Es ist ja eine SONNENbrille und keine SOMMERbrille... Frag mal nen Skifahrer, die fahren fast alle mit Sonnenbrillen, weil selbst bei Wolkendecke das durch den Schnee reflektierte Licht blendet. Ist selbstverständlich auch beim Autofahren nicht verboten!
Wer die Gefahr des Transports trägt ergibt sich zwischen Unternehmern aus den AGBs (meist des Verkäufers). Hier gibt es kein zwingendes Verbraucherschutzrecht. Häufig / Meist trägt der Käufer die Gefahr, d.h. der Verkäufer hat alles richtig gemacht, wenn er die Sendung richtig adressiert an den Transporteur übergeben hat. Deshalb muss der Käufer die Ware bezahlen, obwohl er sie nicht erhalten hat. Wenn (eher selten) die AGBs des Käufers vereinbart sind, kann dies anders geregelt sein.
Wenn ich es richtig verstehe habt ihr bereits bei Vertragsabschluss abgesprochen, dass die Renovierungen vor Einzug ausgeführt werden sollen. Wenn die Wohnung nicht renoviert ist weicht die tatsächliche Beschaffenheit der Wohnung von der vereinbarten Beschaffenheit ab (ist also mangelhaft) und du kannst die Miete mindern. Wie bereits von anderer Seite angesprochen ist die Höhe der Mietminderung schwer zu bestimmen, es kommt darauf an wie abgewohnt die Wohnung tatsächlich ist. 10 % halte ich für einen angemessenen Minderungswert. Wenn die Renovierungsarbeiten ausgeführt werden, dann bist Du nicht dafür verantwortlich Schränke weg zu schieben, Sachen abzudecken, zu putzen usw. In dieser Zeit kannst du auch erheblich die Miete mindern. Wenn du die Wohnung nicht nutzen kannst, weil die Handwerker alles aus der Wohnung räumen, kannst du (für einen solchen Tag) 100 % mindern. Was hier in anderen Antworten zu lesen steht, dass du hattest später einziehen sollen, ist definitiv falsch. Du hattest einen Mietbeginn vereinbart und den hat der Vermieter auch einzuhalten. Insbesondere muss er sich deshalb rechtzeitig um Handwerker kümmern. Er muss deshalb auch alle Schäden ersetzen, die durch eine solche Verspätung entstehen. Auch wenn dies in den Meisten Mietveträgen abgeändert wird sihet das gesetz hierfür eine Haftung des Vermieters auch ohne verschulden vor.
So einfach ist die Sache leider nur auf den ersten Blick...
Wenn sich Marco dem Verfahren in der Türkei nicht stellt wird er dadurch nicht verhindern können, dass er bei genügenden Beweisen eben in Abwesenheit verurteilt wird.
Auch wenn er von Deutschland (jedenfalls zur Zeit) nicht an die Türkei ausgeliefert wird, bekommt er damit in Zukunft erhebliche Probleme:
Wenn Marco Deutschland verlässt und in ein Drittes Land geht (Urlaub?), wird er immer mit dem Problem leben müssen, dass die Türkei ihn dann sicherlich mit internationalem Haftbefehl suchen wird. Diese dritten Länder werden ihn vermutlich schon in die Türkei ausliefern. Da gibt es dann auf absehbare Zeit keinen Urlaub / Studium im Ausland.
Außerdem kann auch ein im Ausland gefälltes Urteil ggf. in Deutschland vollstreckt werden. Dies ist auch gut so, weil sexueller Mißbrauch von Minderjährigen, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Recht unter Strafe stehen und es (auch wenn die deutschen Anwälte dies zu verschleiern versuchen) jedenfalls erhebliche Anhaltspunkte für solche Straftaten gibt.
Es ist nichts illegales daran, Zigartten per Internet im Ausland zu kaufen und sich zuschicken zu lassen. Beachtet werden muss allerdings, dass diese Zigaretten bei der Einfuhr versteuert werden müssen. Dabei muss insbesondere die Tabaksteuer bezahlt werden, was das Einkaufen im Ausland dann gewöhnlich nicht lukrativ macht.
Oh, oh, hier missverstehen sich ja so manche… Es muss unterscheiden werden zwischen „Zustellung“ und „Zugang eines Schriftstückes/Briefs“
Zustellung ist ein offizieller, hoheitlicher Akt. Dies wird für Privatpersonen als Versender nur über einen Gerichtsvollzieher ausgeführt. Der Gerichtsvollzieher bestätigt, welchen Brief er in den Umschlag gesteckt hat, und gibt ihn in der Regel dann der Post mit dem Zustellungsauftrag. Der Briefträger bestätigt mit einem Formular (Postzustellungsurkunde), wie er den Brief übergeben oder eingeworfen hat und schickt dieses Formular dem Gerichtsvollzieher zurück. Ab dann kann mit öffentlichen Urkunden beweisen werden, welches Schriftstück auf welchem Wege welcher Person zugestellt wurde. Ein Gegenbeweis (dass das Schreiben nicht erhalten wurde) ist vor Gericht praktisch ausgeschlossen.
Zugang eines Schriftstückes ist die Frage, ob ein Brief (auch Einschreiben) beim Adressat auch eingegangen ist. Diesen Zugang beim Adressat kann man z.B. durch den Rückschein nachweisen (wenn es in diesem Fall denn abgeholt worden wäre). Es würde auch ein Einwurfeinschreiben reichen, wenn dann bei der Post der Nachweis für das Einwerfen angefordert wird. Ebenso würde es reichen, wenn ein Zeuge bestätigt, dass Du selbst den Brief eingeworfen hast. Das Problem ist aber immer, dass Du so allein vor Gericht nicht beweisen kannst, WAS für einen Brief du geschrieben hast. Vor Gericht kann dann immer die Behauptung kommen, da war nur ein leeres Blatt Papier in dem Umschlag drin. Deshalb sollte ein Zeuge dein Schreiben durchlesen (möglichst eine Kopie machen) und bestätigen können, was für ein Schreiben du zur Post gebracht hast, dass und wohin du es versendet hast.
In deinem Fall ist mir aber nicht klar weshalb ein Nachweis von Dir geführt werden soll. Dass Du mit der Rechnung nicht einverstanden bist muss im Allgemeinen nicht innerhalb bestimmter Frist mitgeteilt werden. Wenn Du sichergehen willst mache die Kombination von oben mit Zeuge für den Brief, die Übergabe an die Post, die Adressierung und Einwurfschreiben mit Anforderung des Zugangsnachweises.
Ein "normales" Rücktrittsrecht hast Du nur, wenn du mit dem Händler eine Lieferfrist vereinbart hast. Sonst musst du ihn erst mit Fristsetzung zu einer Lieferung auffordern und kannst erst danach zurücktreten.
Die Lösung für dein Problem ist aber das Widerrufsrecht für Verbraucher: Du hat offensichtlich bei einem Händler ersteigert / gekauft, den der hat die Ware ja weiterverkauft. Somit hast Du ein Widerrufsrecht bis einen Monat nach Erhalt der Ware.
Deshalb solltest du so vorgehen: 1. Schauen ob du die Ware bei einem anderen Händler bekommst und bestellen (mit Hinweis auf Weihnachten wegen der Lieferzeit). 2. Wenn der andere Händler die Ware Liefert dem alten Händler eine Mail mit dem Widerruf zusenden und zur Rücküberweisung des Geldes deine Kontoverbindung angeben.
Ich gehe mal davon aus, dass ihr die Sammelbestellung gemacht habt, um alle einen billigeren Preis zu bekommen (wegen der größeren Abnahmemenge). Von euch Abnehmern wird deshalb im Vorfeld der Bestellung darüber geredet worden sein und die gemeinsame Bestellung wird beschlossen worden sein. Wer da zu zahlen hat, ist rechtlich schwer zu beantworten und hängt von vielen Umständen ab. Ich gehe jedoch davon aus, dass ihr gesamtschuldnerisch haftet und folglich für den nichtzahlenden Abnehmer einspringen müsst.
Durch das gemeinsame Bestellen werdet ihr wohl eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts vereinbart haben, (Zweck: billiger an Heizöl zu kommen). In diesem Fall haftet ihr im Außenverhältnis alle zu für den ausfallenden Abnehmer (Mitgesellschafter).
Deine Verwendung des Begriffs Nebenmieter ist nicht klar. Damit könnte ein Untermieter gemeint sein. Ein Untermieter muss den Hauptmietvertrag nicht unterschreiben sondern hat einen eigenen Vertrag mit dem (Zwischen-) Mieter. Wenn der Zwischenmieter gekündigt wird, verliert in der Regel auch der Untermieter sein Recht die Wohnung zu nutzen. Sein Mietverhältnis ist insofern vom Zwischenmeiter abhängig.
Du könntest mit dem Begriff Nebenmieter auch mehrere Hauptmieter meinen. Wenn z.B. ein Ehepaar eine Wohnung gemeinsam anmietet ist zumidest aus der Sicht eines Ehegatten der andere Nebenmieter. In diesem Fall müssen beide gemeinsam ihre Rechte ausüben wie z.B. kündigen. Der Mietvertrag und die Kündigung müssen deshalb grundsätzlich gemeinsam unterschrieben sein. Das Mietverhältnis kann deshalb grundsätzlich nur einheitlich verändert werden. Es gibt gerade bei Ehegatten die Möglichkeit, dass ein Mietervtrag mit allen Ehegatten zustandekommt, auch wenn nur ein Ehegatte unterschrieben hat (sehr komplex).
Ich möchte nur zu bedenken geben, dass ein Mieter, welcher den Vermieter verschaukelt, einen Mahnbescheid in der Regel nicht akzeptiert. Da man als Vermieter in einer solchen Situation kaum klein beigeben kann, werden dann im folgenden Gerichtsverfahren die vollen Kosten anzusetzen sein.
Dabei kann der Anwalt dann 2,5 Gebühren verlangen, der Gegenanwalt im Falle des Unterliegens ebenfalls. Dann geht es also um etwa 2000€ Kostenrisiko was allein die Anwaltskosten in einer Instanz angeht.
Auch eine Räumung ist ohne Gerichtsverfahren nur im Einvernehmen mit dem
Mieter möglich. Hierfür werden weitere Kosten anfallen.
Es gibt ja diverse Listen und Bewertungen von PKWs. Unter dem Händlereinkaufswert wird im Allgemeinen der Wert verstanden, für welchen Händler einen solchen PKW im Schnitt angekauft haben. Es handelt sich dabei also um einen Durchschnittswert der erfolgten Transaktionen.
Ob ein Händler deinen PKW aber ankauft, ist ihm überlassen. Ob der Händler dir bietet, was da drin steht, ist auch ihm überlassen. Im Allgemeinen bekommst du diesen Preis erst nach verhandeln.
Wenn Du deinen PKW in Zahlung gibst und einen gebrauchten oder neuen Wagen kaufst, bekommst du oft noch etwas extra drauf. Dies kann mit solchen Durchschnittswerten aber nicht berechnet werden.
Ein Wohnungskauf muss in Deutschland von einem Notar beurkundet sein sonst ist er unwirksam. Auch Dein verbindliches Kaufangebot muss zur Wirksamkeit notariell beurkundet sein. Es wird dann in dem Vertrag sicher bestimmt sein, wie lange Du an dieses Angebot gebunden bist, falls der Käufer dann in diesem Zeitraum dein Angebot notariell annimmt kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande.
Wenn der Vertrag bzw. Dein Angebot nicht von einem Notar beurkundet worden ist, musst Du im Prinzip noch nicht einmal zurücktreten, weil der Vertrag ja unwirksam ist. Du musst dann auch keine Schadensersatzforderungen des Verkäufers, Maklers usw. erfüllen.
Wenn der Vertrag vom Notar beurkundet worden ist, kannst Du (außer es ist eine Rücktrittsmöglichkeit im Vertrag aufgeführt) nicht zurücktreten. Wenn Du nicht bezahlst, z.B. weil Du keine Finanzierung mit einer Bank abgeschlossen hast und kein Geld bekommen hast, wird der Verkäufer Dir eine Nachfrist setzen bis zu welcher Du zu bezahlen hast. Nach dem Ablauf der Frist wird ER vom Vertrag zurücktreten und die Wohnung an einen anderen verkaufen. Von Dir wird er dann seinen Verlust als Schadensersatz verlangen. Dieser Schadensersatz umfasst folgendes:
Unterschiedsbetrag zwischen deinem Kaufpreis und dem dann erzielten Verkaufspreis,
Verzugszinsen (zur Zeit 8,19 %),
die in der Zwischenzeit neu angefallenen Kosten wie z.B. noch mal Makler, Hausgelder
Die Gefahr, dass Du da einen Schadensersatz von 20-30 % des Kaufpreises bezahlen musst ist sehr hoch.
Damit du nicht krank wirst und dein Kind sich schlecht entwickelt.
darf man in der schwangerschaft sushi essen?
Wenn "Fenster auf" nichts hilft dann vielleicht ein Wunderbaum?
Da es in der Frage wohl allein um den Kindesunterhalt geht, blende ich mal alles andere aus... Der Unterhalt von minderjährigen Kindern muss von beiden Eltern erbracht werden. Der Elternteil, der das Kind betreut hat dadurch nach dem Gesetz schon seinen Unterhaltsanteil erbracht. Wieviel zu zahlen ist richtet sich nach den Lebensumständen (vor allem Einkommen)des Unterhaltspflichtigen - also hier des Vaters - und nach den Bedürfnissen des Kindes (Tabellenwert nach Lebensalter). Wann ein Studium war (vor oder nach Trennung) ist hierbei egal, weil alle Kinder egal ob ehelich oder unehelich vor oder nach Trennung gleich behandelt werden müssen.
Da man ohne Abschluss kaum eine Ausbildungsstelle findet sollte man evtl. ein Berufsvorbereitungsjahr machen. Aber ich glaube den Abschluss nachholen wäre schon besser. Am meisten weiss das Arbeitsamt ... äh Bundesagentur für Arbeit darüber. Da würde ich einen Beratungstermin ausmachen.
Hallo rx3000, als Jurist kann ich dir zu deiner Einzelfrage nur raten einen Anwalt zu kontaktieren. Da nach einer Trennung oft auch die Scheidung kommt solltest Du zumindest dann eh einen nehmen.
Möglicherweise kannst Du einen (teilweisen) Ausgleich bekommen. Da Du vermutlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebst könntest Du bei einer Scheidung einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen deine Frau haben bei welchem auch die von Dir (mit-) finanzierten Wertsteigerungen der Wohnung einfliessen könnnten. Aber die Erbschaft selbst bleibt da aussen vor. Möglicherweise besteht auch eine BGB Gesellschaft zwischen Dir und Deiner Frau (gegebenfalls auch noch mit den Schweigereltern)zum Zweck des Wohnungsumbaus. Daraus könnte sich ein Ausgleichsanspruch ergeben.
Für wahrscheinlicher halte ich aber dass die Aufwendungen durch das langjährige kostenlose wohnen schon ausgeglichen sind und Du keinen Ausleich bekommst.
Eine richtige Antwort hängt von sehr vielen Details ab und kann deshalb über das Internet nicht gegeben werden.
Gegen das mitbingen lassen könnte der Zoll sprechen, der dann zu zahlen ist...
Auf die Frage warum ein Schneeballsysem nicht verboten ist ganz klar die Antwort: ES IST VERBOTEN!
Das Verbot durch § 16 Abs. 2 UWG richtet sich gegen Unternehmen und § 263 StGB (Betrug) richtet sich an alle Privatpersonen die sich daran beteiligen. Rechtlich schwierig ist allerdings immer die Beurteilung ob es ein Geschäftsmodell ein Schneeballsystem darstellt. Allein eine pyramidensrtige Konstruktion reicht dafür aber bei weitem nicht aus.
siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Schneeballsystem
Ein gutes Standardbuch, welches Studenten zum Handelsrecht verstehen und lernen nehmen, ist: Henssler/Brox, Handelsrecht mit Grundzügen des Wertpapierrechts, ich glaube die 19. Auflage ist aktuell.