Mit 5 ist man gemäß §104 Nr.1 BGB Geschäftsunfähig und benötigt um ein Rechtsgeschäft abschließen zu dürfen, durch welches einen nicht lediglich rechtlicher Vorteil erlangt wird, entweder im vorhinein die „Einwilligung“ aus §108 BGB oder im nachhinein die „Genehmigung“ des gesetzlichen Vertreters aus §184 BGB. Vertreter sind zum Beispiel die Eltern des Kindes §1629 l S.1 BGB.
Andernfalls ist seine Willenserklärung nichtig gem. §105 BGB.
Ausnahmen:
- Fall des Taschengeldparagraphen - Das Kind kauft mit dem ihm zur beliebigen Verwendung zur Verfügung gestellten Geld ein gem. §110 BGB.
- Das Rechtsgeschäft ist lediglich rechtlich Vorteilhaft: Jemand schenkt dem Kind Geld (bei deiner Frage nicht der Fall) oder z.B. ein Haus, welches zwar Kosten mit sich bringt, aber als derartig gewinnbringend angesehen wird, dass diese Kosten nicht zu berücksichtigen sind.
Alles oben genannte gilt bei jedem Geldbetrag, auch Cent beträgen, jedoch wurde bereits von einem anderen Kommentar erwähnt, dass man hierbei gerne ein Auge zudrückt.
Hoffe ich konnte helfen,
LG, StgBGB
Bearbeitung: Bei Geschäftsunfähigkeit (unter 7 Jahren) sollte man sich auf den §131BGB berufen. Ab 7 auf 108 etc.