Intension:
Ich stehe am Bahnsteig und sehe den herannahenden Zug, das wäre korrekt?
"Am": bedeutet doch, der Zug wäre in ergreifbarer Nähe? Kann aber ein nahender Zug in ergreifbarer Nähe sein?
Intension:
Ich stehe am Bahnsteig und sehe den herannahenden Zug, das wäre korrekt?
"Am": bedeutet doch, der Zug wäre in ergreifbarer Nähe? Kann aber ein nahender Zug in ergreifbarer Nähe sein?
Eine Bedrohung (§ 241 StGB) im strafrechtlichen Sinn ist es schon mal nicht, da du nicht mit einem Verbrechen wie Mord gedroht hast. https://de.wikipedia.org/wiki/Bedrohung
Zu prüfen wäre, ob eine Nötigung § 240 StGB vorliegt.
"Das ich was mit ihren Bildern mache, wenn du mir nicht den Fernseher gibst" wäre vllt. eine Nötigung.
Aber am besten, du kannst dich gar nicht erinnern und sagst, du kannst dich nicht erinnern das gesagt zu haben!
Nochmal das Protokoll der Polizei durchlesen, bevor du unterschreibst. Wir haben schon erlebt, dass im Protokoll Fehler stehen, dann schreibt der nette Beamte irgendeine Aussage von dir rein, die du so nicht gesagt hast.
Ich glaube, die Polizei wird es einstellen, weil sie an solchen Kinkerlitzchen kein Interesse hat.
Subjektiv:
Der Empfänger könnte es als Drohung empfinden.
z.B. "Pass auf dich auf. .. Ich tu dir was an, wenn du nicht bei mir bleibst". Das wäre aber die Meinung des Empfängers, die auf einer Interpretation des Empfängers basiert.
Objektiv:
"Eine Drohung ist die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Maßnahme gegen jemanden, um ihn in seiner zukünftigen Handlungsweise zu beeinflussen." https://de.wikipedia.org/wiki/Drohung
Wenn keine unangenehme Maßnahme angekündigt wurde, um eine zukünftige Handlungsmaßnahme zu beeinflussen, ist es objektiv keine Drohung.
http://www.kinderzeitmaschine.de/neuzeit/kultur/reformation/epoche/reformation/ereignis/zwingli-in-der-schweiz.html?no_cache=1&ht=6&ut1=113&ut2=87
Ähnlich wie LUTHER suchte ZWINGLI einen tieferen Zugang zum Neuen Testament
beschäftigte sich auch mit den Schriften des Kirchenlehrers AUGUSTINUS.
In vielen theologischen Fragen waren sich Luther und Zwingli einig.
Was das Abendmahl betraf, waren sie jedoch nicht gleicher Meinung.
Zwingli verstand das Abendmahl nur als Erinnerungsfeier.
Luther hielt daran fest, dass sich Brot und Wein beim Abendmahl in Leib und Blut Christi verwandelten.
Der Wittenberger lehrte, dass Christus „in, mit und unter“ Brot und Wein gegenwärtig sei (Konsubstantiation)
der Zürcher Reformator im Brot und Wein bloße Zeichen sah, die daran erinnerten, dass Christus seinen Leib und sein Blut hingegeben hatte. Während der Abendmahlsfeier sei Christus im Glauben, keineswegs jedoch in den Elementen präsent.
Das Marburger Religionsgespräch
1529 trafen sich Luther und Zwingli.
Man nennt dies Treffen auch das Marburger Religionsgespräch.
Eine Unterscheidung von geistlicher und weltlicher Macht (LUTHERS Lehre von den zwei Reichen) gab es nicht. Da die Kirchengemeinde die oberste Instanz in geistlichen und in weltlichen Dingen war, durfte ihr auch kein Widerstand entgegengesetzt werden.
Hinsichtlich der Abendmahlsfrage ging es um die Gegenwart Christi beim Abendmahl in Gestalt der Hostie.
LUTHER vertrat die in dem kurzen Satz zusammengefasste Überzeugung: „Dies ist mein Leib“.
https://www.zhref.ch/themen/reformationsjubilaeum/allgemeine-informationen/huldrych-zwingli/zwingli-lexikon-von-a-bis-z-1/lexikon-l/luther-zwingli-unterschiede
Für ZWINGLI konnte das Wort Christi bei der Einsetzung des Abendmahls mit seinen Jüngern nur beinhalten: „Dies bedeutet mein Leib“.
In sehr vielen Punkten zögerte der Wittenberger, die bestehenden Traditionen sofort zu ändern, behielt sie vielmehr bei und versuchte dies auch zu rechtfertigen, während Zwingli meistens darauf drängte, sobald als möglich die bestehenden, der christlichen Lehre widersprechenden Verhältnisse zu ändern und zu einer biblischen Lehre und Praxis zurückzukehren.
Eine Einigung wurde nicht erzielt.
Somit spaltete sich die Reformationsbewegung.
Die Anhänger Luthers waren fortan die "Lutheraner", die Anhänger Zwinglis und später Calvins nannten sich die "Reformierten". Wer evangelisch ist, muss darum bei der Frage nach seiner Religionszugehörigkeit auch heute noch angeben, ob er "evangelisch-lutherisch" oder "evangelisch-reformiert" ist.
Auflösung:
Wir waren bis vor 2 Jahren gemeinsam veranlagt. Die neusten Buchungen wurden auf unser gemeinsames internes FA-Konto verbucht (obwohl nur Steuernr meines Mannes angegeben).
Kontrolliert wurde aber nur das interne FA-Konto meines Mannes, da für uns die getrennte Veranlagung vorteilhafter ist.
Die Sachbearbeiterin war sehr nett. Sie sagte erst, da ist kein Guthaben bis wir dann gemeinsam herausfanden, dass es noch dieses gemeinsame (interne!) Konto beim FA gibt.
Die Sachbearbeiterin hob sofort die Pfändung auf und sagte, dass uns auch die Gebühren erlassen werden, da wir keine Schuld daran hätten!
Wenn sich nur immer alles so einfach und unkompliziert regeln lassen würde!!
Danke FA Plauen!
Ja, du kannst deinen Steuerberater auch nach 5 Jahren verklagen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/\_\_195.html
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/\_\_199.html
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
Wenn du erst jetzt Kenntnis erlangt hast, ja.
das Wissen aber Richter und Rechtsanwälte nicht.
Die behaupten doch glatt alle noch es gelte die alte Kenntnisunabhängige Verjährung.
http://www.versicherungsstelle-wiesbaden.de/urteil-bgh-vom-6-2-2014-verjahrungsbeginn-bei-beraterhaftung-die-verjahrung-eines-gegen-einen-rechtsanwalt-gerichteten-ersatzanspruchs-beginnt-erst-dann-zu-laufen-wenn-der-mandant-den-schaden-und-d/