Hallo crobak,

das Gericht stellt im Regelfall keine eigenen Nachforschungen an, sondern entscheidet nach "Aktenlage".

Wenn du meinst, dass die richtige Spanneneinordnung deiner Mietwohnung entscheidend ist, so musst du bzw. dein Anwalt dem Gericht z.B. mit einem von dir bezahlten Gutachten nachweisen, dass die Spanneneinordnung im Mieterhöhungsgesuch falsch ist.

Wenn das Gericht der Meinung ist, dass die von dir geforderte Überprüfung der Spanneneinordnung prozesswichtig ist, wird das Gericht im Regelfall ein eigenes Gutachten in Auftrag geben.

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Hallo dCaesar3,

bei den Einahmen ist das Finanzamt ganz großzügig. Da reichen deine "Behauptungen". Denke immer daran, dass Finanzämter gezielt die Einnahmen z.B. von EBAY-Nutzern protokollieren. D.h. das Finanzamt kann dir jeden Cent Einahmen aus deinen Internetgeschäften nachweisen. Bei der Angabe deiner Einnahmen soltest du daher keinen Cent "vergessen".

Bei allen Ausgaben reichen "deine Worte nicht". Da verlangt das Finanzamt Fremdbelege (= Rechnungen + deine Kontoauszüge, auf denen die Wertstellung zu sehen ist).

 

Logisch, dass das Finazamt "Verbindungen" zwischen Einnahmen und Ausgaben herstellt, abgleicht und kontrolliert.

"ebay hält mir meine Einnahmen von Januar bis März komischwerwiese irgendwie nicht mehr vor"
<= Das ist dein Problem, genauer gesagt DEINE Schlamperei, Unfähigkeit, usw..
Alle steuerrelevanten Belege muss man selber (lokal) speichern und sichern und/oder gegebenfalls ausdrucken und aufbewahren.

Ausgaben die du nicht nachweisen kannst, erkennt das Finanzamt nicht an.

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Hallo desperadaxx,

die einzig richtige Antwort auf deine Frage ist:

Der Vermieter kann dir nicht verbieten, dass dein Freund "3 mal die Woche bei dir in der Mietwohnung schläft".

Sollten bei dir Betriebs- und Nebenkosten nach Personenanzahl (Köpfe) abgerechnet werden, musst du dem Vermieter wahrheitsgemäße Auskünfte geben.

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Wie beende ich einen Mietvertrag mit Mindestlaufzeit unter diesen Vorrausetzungen?

Und zwar habe ich zu diesem Thema eine sau blöde Frage, auf die ich einfach keine eindeutige Antwort finden konnte.

Mein Freund hat im März 2015 einen Mietvertrag unterschreiben. Die Mindestlaufzeit beträgt 15 Monate, bei Nichtstun wird dieser Vertrag automatisch verlängert, ohne Ablauffrist. Nach dieser Zeit kann man dann eine ordentliche Kündigung durchführen. Ich stehe als Mitbewohner im Mietvertrag, habe aber keine Unterschrift oder ähnliches geleistet.

Nun folgendes:

Ich bin schwanger geworden (ungefähr ende Mai- bin jetzt in der 6 ssw) und unsere Wohnung ist nur eine 1-Zimmerwohnung mit ca 30qm. Ist es da möglich, außerordentlich vor Ablauf der Mindestmietzeit zu kündigen?

Ich weiß nur folgendes, was im Mietvertrag steht:

§ 2.1 Das Mietverhältnis beginnt am 16.3.2015

2.2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Dauer, mindestens jedoch 15 Monate.

§13 Vorzeitige Beendigung der Mietzeit Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung endet zum Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Kündigung das Mietverhältnis hätte beendet werden können.

So, das ist alles was ich über eine frühzeitige Kündigung entnehmen konnte, und soweit ich das sehe, besteht also für uns keine Chance, frühzeitig aus dieser Wohnung zu kommen ?

Bzw.: Da es nur ein Zimmer ist und definitiv zu klein für 2 Personen, könnte es doch passieren, dass mein Freund eine Wohnungskündigung durch den Vermieter erhält, wegen nicht mehr Sachgemäßer Nutzung der Mietsache- oder irgendsoetwas? Und dann müssten aber wir trd. die Kosten des Verlustes tragen, wie in § 13 geschildert, oder?

Und außerdem wäre diese Kündigung vom Vermieter aus nur nach Geburt des Babies möglich, oder wie ist das?

Die Einzige Möglichkeit die mir einfallen würde, wäre ein Mietaufhebungsvertrag. Ich weiß es wirklich nicht und würde darum dringend um Ratschläge bitten.

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Bei Wohnraummietverträgen ist ein BEIDERSEITIGER Verzicht auf die ordentliche Kündigung für maximal 4 Jahre rechtsgültig.

Ein EINSEITIGER Kündigungsverzicht des Vermieters ist immer rechtsgültig.

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Hallo Sapril2015,

wie viel unnötige 10.000 Euro Scheinchen liegen bei euch unnötig herum und warten darauf für Gerichtskosten Anwälte, Sachverständigengutachten , usw. draufzugehen?

Sollte der /die Mieter freiwillig zu dem von dir gewünschten Termin ausgezogen sein, und das ohne Geldforderungen, dann hast du Glück gehabt.

Alleine schon, deine Fragestellung zeigt, dass du vom Mietrecht nicht die geringste Ahnung hast.

Was willst du machen, wenn der /die Mieter

-       nicht ausziehen?

-       nicht zum gewünschten Termin ausziehen?

-       für den (möglichen) Auszug Geldforderungen an dich stellen?

-       zur Belohnung für deine Wohnungskündigung die Mietwohnung „ein Bischen kaputt machen“?

-       zur Belohnung für deine Wohnungskündigung die Wohnungsnachbarn terrorisieren und diese Schadenersatzforderungen an dich stellen?

-       dir denAuszug zugesichert haben und dann doch nicht ausziehen?

-       Geld für den Auszug bekommen haben und dann doch nicht ausziehen?

Kurz gesagt:

Wer eine vermieteteWohnung kauft um selbst einzuziehen, ist ein Glückspieler (hat zu viel Geld und Langeweile und zu viel Gesundheit).

-  - -

Mit der richtigen Formulierung im notariellen Kaufvertrag kann der Käufer bereits vor der Grundbuchumschreibung die Eigenbedarfskündigung „starten“!

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Hallo lucyinthesky5,

wenn unsere Nachbarn im Urlaub weg sind, ist die Nachbarskatze wochenlang bei uns. Sie will zwar aus Gewohnheitsgründen und wegen dem (zweiten) Abendessen (das erste holt sie sich meist bei uns) abends öfter bei den Nachbarn rein, aber wenn sie merkt, das da keiner ist, geht sie so sofort wieder zu uns.

Bei uns ist die Nachbarskatze lahmfromm - wir kümmern uns auch sehr um sie OHNE sie zu bedrängen. Zu Katzen geht man nicht um sie zu streicheln. Wenn die Katze gestreichelt werden will, dann kommt sie von selbst! Und dann muss man natürlich sofort Zeit für sie haben - solange die Katze das will. Wenn die Katze genug vom Steicheln hat, dann geht sie weg.

Eine Katze darf man nicht stören, wenn sie schlafen will.

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Hallo lucyinthesky5,

auch meine Nachbarn haben eine Katze, die sie meist den ganzen Tag allein (draußen) lassen. Diese Katze ist sehr gerne beim mir und fühlt sich wohl. Katzen haben ein Revier von bis zu 500 x 500 Meter.

Wenn die Katze vom Nachbarn bei dir zu Hause sein darf und die Katze das auch selbst will, ist das sehr gut für die Katze. Das ist KEIN Umzug sondern wird ihr zweites zu Hause!

Ich danke dir für deine Tierliebe!

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Eine Anwältin sollte eine "Kündigung" prüfen und einen Brief an denjenigen schreiben, verweigerte dies aber: Weiß jemand, ob sie es nicht hätte tun müssen?

Jetzt probier ichs nochmal, vermutlich drücke ich mich falsch aus oder etwas umständlich. Also nochmals, ich ging in eine Anwaltskanzlei um eine mir vorliegende "Kündigung" meiner an zwei Hauptmieter vermietete Wohnung auf Wirksamkeit zu prüfen.Ich habe die Wohnung an zwei nichtverheiratete Erwachsene vermietet, beide sind Hauptmieter, ein Mann (A) und eine Frau (B). A ist nie eingezogen, da er sich von B getäuscht fühlte (email-Schriftverkehr liegt mir in Kopie vor). B hat in der Selbstauskunft mir gegenüber falsche Angaben gemacht (ein anderer thread). Nun will A natürlich aus dem Vertrag und versuchte mich zu überreden einen WG Vertrag zu kreieren und ihn zu entlassen oder/und die Untervermietung zu gestatten. Dies verweigerte ich. A hat nun einseitig gekündigt mit einem weiteren Zusatzblatt, darüber steht "Vereinbarung". Diese beinhaltet, dass A drei Monatsmieten komplett bezahlt unter der Bedingung, dass B einer Kündigung zustimmt, per Unterschrift unter diese Vereinbarung. diese Vereinbarung hat B unterschrieben. A zahlt auch seitdem die komplette Bruttomiete, jedoch B schrieb mir, sie wüsste nichts von einer Kündigung. Und zu allem Überfluss weigerte sich die Anwältin nun diese Kündigung zu prüfen und entsprechend an A zu schreiben, dass diese ggf. unzureichend ist. Puhh. Wie soll ich mich verhalten, Wie seht ihr den Fall. Es tut mir leid, dass ich nochmals so ausführlich werden musste, es ist einfach wichtig für mich. Danke.

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Hallo Muenchnerin2015,

Brief vom Anwalt schreiben lassen hat nichts mit Erstberatung zu tun. Das ist eine kostenpflichige "Zusatz"-Leistung.

Du kannst einen Anwalt zu nichts zwingen.

Erstberatung, das sind "ein paar kluge gemurmelte Worte". Mehr gibt es für für die lächerliche Pauschale einer Erstberatung nicht.

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Kann ich das Honorar gegenüber der Anwältin verweigern?

Folgender Fall: Ich konsultierte eine Anwältin um zu prüfen ob die mir vorliegende Kündigung einer meiner Hauptmieter ein und derselben Wohnung (Fall in anteren threads bekannt), zum 30.09.15 wirksam ist. Hier liegt eine Kündigung vor, nochmals für die die den Fall nicht kennen von einem von zwei Hauptmietern, dieser hat lediglich im Innerverhältnis von seiner Mitbewohnerin per Unterschrift bestätigen lassen, dass diese, sollte er die Mieten voll und ganz bis dahin bezahlen, mit der Kündigung einverstanden ist. Diese beiden Schreiben, also sein Kündigung und die Vereinbarung zwischen den beiden Hauptmietern legte er mir vor. Nun hat jedoch die zweite Mieterin B, mir per email mitgeteilt, dass sie nichts von einer Kündigung wisse. Vermutlich wollte sie A nur zur Zahlung verpflichten und hereinlegen. Die Kündigung ist auch nicht an mich gerichtet, es fehlt der Mietgegenstand, die Anrede meiner Person usw. Die Anwältin nun lehnte es per Schreiben ebenfalls email ab, hier einen Brief an A zu schreiben. Sie fordert jedoch nun ein Honorar für die Erstberatung von meiner Rechtschutzversicherung , ebenso will sie eine kostennote beglichen für eine nachweislich falsche auskunft einer Wirtschaftsdedektei. Denn diese teilte mit, dass B noch bei der alten Vermieterin wohn, also der Vorvermieterin, jedoch wohnt sie bei mir, ausserdem wurde festgestellt dass sie vom Jobcenter Alg II bezieht, mit einer nicht für meine Adresse zuständigen Adresse des Jobcenters. Ich sprach bereits mit der Wirtschaftsdedektei , diese wird nachrecherchieren. Wobei die halbe Recherche von mir geliefert wurde. Ich bin sehr unzufrieden mit diesen Ergebnissen. Ich bitte auch hier um sachliche Antworten, wem es zuviel ist muss nicht reagieren. Danke.

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Das Beispiel zeigt, dass man jeden Besuch und jede Beauftragung eines  Anwaltes sorgfältig vorbereiten und durchplanen muss:

1. Kein persönliches Gespräch oder Telefonat mit dem Anwalt (und auch mit dem Gegner) ohne gerichtstaugliche Zeugen.

2. Gefechtsmäßige und schriftliche Vorbereitung für jede Konsultation eines Anwaltes.

3. Schriftliche und vollständige Schilderung des Sachverhaltes + Belege/Urkunden (Kopien).

4. Schriftlichen Auftrag zum Anwalt mitbringen. (auch für die Erstberatung!) Diesen muss der Anwalt gleich am Anfang unterschreiben.

5. Alles was über die pauschale Erstberatung hinausgeht, mit dem Anwalt schriftlich vereinbaren.

6. Möglichst alles Schriftlich machen (E-Mail genügt).

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Kann ich das Honorar gegenüber der Anwältin verweigern?

Folgender Fall: Ich konsultierte eine Anwältin um zu prüfen ob die mir vorliegende Kündigung einer meiner Hauptmieter ein und derselben Wohnung (Fall in anteren threads bekannt), zum 30.09.15 wirksam ist. Hier liegt eine Kündigung vor, nochmals für die die den Fall nicht kennen von einem von zwei Hauptmietern, dieser hat lediglich im Innerverhältnis von seiner Mitbewohnerin per Unterschrift bestätigen lassen, dass diese, sollte er die Mieten voll und ganz bis dahin bezahlen, mit der Kündigung einverstanden ist. Diese beiden Schreiben, also sein Kündigung und die Vereinbarung zwischen den beiden Hauptmietern legte er mir vor. Nun hat jedoch die zweite Mieterin B, mir per email mitgeteilt, dass sie nichts von einer Kündigung wisse. Vermutlich wollte sie A nur zur Zahlung verpflichten und hereinlegen. Die Kündigung ist auch nicht an mich gerichtet, es fehlt der Mietgegenstand, die Anrede meiner Person usw. Die Anwältin nun lehnte es per Schreiben ebenfalls email ab, hier einen Brief an A zu schreiben. Sie fordert jedoch nun ein Honorar für die Erstberatung von meiner Rechtschutzversicherung , ebenso will sie eine kostennote beglichen für eine nachweislich falsche auskunft einer Wirtschaftsdedektei. Denn diese teilte mit, dass B noch bei der alten Vermieterin wohn, also der Vorvermieterin, jedoch wohnt sie bei mir, ausserdem wurde festgestellt dass sie vom Jobcenter Alg II bezieht, mit einer nicht für meine Adresse zuständigen Adresse des Jobcenters. Ich sprach bereits mit der Wirtschaftsdedektei , diese wird nachrecherchieren. Wobei die halbe Recherche von mir geliefert wurde. Ich bin sehr unzufrieden mit diesen Ergebnissen. Ich bitte auch hier um sachliche Antworten, wem es zuviel ist muss nicht reagieren. Danke.

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Hallo Muenchnerin2015,

ich gehe davon aus, dass es zwischen dir und der Anwältin nichts Schriftliches über das was sie für dich tun sollte gibt.

Dann steht Wort gegen Wort.

Selbstverständlich kannst du dich weigert die von dir - nach deinen Behauptungen - nicht beauftragten Leistungen der Anwältin zu bezahlen. Und du kannst auch das Honorar für - deiner privaten und subjektiven Meinung nach - schlecht erbrachten Leistungen kürzen.

Allerdings musst du dann damit rechnen, dass dich die Anwältin aus Zahlung verklagt.

Bei deinem "Geschick" und deinem enormen Fachwissen dürfte der Ausgang der Zahlungsklage vorherbestimmt sein. Und dann wird es richtig teuer für dich.

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Hallo schleudermaxe,

"wie kann denn der Mieter Einspruch einlegen, wenn er dort gar nicht mehr wohnt?"

Du hast das "System" Mahnbescheid überhaupt nicht verstanden.

Für einen Mahnbescheid braucht der Antragsteller immer eine zustellfähige Postanschrift des Schuldners.

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Hallo ali6226,

bevor man gegen einen Nichtzahlenden vorgeht, muss man absolut sicher sein, dass derNichtzahlende zahlungsfähig ist  UND   dass der Nichtzahlende einemnicht mehr schaden kann als es dem Zahlungsrückstand entspricht   UND   dass der Zahlungsanspruch juristisch 100%ig besteht.

Wie bereits mehrfach bestätigt, besteht unzweifelhaft dein Zahlungsanspruch auf alle Monats-Mieten bis zum Kündigungstermin (= letzte Sekunde an dem der Mieter einen Rechtsanspruch auf die Überlassung der Mieträume hat).

Wenn die 3 obigen Bedingungen bei dir erfüllt sind, jeweils am Tag nach der Fälligkeit der nichtgezahlten Mietzahlung  Zahlungsklage imUrkundenprozess erheben. (Eine vorherige Abmahnung, Nach-Fristsetzung, o.ä. ist nicht erforderlich!)

Klageeinreichen ist nur dann sinnvoll, wenn man eine zustellfähige Postanschrift desBeklagten hat!

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Hallo imager761,

deinen Ratschag "Mahnbescheid" ist fast immer eine von vornherein sinnlose Geld- und Zeitverschwendung für den Vermieter.

Ein Mahnbescheid führt nur dann zu einem vollstreckbaren Titel, wenn der Mieter dem Mahnbescheid nicht termingerecht widerspricht. Solche Mieter wissen das ganz genau und legen gegen dem Mahnbescheid Widerspruch ein.

Was soll der Vermieter mit einem Mahnbescheid bei diesem Mieter erreichen? Volksbelustigung?

Mit einem Mahnbescheid erschreckt man höchstens Rentner.

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Hallo johnnymcmuff,

deinen Ratschag "Mahnbescheid erstellen lassen" ist fast immer eine von vornherein sinnlose Geld- und Zeitverschwendung für den Vermieter.

Ein Mahnbescheid führt nur dann zu einem vollstreckbaren Titel, der bei solchen Mietern ("die Miete nie zahlen") meist von vornherein sinnlose Geld- und Zeitverschwendung ist, wenn der Mieter dem Mahnbescheid nicht termingerecht widerspricht. Solche Mieter wissen das ganz genau und legen gegen dem Mahnbescheid Widerspruch ein.

Ein Mahnbescheid ist fast immer sinnlose Beschäftigungstherapie für den Antragsteller. Mit einem Mahnbescheid erschreckt man höchstens Rentner.

Was soll der Vermieter mit einem Mahnbescheid bei diesem Mieter erreichen? Volksbelustigung?

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Hallo anitari,

zumindest im Wohnraummietrecht gibt es - auf Seiten des Vermieetrs - keine "verdeckten Schäden / Mängel"!
Nach dem Gesetz und der richterlichen Rechsprechung hat ein Wohnraumvermieter allwissend und unfehlbar zu sein.

Ist ein Wohnraumvermieter kein unfehlbarer und allwissender Bausachverständiger, Jurist, usw. muss er sich bei der Wohnungsrücknahme am besten einer ganzen Heerschar von Sachverständigen bedienen - selbstverständlich auf seine Kosten.

Schäden/Mängel die im Wohnungsrücknahmeprotokoll, das der Vermieter oder dessen Beauftragter unterschrieben hat, nicht detailliert aufgeführt sind, können nach absolut eindeutiger Rechtsprechung nicht dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Das Wohnungsrücknahmeprotokoll ist abschließend, sagen die Juristen.

- - -

Ansprüche eines Vermieters verfallen 6 Monate nach der Wohnungsrückgabe!

Achtung: Das Wohnungsrückgabe-Datum muss nicht mit dem Mietende-Datum übereinstimmen.

Das Problem ist, dass nicht definiert ist wann bzw. unter welchen Umständen eine Mietwohnung als zurückgegeben gilt.

- Wenn der Mieter "nicht mehr da" ist?

- Wenn der Mieter (angeblich) einen oder mehrere Schlüssel irgendwo abgegeben, eingeworfen, hinterlassen, usw, hat?

- Wenn der Mieter "die Mehrzahl" seiner "Gegenstände" aus der Mietwohnung entfernt hat?

- Wenn der Mieter die Wohnungstür offen stehen lässt?

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Mietkaution mit Wissen der Mieters zweckentfremdet - wie ist die Rechtslage?

Hallo, habe mal wieder eine Frage zum Mietrecht .... Irgendwie scheint es in meinem Bekanntenkreis zur Zeit überall Zoff zu geben ... Folgendes:

Kollege hat eine zum 1.1.2015 eine Wohnung neu vermietet Nun war es so das der Mieter zwar die Kaution in voller Höhe bezahlt hat, Jedoch ließ die Mietzahlung auf sich warten. Angeblich Probleme mit dem Jobcenter... Das Problem mit dem Amt bestand darin, das der Mieter noch Unterlagen nachreichen sollte, dies aber nicht tat. Das Zog sich bis in den Februar , so das bereits 2 Monatsmieten überfällig waren.

Darauf angesprochen, meinte er das mein Kollege doch erstmal auf die Kaution zugreifen solle, könnte man ja später wieder einzahlen.

Kollege hat sich darauf eingelassen, das Kautionsgeld genommen um seine laufenden Rechnungen bezahlen zu können.

Kurze ergänzende Erklärung: die vorherigen Mieter hatten ein Schlachtfeld hinterlassen, und mein Kollege hatt seine gesamten Ersparnisse in die Renovierung der Wohnung gesteckt, so das er finanziell zur Zeit nicht gut da steht.

Nun fordert der Mieter, nachdem ihm ein von ihm gewünschter Umbau verweigert wurde, Das mein Kollege die Kaution innerhalb von 14 Tagen in voller Höhe auf ein Konto einzahlen soll.

Ich weiß das es da eine Regelung gibt, das der Mieter berechtigt ist die Kaltmiete einzubehalten wenn der Vermieter die Kaution ohne Wissen des Mieters nicht entsprechend angelegt hat, um das Geld selbst anzulegen,

aber gilt das auch wenn der Mieter damit einverstanden war, bzw sogar die Anregung gab, das die Kaution erstmal zweckentfremdet wird?

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Ein Vermieter, der zu lange bei Mietschulden untätig ist (das Richtíge zu tun), verwirkt seinen Anspruch.

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Mietkaution mit Wissen der Mieters zweckentfremdet - wie ist die Rechtslage?

Hallo, habe mal wieder eine Frage zum Mietrecht .... Irgendwie scheint es in meinem Bekanntenkreis zur Zeit überall Zoff zu geben ... Folgendes:

Kollege hat eine zum 1.1.2015 eine Wohnung neu vermietet Nun war es so das der Mieter zwar die Kaution in voller Höhe bezahlt hat, Jedoch ließ die Mietzahlung auf sich warten. Angeblich Probleme mit dem Jobcenter... Das Problem mit dem Amt bestand darin, das der Mieter noch Unterlagen nachreichen sollte, dies aber nicht tat. Das Zog sich bis in den Februar , so das bereits 2 Monatsmieten überfällig waren.

Darauf angesprochen, meinte er das mein Kollege doch erstmal auf die Kaution zugreifen solle, könnte man ja später wieder einzahlen.

Kollege hat sich darauf eingelassen, das Kautionsgeld genommen um seine laufenden Rechnungen bezahlen zu können.

Kurze ergänzende Erklärung: die vorherigen Mieter hatten ein Schlachtfeld hinterlassen, und mein Kollege hatt seine gesamten Ersparnisse in die Renovierung der Wohnung gesteckt, so das er finanziell zur Zeit nicht gut da steht.

Nun fordert der Mieter, nachdem ihm ein von ihm gewünschter Umbau verweigert wurde, Das mein Kollege die Kaution innerhalb von 14 Tagen in voller Höhe auf ein Konto einzahlen soll.

Ich weiß das es da eine Regelung gibt, das der Mieter berechtigt ist die Kaltmiete einzubehalten wenn der Vermieter die Kaution ohne Wissen des Mieters nicht entsprechend angelegt hat, um das Geld selbst anzulegen,

aber gilt das auch wenn der Mieter damit einverstanden war, bzw sogar die Anregung gab, das die Kaution erstmal zweckentfremdet wird?

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Hallo Bernhardinerfan,

die Mietkaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und darf vor Mietende nicht angetastet werden.
Auch nicht mit Erlaubnis des Mieters und auch nicht auf ausdrückliches Verlangen des Mieters.
Die Mietkaution ist und bleibt bis nach Ende des Mietverhältnisses absolut tabu!

Ein Vermieter der im laufenden Mietverhältnis die Mietkaution antastet ist intelligenzfrei (eigentlich wollte ich schreiben: hirntot).

Gott schütze uns vor den Vermieterlies. Man stelle sich mal vor "Hinz und Kunz" (ohne jedes Wissen, Ausbildung, Erfahungen, usw., dafür aber mit um so mehr Einbildung, Selbstüberschätzung, Starrsinn, usw. ) spielt Gehirnchirurg und operiert! tatsächlich!

- - -

Richtiges Vorgehen:

Am Tag nach der Fälligkeit der ersten nicht gezahlten Monatsmiete form- und inhaltsgerechte Abmahnung.

Am Tag nach der Fälligkeit der zweiten nicht gezahlten Monatsmiete form- und inhaltsgerechte fristlose Kündigung.

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Steuerklasse 1 - wieso muss ich plötzlich 200 Euro nachzahlen?

Moin!

Zuerst ein mal muss ich sagen, dass ich keine Ahnung von Steuern habe. Ich habe angefangen Steuererklärungen zu schreiben, da ich einen Ferienjob gemacht und wusste habe, dass ich die Lohnsteuer zurückbekommen werde, weil ich damals unterhalb der Freigrenze geblieben bin.

Dann habe ich gehört, dass man, wenn man ein mal eine Steuererklärung gemacht hat, immer eine machen muss. Deshalb habe ich auch letztes Jahr eine gemacht und Geld zurückbekommen. Damals hatte ich ein Studium im öffentlichen Dienst angefangen und in dem Jahr nur 3 Monate gearbeitet. Deshalb habe ich letztes Jahr vielleicht auch Geld zurückbekommen.

Nun habe ich dieses Jahr wieder eine Steuererklärung gemacht und muss plötzlich 178,76 € zurückzahlen. Es wurden Einkommensteuern von 485,00 € festgesetzt und ich habe nur 321,00 € entrichtet. Jetzt frage ich mich erst mal wie die 485,00 € sich errechnen und wie die 321,00 € entstehen. Wieso zahlt man denn nicht von vornherein so viel wie man auch entrichten muss. Ich dachte, wenn dann bekomme ich Geld zurück, sonst hätte ich mir vielleicht auch doch überlegt, ob ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben muss.

Damit komme ich auch zur nächsten Frage. Ich habe eben gelesen, dass es ein Irrtum ist, dass man, wenn man ein mal eine Steuererklärung abgegeben hat, diese von da an jedes Jahr abgeben muss. Stimmt das und kann ich die jetzt auch nachträglich irgendwie zurückziehen?

Wie kann ich jetzt erfahren, ob das alles so richtig ist?

Da ich im öffentlichen Dienst studiere und auch Beamter bin, frage ich mich zunächst auch, ob das eigentlich einen Unterschied macht.

Meine Daten: Zeile 3: 12959,25 € Zeile 4: 321,00 € Zeile 6: 28,89 € Zeile 28: 1555,04 € Steuerklasse 1

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Gruß Fabian

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Eine FREIWILLIGE Einkommensteuererklärung kann man "zurückziehen" wenn diese zu einem unerwünschten Ergebnis führt.

Ist man rechtlich zur Abgabe  einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, so kann man diese natürlich NICHT zurückziehen.

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