(2.Teil der Frage) Eine umgehende Einstellung der BAföG-Leistungen zum Zeitpunkt des Umzuges Ihrer Mutter konnte daher nicht erfolgen. Obwohl Sie auf Ihrem BAföG-Antrag durch Ihre Unterschrift versichert haben, dass Sie jede Änderung der Familienverhältnisse, über die im Rahmen dieses Antrags Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung anzeigen, haben Sie den für den BAföG-Anspruch relevanten Umzug nicht mitgeteilt. Sie haben dadurch mindestens grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich gehandelt. Ein mögliches Vetrauen auf den Bestand des rechtswidrigen BAföG-Bescheides ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, diesen Bescheid rückwirkend aufzuheben.
Eine Berechnung der täglichen Wegezeit anhand des vorliegenden Stundenplanes und der Angaben des Internetauftrittes www.byern-fahrplan.de hat ergeben, dass Sie lediglich an zwei Tagen die erforderliche Wegezeit von 2 Stunden erfüllt hätten und somit der Tatbestand der Teilziffer 2.1a.3 BaföGV w V nicht erfüllt ist.
Durch die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides vom 05.10.2009 ist folgende Überzahlung entstanden:
01.09.2009 - 31.07.2009 mtl. 455 x 11 Monate = 4.248,00 €."
Zitat Ende.
Ich habe es einfach verschwitzt, dem BaföG-Amt Bescheid zu geben, dass meine Mutter umgezogen ist, bedingt durch Schulstress und schließlich meinen eigenen Umzug in eine günstigere Wohnung...
trifft der dort aufgeführte Sachverhalt für mich zu? --> § 28 SGB X i.V.m. § 40 SGB II
Ich kann das zurückgeforderte Geld nicht zurückzahlen.
Danke für eure Hilfe, liebe Grüße