Für unter 25-Jährige, unverheiratete Hartz IV-Empfänger besteht kein
Anspruch auf Kostenübernahme für eine eigene Wohnung (SGB II § 22 Abs.
2a). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Verbleib in der
elterlichen Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft
zumutbar ist. Nur in Ausnahmefälle werden die Kosten übernommen.
Gravierende soziale Gründe, die das Zusammenleben im elterlichen
Haushalt unzumutbar machen, ein Umzug aus beruflichen Gründen oder
sonstige schwerwiegende Gründe können zu einer Ausnahme führen.
Ausschlaggebend ist dabei, dass ein Antrag auf Kostenübernahme für eine
eigene Wohnung vor dem Auszug beim zuständigen Jobcenter gestellt werden
muss.

Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihr
volljähriges Kind weiterhin in der gemeinsamen Wohnung wohnen zu lassen.
Denn laut BSG endet mit der Volljährigkeit des Kindes die elterliche
Betreuungs- und Aufsichtspflicht. Eltern haben demnach die Möglichkeit,
ihr volljähriges Kind – ob im Guten oder Bösen - zum Auszug zu zwingen.
Dann greift die sogenannte Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3
SGB II, nach der dem Kind, auch wenn es unter 25 Jahre alt ist, der
volle Anspruch auf eine eigene Wohnung sowie deren Kostenübernahme und
der Regelsatz für Alleinstehende zu steht.

Also kurzum musst du erst das Jugendamt davon überzeugen das es für dich Unzumutbar ist weiterhin dort zu wohnun und desweiteren muss ein Familiengericht entscheiden ob du Ausziehen darfst da du mit 16 noch nicht Voll geschäftsfähig bist

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Dehnungstreifen sind verheilte Risse des Bindegewebes in der Lederhaut,
Cellulite hingegen hatt etwas mit der im Unterhaut vorkommende Fettgewebe zu tun. näheres findest du indem du bei Wikipedia beide Begriffe eintickerst. Dort ist es sicherlich ausführlicher beschrieben.

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