Ausgang erhält man wenn man dafür geeignet ist. Falls der Häftling alle Kriterien erfüllt, erhält er ein gestaffeltes Ausgangskontingent.
Hallo,
sie DÜRFEN nicht nur arbeiten, sondern es besteht Arbeitspflicht.
Ein Häftling spart "nicht nur so" sein Geld, was bei dem geringen Verdienst auch nicht möglich ist. Ein Teil bekommt er ausgezahlt um eben seine Einkäufe (Tee,Tabak,Hygieneartikel etc.) beim Anstaltskaufmann zu zahlen, der Rest wird angespart und nennt sich Überbrückungsgeld. Zu welchen Teilen der Verdienst aufgeteilt wird, lässt sich bei Google erfragen ;-) Ausgehend vom Geschlossenen Vollzug, im Offenen sind je nach Beschäftigungsverhältnis noch Verpflegungskosten zu zahlen.
Das Ü-Geld bekommt er am Entlassungstag ausgezahlt und soll eben die Zeit überbrücken, bis Geld vom Jobcenter oder neuer Arbeitgeber fließt.
Ersttätern wird häufig die vorzeitige Entlassung zum 2/3 Zeitpunkt befürwortet. Keiner kann dir aber hier eine verbindliche Antwort darauf geben, da jeder Fall individuell entschieden wird.
Natürlich kann man - auch als Vorbestrafter - jemanden besuchen.
Du kannst anrufen wen du willst wenn die Anstalt dies genehmigt. Bedeutet: VORHER Antrag stellen, Tel.Nr. angeben etc. und dann abwarten ob die Anstalt das befürwortet oder ablehnt.
Es muss für so ziemlich alles ein Antrag gestellt werden!
Dafür sparst du ja während der Haftzeit dein Ü-geld an um genau diese Zeit zu überbrücken.
Nein, natürlich nicht. In der Regel 1 bis 2 x im Monat 3O oder 60 Minuten pro Besuch. Das wird in den verschiedenen Anstalten unterschiedlich gehandhabt. In U haft wird eine Besuchserlaubnis vom zuständigen Gericht benötigt. In Strafhaft muss meist (nicht überall) der Besuch vom Inhaftierten beantragt werden, der dann, je nachdem, von der Anstalt genehmigt oder mit Begründung abgelehnt wird.
BZR- Bundeszentralregister
Hin und zurück
Hallo,
Für U-haft benötigt man immer eine Besuchserlaubnis des zuständigen Gerichts bzw. Staatsanwaltschaft.
Kinder und Jugendliche jeglichen Alters müssen über ein gültiges Ausweisdokument verfügen. Grundsätzlich dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten die Anstalt betreten. Hiervon ausgenommen sind Jugendliche ab 16 Jahren, die mit schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten auch allein die Anstalt betreten dürfen sowie Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die mit schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten auch mit einer dritten erwachsenen Person die Anstalt betreten dürfen. Hierzu sind die schriftliche Genehmigung sowie eine Kopie des Personalausweises der Erziehungsberechtigten beim Einlass in die Anstalt vorzulegen.
In den deutschen JVA's besteht bei Strafhaft Arbeitspflicht bis auf wenige Ausnahmen.
Soweit Arbeit vorhanden ist - muss also gearbeitet werden. Wer kein "Bock" dadrauf hat, hat auch kein Geld und kann somit sich auch nichts beim Anstaltskaufman kaufen. In der Regel wird aber "gern" gearbeitet - damit man sich den ein oder anderen "Luxusartikel" wie Kaffee. Tabak etc. leisten kann und es bietet Abwechslung zu dem doch recht eintönigen Knastalltag.
In Strafhaft sind die Brieflaufzeiten "normal" - in Uhaft dauert die Post länger ca . 3-5 Wochen da sie übers Gericht laufen
VG
Jede Anstalt kocht ihr eigenes Süppchen - bei A kann Tv mitgebracht werden ( natürlich nur in der erlaubten Größe) und anschliessend wird verplombt und B erlaubt eben nur den internen Kauf. Falls du in eine Zweier-/Dreierzelle kommst ist sicherlich von einem Mitgefangenen schon ein Tv da.
Kontakt und Annäherungsverbot erwirken lassen und bei jeden Verstoss dagegen vom Ex, Anzeige erstatten. Dann ist er schneller wieder drin als er gucken kann
Je nachdem in welchem Bundesland die JVA sich befindet, gibt es nur 1 Std.!!! Besuchszeit im Monat bei Strafhaft.
Wird er vor oder nach der Gerichtsverhandlung noch auf freien Fuß kommen, um sich um sein Hab und Gut zu kümmern?
Er ist dem Haftrichter vorgeführt worden und der hat nun erstmal U-Haft angeordnet. Wenn dein Bekannter einen Verteidiger hat, wird als nächstes einen Termin zur Haftprüfung beantragt, wenn der abgeschmettert wird, verbleibt dein Bekannter weiter in U-Haft.
Um Alleinstehende kümmern sich in der Regel u.a. ehrenamtliche Betreuer, die bspw. die Dinge erledigen die nicht vom Inhaftierten selbst erledigt werden können.
Ein Besuch muss, wenn ich richtig informiert bin, beim Gericht beantragt werden. Ausserdem passen mir die Sprechzeiten nicht. Einen Brief wird man wohl schicken können?
Richtig - alle Besuche in U-Haft benötigen eine Besuchserlaubnis vom zuständigen Staatsanwalt bzw. Gericht, vorher geht gar nichts. Wenn die Besuchszeiten dir nicht passen kannst du jederzeit schreiben - allerdings gehen die Briefe während der U-Haft übers Gericht und können bis zu 6 Wochen unterwegs sein.
Am besten wäre es, ich hätte Kontakt mit seinem Pflichtverteidiger. Weiß jemand wie ich an dessen Name und Nummer komme? Kann ich das bei der JVA abfragen? Denke doch das sollte möglich sein, der engste Kreis muss doch irgendwo Informationen herbekommen.
Du bekommst von der JVA KEINE Auskunft, selbst wenn du ein naher Verwandter wärst. Der Verteidiger wird dir nur Auskunft geben, wenn sein Mandant ihm von der Schweigepflicht dir gegenüber entbindet.
So wie es aussieht, bleibt dir wohl ein Besuch nicht erspart. Wenn man dich dort einmal kennt und deine Personalien etc. aufgenommen hat, hast du vielleicht die Möglichkeit mit dem zuständigen Sozialarbeiter deines Bekannten Kontakt aufzunehmen um mit dem alles weitere zu besprechen.
Oft sind auch die Pfarrer der Anstalt die passenden Ansprechpartnern - sie vermitteln oft und eher "unbürokratisch" den Kontakt von Gefangenen zu ihren Angehörigen bzw. Freunden.
Hallo,
es gibt einige Foren speziell für Angehörige von Inhaftierten, vielelicht magst dich da mal anmelden. Dort kannst du dich mit anderen austauschen.
http://www.knastcafe.de/index.php
Hallo,im Prinzip kannst du jedem der in U-Haft ist, schreiben - die Laufzeit der Briefe ist ca. 4-6 Wochen, da sie vorher vom Gericht gelesen werden.In Briefen darf nicht über die Tat etc. geschrieben werden, der Brief könnte sonst angehalten werden.Du hast per einstweiliger Verfügung ein Kontaktverbot erwirkt und nun willst du selbst dagegen verstossen - nicht sehr klug!!! Bei einer späteren Verhandlung wird man dich nicht mehr für voll nehmen.
Einfach mal in der Anstalt anrufen und nachfragen. Gibt ja zig verschiedene sog. Callingcards
Dazu müsste man erstmal wissen welches Telefonsystem da genutzt wird