Ich versuch's mal. Ist aber schon länger her.
Erstmal: nicht Schadensersatz und vertragliche Ansprüche durcheinander bringen. Und ich unterstelle einfach mal, dass tatsächlich ein Sachmangel gem. §434 BGb vorliegt.
Anspruch aus Vertrag -> hier Nacherfüllung gem. §437 Nr.1, 439 BGB -> verweigert
Hierbei ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn ernsthaft und ausdrücklich verweigert! (Unterstelle ich mal)
Du hättest nach verweigerter Nacherfüllung ein gesetzliches Rücktrittsrecht gehabt, dass du konkludent abgelehnt hast. §323 Abs. 1 BGB (Ich unterstelle mal keine Unmöglichkeit bei 600 Euro).
Deshalb noch die Mängelrecht nach §437 Nr.2 und Nr.3, unter anderem auch Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr.3, 434, 280 I, III, 281, eben die 600 Euro für die Selbstvornahme.
Für Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280 I BGB fehlt es an dem bereits beseitigtem Mangel.
Warum ein Anspruch gegen G laufen sollte wüsste ich nicht. Auf jeden Fall nicht nach 280, da kein Vertragsverhältnis