Hallo! Deine Frage kann man nicht beantworten. Dazu fehlen eine Menge an Informationen. Alle Antworten, die du bisher bekommen hast, sind reine Spekulationen bzw. sind schlichtweg falsch. Ein Aufenthaltstitel benötigt immer einen Zweck. Dazu müsste man wissen, wie alt ist deine Freundin? Sie ging hier zur Schule. Was für einen Abschluss hat sie gemacht. Nach welcher Rechtsgrundlage haben ihre Eltern einen Aufenthaltstitel? Sie hat eine Fiktion. Ich vermute die Fiktion hat sie gem. § 81 Abs. 4 AufenthG bekommen. Das heißt: sie hatte einen Aufenthalstitel. Dieser gilt bis zur endgültigen Entscheidung der Ausländerbehörde fort. Nach welcher Rechtsgrundlage hatte sie bisher ihren Aufenthaltstitel. Wie bestreitet sie ihren Lebensunterhalt? Wenn die Ausländerbehörde keinen Aufenthaltszweck sieht kann sie den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Ablehnen und deine Freundin auffordern, das Land innerhalb einer Frist zu verlassen. Sollte sie die Frist verstreichen lassen, kann die Ausländerbehörde die Abschiebung betreiben.
Hallo! Die Fiktion sagt nur, dass gem. § 81 AufenthG deine Aufenthaltserlaubnis weiter gilt, bis du deinen eAT bekommst. Die Fiktion gilt nur in Deutschland. Es berechtigt dich nicht zur Wiedereinreise nach Deutschland. Wenn du reisen willst lass dir gem. § 78a einen Aufkleber in den Nationalpass für einen Monat geben. Ich glaube das kostet gem. Auenthaltsverordnung 10 €.
Hallo!
Mach dir keine großen Sorgen. Himako333 hat in großen Ganzen schon recht. Es gibt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Speziell bei dir handelt es sich um einen Familiennachzug. Das ist in den §§ 27 ff AufenthG geregelt. Die Nachzug zu einen deutschen Ehegatten im § 28 AufenthG. Die hürden hierfür sind sehr gering. Der Sprachnachweiß A1 wurde ja bereits erwähnt. Der Lebensunterhalt ist keine zwingende Voraussetzung mehr. Wichtig ist aber, dass es sich um eine schützenwürdige Ehe gem. Art 6 GG/ Art 8 EMRK handelt. Das scheint hier ja der Fall zu sein. Nach der Einreise erfolg die Erteilugn einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diese ist befristet. Je nach Ausländerbehörde zwischen 1 - 3 Jahre. Gleichzeitig bekommt er die Berechtigung zum Integrationskurs. Denn sollte man unbedingt machen. (600 Stunden) Nach drei Jahren erfüllt er die zeitlich Voraussetzung für eine Niederlassungsvoraussetzung gem. § 28 Abs. 2 AufenthG. Weitere Voraussetzung dann sind aber die Sicherung des Lebensunterhalt ohne öffentlichen Leistungen. (z. B. SGB II - Hartz IV) Wohngeld ist aber unschädlich. Wichtig: Sprachzertifikat B1.
Hallo! Im Aussländerrecht hat ein 16 jähriger die Möglichkeit selber Anträge zu stellen. Für die Beantragung von Dokumenten z.B. Nationalpass sind noch die Eltern zuständig. Aber das Verhalten der Eltern haben Auswirkungen auf den minderhährigen Ausländer. Sollten z.B. due Eltern sich weigern einen Nationalpass zu besorgen kann der minderjährige Ausländer u. U. keine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Grundsatz: das Fehlverhalten der Eltern strahlt auf die Kinder aus.
Hallo! Es ist wichtig, dass er seinen Antrag auf Velängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 17.01.2014 abgegeben hat. Das geht auch per Post oder in den Briefkasten der Behörde schmeißen. Dann gilt die bisherige Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 4 AufenthG fiktiv weiter. Es kommt dann nicht darauf an, wann die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird. Eine persönliche Abgabe ist natürlich immer besser da man dann auch gleich eine Fiktionsbescheinigung gem. Anlage der Aufetnhaltsverordnung bekommen kann.
Hallo! Um diese Frage zu beantworten muss man wissen, was für eine Aufenthaltserlaubnis hast du? Die Voraussetzugn sind verschieden. Die zeitliche Voraussetzugen sind zwischen drei und sieben Jahre. Auch die anderen Voraussetzungen unterscheiden sich. (Lebensunterhalt, Rentenversicherung usw.)
Hallo! Die Bestellung der Karte dauert bei uns im Moment ca. drei Wochen. Die Übertragung Kostet 60 € bei mind. die Hälfte. Bei SGB II Bezug kann es auch umsinst sein. Du musst ein biometrisches Foto mitnehmen.
Hallo! Vorsichtig - die sechs Monats sind nur ein Anhalt. Die Ausländerbehörde kann schon früher den Wegfall der Niederlassungserlaubns feststellen, wenn die Ausreise von der Natur aus nicht nur als vorübergehend ist. Das kann man bei einer Abmeldung feststellen. Dann hätte dein Freund keine Niederlassungserlaubnis mehr. Er kann als Brasilianer aber auf jedem Fall Visumsfrei einreisen und sich dann mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen.
Hallo! Ich vermute du redest hier von den elektronischen Aufnethaltstitel (eAT). Auch wenn du die Niederlassungserlaubnis (NE) hast, steht auf dem eAT ein Gültigkeit. Das bedeutet aber nicht, dass die NE da ablaäuft und neu beantragt werden muss, sondern dass der eAT nur Gültigkeit im zusammenhang mit dem nationalen Pass hat. Wenn also der Pass abläuft muss dieser erneuert werden und die NE in Form des eAT wird neu ausgestellt.
Hallo! Du solltest den Behörden schon ein wenig Zeit geben. Bei einer Niederlassungserlaubnis müssen verschiedne Behörden beteiligt werden. (z. B. örtliche Polizei, Bundeszentralregister, MAD, Bundeszollamt und den Verfassungsschutz) ERst wenn alle Antworten da sind und auch die normale Bearbeitung (Prüfung Lebensunterhalt usw.) erledigt ist, kann der elektronische Aufenthaltstitel bestellt werden. Die Produktion der Karte in der Bundesfruckerei dauert im Moment ca. drei Wochen. Hast du bereits die biometrischen Daten abgegeben? (Biometrisches Foto, Fingerabdrücke und Unterschrift)
Eine Negativbescheinigung bekommst du in der Ausländerbehörde bzw. Einbürgerungsbehörde. Bei manchen sind die beiden Behörden zusammengeschlossen bei manchen aber auch seperat. Wie das bei dir geregelt ist, kann ich nicht sagen. Es kommt darauf an, ob es sich um eine kreisfreie Stadt oder um eine große selbständige Stadt oder Kreisangehörige Stadt handelt.
Hallo!
Leider hast du in deiner Frage zu wenig Informatinen. Ist er denn mit eine Deutschen verheiratet? Dann richtet sich die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Das ist leichter und stellt nicht so viele Anforderungen. Sollte er aber bereits getrennt leben kommt dieser Paragraph nicht mehr in Frage. Dann kann er die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG bekommen. Die Voraussetzungen sind im Absatz 2 aufgelistet:
2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, 2. sein Lebensunterhalt gesichert ist, 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, 4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, 5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, 6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, 7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und 9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.
Wichtig ist das er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis hat. Sollte er mal die Verlängerung zu spät beantragt haben geht die Fünf Jahres Frist von vorne los. War die Unterbrechnung nur sehr kurz z.B. max. 1 Monat kann er sich auf § 85 AufenthG berufen. Beachte aber, dass es sich um eine Kann Vorschrift handelt. Die Ausländerbehörde muss den Paragraphen nicht anwenden.
Ich hoffe ich konnte die einen kurzen Einblick in die Problematik geben.
Hi, dir könnte eine Niederlassungserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zustehen. Die Gebühr hierfür beträgt 25,00 €. Du musst den Antrag vor den Ablauf deiner Aufenthaltserlaubnis stellen. Du solltest zum Antrag noch einen nationalen Reisepass haben, ein aktuelles biometrisches Passbild, Schul- oder Ausbildungsbescheinigung und eine Haushaltsbescheinigung. (bekommst du in deiner Gemeinde) Manche Ausländerbehörde wollen noch Gehaltsbescheinigunen der Eltern haben. Die Bearbeitung dauert einige Wochen, da die Ausländerbehörden einige Behörden bei der Bearbeitung beteiligen. Sollte dein Pass noch nicht fertig sein oder im Konsulat zur Verlängerung liegen, musst du trotzdem den Antrag pünktlich abgeben. Den Pass musst du halt dann nachreichen.
Hi,
die Frage kann man so nicht beantworten.
- Was für eine Aufenthaltserlaubnis hast du im Moment (§ 33 AufenthG?)
- Wie alt bist du?
- Was machst du im Moment (Schüler, Ausbildung, Arbeitslos)
- Was haben deine Eltern für ein Status? Ein unbefristetes Visum gibt es nicht. Meintest du evtl. unbefristete Aufenthaltserlaubnis? Nach welcher Rechtsgrundlage?
Die Angaben benötigt man, wenn man die Frage korrekt beantworten möchte.
Schöne Grüße
Die VE wird in der Regel nur bei kurzfristigen Visum benutzt. (Schengenvisum) Manchmal auch bei Studenten.
In deinem Fall muss dein Verlobter in der für ihn zuständigen deutschen Botschaft ein Visum zur Familienzusammenführung stellen. Dazu muss er Glaubhaft machen, dass eine Hochzeit stattfinden soll. Er muss auch eine Deutschprüfung vom Goetheinstitut vorlegen. Bei einenlängerfristigen Aufenthaltstitel muss eigentlich der Lebensuntrhalt gesichert sein. Außnahme bildet hier die Familienzusammenführung mit einen deutschen Staatsangehörigen. Die Entscheidung trifft die Botschaft. Die zuständige Ausländerbehörde gibt nur eine Stellungnahme ab. Dementsprechend kann gegen die Entscheidung der Botschaft nur Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht in Berlin gestellt werden. Hinweis: Sollte dein Verlobter mit einen Schengenvisum einreisen und ihr heiratet dann hier wird die Ausländerbehörde trotzdem die Ausreise verlangen, da dein Verlobter nicht mit dem notwendigen Visum eingereist ist. Die Rechtsprechung ist da sehr deutlich. Die Ausländerbehörden beraten dich da aber auch. Außerdem würde ich vorher beim Standesamt nachfragen. Evtl. muss das Standesamt die Ehefähigkeit durch das Oberlandesgericht übrprüfen lassen. Das Ausländerrechtliche kannst du in den Paagraphen 4 - 6 und 27 u28 Aufenthaltsgesetz nachlesen.
Hallo!
Wenn deine Freundin mit einen deutschen Mann verheiratet ist bekommt sie die Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Gleichzeitig bekommt sie die Berechtigung zur teilnahme an einen Orientierungskurs gem. § 44 Aufenthaltsgesetz. Die Aufenthaltserlaubnis beinhaltet die Gestattung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. (Selbstständig und Unselbstständig)
Hallo! Um diese Frage zu beantworten müsste ich wissen, welche Staatsangehörigkeit du hast? Ich gehe jetzt einmal davon aus, das du die deutsche Staatsangehörigkeit hast. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das heißt: es darf kein Anspruch auf öffentliche Leistungen bestehen. (z.B. Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV)) Wenn du aber die deutsche Staatsangehörigkeit hast kommt der § 28 Abs. 1 Nr. 1 ins Spiel. Dort Steht u.a.: Der Aufenthalt soll in der Regel abweichend vom § 5 Abs. 1 Nr.1 erteilt werden. Das ist eine Sollvorschrift - kein muss. Solltest du aber nicht die deutsche Staatsangehörigleit besitzen kannst du dich nicht auf den § 28 berufen. Dann muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Die Entscheidung trifft die deutsche Botschaft im Libanon. Es handelt sich um einem zweistufigen Verwaltungsakt. Das heißt die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland wird an diese Entscheidung beteiligt.
Hallo!
Du musst bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG abgeben. Da wird geprüft, ob du in der Lage bist den Besuch auch zu empfangen. Wohnungsgröße und Gehalt. Wenn du möchtest kannst du schon bei der Ausländerbehörde einen Nachweis über die Krankenversicherung abgeben. Dein Freund kann aber auch eine Krankenversicherung in Peru abschließen. Spätestens bei der Visumsbeantragung (Schengen Visum) muss er eine Krankenversicherung nachweisen. Mit der Verpflichtungserklärung verpflichtest du dich für alle Kosten die hier entstehen aufzukommen. Dazu zählt auch im Falle das sich dein Freund weigert wieder auszureisen, Abschiebeverfahren, Haft, Rückflug, Flugkosten der Begleitbeamten des LKA, Gerichtskosten usw. Also gut überlegen, ob du das machen möchtest. Die Verpflichtungserklärung kostet 25,00 €. Die Ausländerbehörde vor Ort kann dir das noch genauer erklären.
Hallo! Man kann die Frage nicht so einfach beantworten, weil noch eine Menge an Informationen fehlen. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist in der Beschäftigungsverfahrensordnung geregelt. Genauer gesagt in den §§ 10 und 11. Im § 11 sind die Versagungsgründe genannt. § 10 sagt, dass man nach einem Jahr mit Zustimmung der Arbeitsagentur die Erlaubnis bekommen kann. Nach vier Jahren auch ohne Zustimmung der Arbeitsagentur. Die Betonung liegt aber auf kann. Es kommt z.B. darauf an warum deine Mutter Staatenlos ist. Wenn sie Staatenlos ist, weil sie die Mitarbeit verweigert z. B. durch Unterschlagung von Papieren (Geburtsurkunde, Registerauszüge usw. ) kann die Beschäftigungserlaubnis versagt werden. Nach welcher Rechtsgrundlage hat deine Mutter die Duldung? Es wurde im Aufenthaltsgesetz grundsätzlich der § 25 Abs. 5 geschaffen damit es keine Kettenduldung mehr gibt. Aber auch das ist an Bedingungen gekoppelt. Da deine Mutter wahrscheinlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommt muss sie daran denken, dass sie das Einkommen dem Leistungssachbearbeiter meldet. Ich hoffe ich konnte dir mit der Antwort ein wenig helfen.
Für die Erteilung eines Besuchsvisums sind die Auslandsvertretungen zuständig. Die Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG kann man vorher bei den Ausländerbehörden abgeben. Die Gebühr dafür beträgt 25,00 €. Wie vorher schon gesagt findet da eine Bonitätsprüfung statt. Was die Ausländerbehörden dafür für Unterlagen verlangen ist sehr unterschiedlich. Bei uns wird eine Haushaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes benötigt, Mietvertrag bzw. Eigentumsnachweis, Arbeitsvertrag, die letzten drei Gehaltsabrechnungen und eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsvehältnis ( ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist, ob er ungekündigt ist, seit wann das Arbeitsverhältnis besteht). Entweder muss hier dann auch eine Bestätigung über eine Krankenversicherung vorliegen oder man legt diese spätestens bei Antragsstellung in der Botschaft vor. Wenn die Bonität nicht gegeben ist kann der Besuch noch immer selber seine Bonität in der Botschaft unter beweis stellen. Hinweis: Die Entscheidung über das Besuchsvisum trifft die Botschaft und nicht die Ausländerbehörde. Die Botschaft muss ihre Entscheidung nicht begründen. Sie können auch ablehnen ohne die Begründung mitzuteilen. Das Besuchsvisum kann für max. 90 Tage ausgestellt werden. Die Ausländerbehörde kann aber aus wichtigem Grund das Visum verlängern. (z.B. Krankheit) Man hat keinen Flug bekommen ist kein wichtiger Grund.