre alt ist.

Voraussetzung dafür wäre ein wirksamer Zugang des Angebots gemäß § 131 BGB.

Dies ist hier problematisch, da L nur beschränkt geschäftsfähig gemäß §§ 2, 104 Nr. 1, 106 BGB ist, da er älter als 7, aber noch keine 18 Jahre alt ist.

§ 131 BGB behandelt gerade den Fall der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen.

§ 131 Abs. 1 BGB regelt den Fall der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigen, würde also in den Fällen des § 104 Nr. 1 BGB eingreifen.

Bei der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen gilt die Regelung des § 131 Abs. 2 BGB. Grundsatz ist dabei nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die gegenüber einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person abzugebende Willenserklärung wie nach Abs. 1 erst wirksam wird, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB jedoch, dass die Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie dem beschränkt Geschäftsfähigen zugeht, wenn die Erklärung dem beschränkt Geschäftsfähigen einen „lediglich rechtlichen Vorteil“ bringt.

DIE Willenserklärung ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn sie nicht rechtlich nachteilhaft ist. DIE Willenserklärung (nicht der mögliche gesamte Vertrag) ist für den Minderjährigen dann rechtlich nachteilhaft, wenn diese Willenserklärung für den beschränkt Geschäftsfähigen eine rechtliche Verpflichtung begründet oder diese zu einer sonstigen Beeinträchtigung seiner rechtlichen Positionen führt.

Fraglich ist also, ob ein Angebot des A gegenüber dem L als beschränkt Geschäftsfähigem auf Abschluss eines Kaufvertrages für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder nicht. Das Angebot des A begründet allein für den A einen rechtlichen Nachteil, da er an dieses gemäß § 145 BGB gebunden ist. Für den Erklärungsempfänger, also hier den minderjährigen L, führt allein das Angebot des A ihm gegenüber zu keinen rechtlichen Verpflichtungen und seine Rechtspositionen verschlechtern sich auch nicht. Damit ist das Angebot des A gegenüber dem L auf Abschluss des Kaufvertrages für den L lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB und dieses Angebot ist damit wirksam geworden, als es dem minderjährigen L zugegangen ist.

(Merke: Das Angebot an einen beschränkt Geschäftsfähigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft).

1.3 Fraglich ist, welche Auswirkungen die Erklärung des L hat, dass er lediglich 300 € bar bezahlen könne, er aber bereit sei, den Rest in monatlichen Raten von 50 € abzuzahlen, wenn A noch etwas vom Preis nachlasse, auf das Angebot des A hat.

Mit dieser Erklärung nimmt der L das Angebot des A schon vom Erklärungsinhalt her nicht an, so dass dieses als Ablehnung gemäß § 133 BGB auszulegen ist. Durch diese Ablehnung erlisc

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Beispiel** A „blättert“ an einem Abend kurz vor Weihnachten im Internet. Er gerät auf die Webseite des Kunsthändlers K, der seine gesamten zum Verkauf stehenden Kunstartikel in einem elektronischen Katalog ausstellt. Die Artikel sind jeweils mit Photo und Preisangabe aufgeführt. Sofort verliebt A sich in ein Bild von Handy Warhol zum günstigen Preis von 300.000,- €, das er sich zu Weihnachten gönnen möchte. Als er dem K kurzerhand per E-Mail mitteilt, er nehme dessen Angebot aus dem virtuellen Prospekt an, lehnt K in seiner Antwortmail erschrocken ab. Er habe das Einzelexemplar wenige Stunden vorher an D verkauft.

A will nun wissen, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, so dass K zur Lieferung verpflichtet ist.

Lösung Fall 6:

(Wer von Wem Was Woraus...?)

A könnte einen Anspruch gegen K auf Lieferung des Bildes gemäß § 433 I 1 BGB haben.

Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen eines Kaufvertrages. Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus.

(Überlegung: Wer hat ein Angebot abgegeben?)

WE des K mit dem Internetprospekt im Sinne eines Angebots nach § 145 BGB?

Vorüberlegungen: Gibt es elektronische Willenserklärungen?

Ja, eine WE ist in jeder ausdrücklichen oder konkludenten Form möglich, auch im Internet per E-Mail, oder auf einer Web-Seite. Es gelten die allgemeinen Kriterien, deren Anwendung einige neue, aber wohl keine unlösbaren Probleme aufwirft. Hinzu kommen Überlegungen zum Schutz des Konsumenten vor Übereilung.

Allerdings besteht bei elektronischen WE ein besonderes Fälschungs- und Missbrauchsrisiko. Dieses gibt es aber auch bei auf Papier verkörperten Erklärungen, insbesondere beim Fax. Sie sind praktisch und rechtlich zunächst bedeutungslos. Mit dem Gesetz zu digitalen Signatur (SigG), Teil des Kommunikations- und InformationsdiensteG, in Kraft getreten am 01.08.1997, wurde der gesetzliche Rahmen für eine bundesweite Infrastruktur geschaffen, durch die mittels digitaler Signaturen Willenserklärungen vor Fälschung geschützt werden können.

Zum Fall: Erfüllt der Internetprospekt den äußeren objektiven Tatbestand einer WE?

Schon dies ist problematisch. Denn fraglich ist, ob der Empfänger eines Prospektes davon ausgehen darf, dass der Absender auf jeden Fall bei einer Annahme gebunden sein will.

Dies ist ein Problem der Auslegung, §§ 133, 157 BGB.

Bei reinen Werbebroschüren kann der Empfänger nach dem objektivierten Empfängerhorizont nicht davon ausgehen, dass der Versender bereits einen Rechtsbindungswillen hatte: Denn der Verwender K will natürlich und berechtigter maßen nicht haften müssen, wenn mehr Interesse von Kunden besteht als er Waren zur Verfügung hat. Er will sich je nach Auftragslage noch die Entscheidung vorbehalten, ob er verkauft oder nicht - je nachdem ob er noch Ware verfügbar hat oder nicht.

Bei Internetprospekten gilt nichts anderes. Ein Rechtsbindungswille wäre erst anzunehmen, wenn K mittels seiner Web-Seite den A zur Eingabe der Kreditkartennummer auffordert oder auf andere Weise (etwa durch Hinweis bzw. vollautomatische Zusendung von Software) deutlich macht, jede Kundenbestellung als verbindlich anzunehmen. Der Empfänger A musste hier somit erkennen, dass es sich nicht um eine Willenserklärung handelt, die mit Rechtsbindungswillen abgegeben wurde

=> es fehlt mithin schon der objektive äußere Erklärungstatbestand einer WE i.S.e. Angebots nach § 145 BGB

Der in der E-Mail des A enthaltene Antrag (Auslegung) ist gem. § 146 BGB durch Ablehnung erloschen.

 kein KV

Ergebnis: Kein Anspruch A gegen K auf Lieferung des Bildes gem. § 433 I 1 BGB.

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Die Rechte des Käufers sind in § 437 BGB aufgezählt, wobei er grds. zunächst Nachbesserung verlangen muss. Die anderen Rechte setzen jeweils voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§§ 281 I 1 oder 323 I BGB); die Fristsetzung ist jedoch in Ausnahmefällen entbehrlich, etwa wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§§ 281 II oder 323 II Nr. 1 BGB). Rechte des Käufers:

  • Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB, nach Wahl des Käufers:

    • Mangelbeseitigung oder
    • Lieferung einer mangelfreien Sache
  • Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB

  • Minderung Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB

  • Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283 BGB

  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen, §§ 437 Nr. 3, 284 BGB

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So hoffe das hilft dir ;)

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mach mal nochmal n bild von den ganzen daten, so hab ich jetzt nur die hälfte der daten weil das blatt unten abgeschnitten ist, dann rechne ich es mal durch ;)

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willst du wissen wie viel es in % ist oder was?

weil dann musst du einfach nur die formel anwenden (MGK*100)/FM

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Was genau ist denn das Problem, was kappierst du denn nicht? weil das Thema Bilanz etc. ist ja nur ein Überpunkt eigentlich

Ich studiere BWL und Bilanzierung ist ein komplettes fach bei uns über das ganze semester d.h. ich bräuchte es etwas präzieser.

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Ich hatte magersucht, angefangen hat es bei mir als ich 17 war. hat zum glück nur ca. 1 jahr gedauert anfangs wollte ich nur eine kurze diät machen, die komplimente der anderen über mein neues aussehn haben mich allerdings so ermutigt, dass ich immer weiter gemacht habe.

zuletzt hat sich bei mir alles nur um das essen gedreht. und ich habe schlussendlich noch einen halben apfel am tag gegessen.

ich dachte eigentlich auch, dass ich von dieser krankheit nie betroffen sei, da ich das essen viel zu sehr mag, aber in so etwas kommt man sehr leicht rein, wenn man ein disziplinierter mensch ist, perfektionist und alles steuern und kontrollieren möchte.

und zu deiner frage vorhin: das ist eine psychische krankheit, ich hatte immer eine innere stimme, die mir verboten hat zu essen, da ich sonnst fett aussehen würde, so habe ich sogar bei diesem halben apfel ein schlechtes gewissen gehabt.

lg :)

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der höchstbestand ist z.B. wenn gerade eine frische lieferung der ware eingeht und das lager voll ist, bzw. am höchsten stand eben

der mindestbestande = eiserner bestand, ist eine menge deines bestandes die immer gehalten wird, was auch kommen mag, denn falls z.B. ein schneesturm die lieferung weiterer dieser waren (meistens rohstoffe) verhindert, wird dieser bestand genutzt um keinen produktionstillstand zu erhalten. Bei just in time kann das durchaus vorkommen

der meldebestand ist der bestand im lager, wenn der errreicht ist, wird von der verwaltung o.ä. wieder eine bestellung auf neue ware herausgeschickt

lg

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Bei mir hat Magersucht mit einer normalen Diät angefange, anfangs wollte ich nur 5 kg abnehmen, als ich das geschafft hatte dachte ich mir ich bin so zielstrebig und schaffe jetz auch noch 2 kg mehr etc. Diese sucht abzunehmen ist immer so weitergegangen. am schluss habe ich mich selbst als fette kuh beschimpft und war nur noch haut und knochen. wenn ich mich abend auf die couch gelegt habe konnte ich nur am rücken liegen, denn wenn ich mich zur seite gelegt habe bin ich auf meinen knochen gelegen und das tat nicht gerade gut.

Wie schon oben gesagt ist magersucht nicht wenn du dünn bist, sondern das sind psychische probleme, die dich "zwingen" abzunehmen. Du hast ein gestöhrtest selbstbild von dir. Diese krankheit betrifft of perfektionisten und welche die es sein wollen. die ihren körper unter allen umständen unter kontrolle haben wollen und sich dafür sogar zu tode hunger um diese disziplin vorzuführen.

lg

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Während die strategischen Ziele langfristige Zielvorgaben der Unternehmensführung darstellen, sind operative Ziele kurzfristiger Natur und außerdem sind sie sehr konkret. In vielen Fällen basieren sie auf den letzten Ergebnissen und Bilanzen, die das Unternehmen ermittelt hat und schließt daraus, welche Zielvorgaben nun relevant sind.

Als praktisches Beispiel könnte man hier ein Unternehmen nennen, das in einer Branche tätig ist und dort einen Marktanteil von zwei Prozent aufweist. Strategisch möchte man einen Marktanteil von fünf Prozent erreichen, doch das operative Ziel ist einmal die Steigerung des Marktanteiles von zwei auf drei Prozent.

Operative Ziele können manchmal schnell umgesetzt werden, indem einige Umstellungen im Unternehmen durchgeführt werden, das Marketing auf bestimmte Weise auf das Ziel angesetzt wird und so ein rascher Erfolg messbar wird. Doch mittelfristig kann sich herausstellen, dass man damit den langfristigen Erfolg gefährdet, weil man nur für den Moment arbeitet, die Konsequenzen aber langfristig nicht berücksichtigt.

Daher ist es ratsam, kurz- und langfristige Zielvorgaben, also operative und strategische Ziele aufeinander abzustimmen.

lg :)

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Ich verstehe deine Frage nicht ganz.

Prozentsatz = x% --> hier ist nur wichtig das man die prozentzahl weis Prozentwert = prozentsatz * kapital / 100 --> um den € betrag zu erfahren, der sich hinter dem prozentsatz verbirg Grundwert= Wert der 100% darstellt, bsp. auf den man deine Zinsen kriegt

Die fragestellung wird bei dir dann ja lauten, das du entwerder den Zinssatz = % bzw. das Kapital =Grundwert=Grundlage für die Berechnung (z.b Darlehensbetrag für aufgenommenen kredit) oder die Zinsen= der € Wert des Zinssatzes(Prozentsatzes) ausrechnen sollt

hoffe ich konnte dir helfen ;)

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Ich bin 18 und habe mir letztes jahr im Dezember eines stechen lassen, quasi mit 17 Jahren.

Ich habe mir vorher schon videos in youtube angeschaut, so das ich wusste was auf mich zukommt. Das stechen an sich hat null weh getan. Anfangs fühlt es sich nur komisch an, da ein "stab" in deinem Bauch steck, was man allerdings nach 2 wochen auch als ganz normal empfindet. Wenn ich jetzt zum beispiel mein nabelpiercing heraus nehme, finde ich das etwas fehlt, es fühlt sich so an.

Ich habe es nicht bereut ich finde es nach wie vor schön, und auch meine mutter die anfang total dagegen war fand es nach anfänglichen schwierigkeiten sehr schön.

lg

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Hallo, ich war selbst magersüchtig, habe dank meiner Mutter wieder den Weg aus dieser Krankheit gefunden

Wenn du mir konkrete fragen stellst, beantworte ich sie dir gerne ;) P.S Ich hoffe du brauchst das wirklich nur für ein Referat

lg

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